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Document 31980R0352
Commission Regulation (EEC) No 352/80 of 14 February 1980 re-establishing the levying of customs duties on other made up textile articles, products of category 112 (code 1120), originating in Hong Kong, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2894/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 352/80 der Kommission vom 14. Februar 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Geweben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 352/80 der Kommission vom 14. Februar 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Geweben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 38 vom 15.2.1980, p. 15–15
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 352/80 der Kommission vom 14. Februar 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Geweben der Warenkategorie Nr. 112 (Kennziffer 1120), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 038 vom 15/02/1980 S. 0015
**** ( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 352/80 DER KOMMISSION VOM 14 . FEBRUAR 1980 ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR ANDERE KONFEKTIONIERTE WAREN AUS GEWEBEN DER WARENKATEGORIE NR . 112 ( KENNZIFFER 1120 ), MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESE ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT . GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE , JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR ANDERE KONFEKTIONIERTE WAREN AUS GEWEBEN DER WARENKATEGORIE NR . 112 IST DER PLAFOND AUF 5 TONNEN FESTGESETZT . AM 6 . FEBRUAR 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON ANDEREN KONFEKTIONIERTEN WAREN AUS GEWEBEN DER WARENKATEGORIE NR . 112 , MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER HONGKONG WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 18 . FEBRUAR 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN HONGKONG WIEDEREINGEFÜHRT : // // KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE-KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG // // // ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) // // 1120 // 112 // 62.05 // // ANDERE KONFEKTIONIERTE WAREN AUS GEWEBEN , EINSCHLIESSLICH SCHNITTMUSTER ZUM HERSTELLEN VON BEKLEIDUNG : // // // // 62.05-10 ; 30 ; 93 ; 98 // ANDERE KONFEKTIONIERTE WAREN AUS GEWEBEN , MIT AUSNAHME DERJENIGEN DER KATEGORIEN 113 UND 114 // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 14 . FEBRUAR 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION