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Document 31980L1099

    Richtlinie 80/1099/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest

    ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 14–15 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/1099/oj

    31980L1099

    Richtlinie 80/1099/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest

    Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0014 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0210
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0239
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0210
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0238
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0238


    RICHTLINIE DES RATES vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 72/461/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (80/1099/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 72/461/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/213/EWG (5), müssen hinsichtlich der Tiere, von denen Fleisch gewonnen wird, bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfuellt sein.

    Das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinschaft stellt eine Gefahr für den Schweinebestand der Gemeinschaft dar. Es ist daher angebracht, Garantien festzulegen, die geeignet sind, die Verbreitung der Seuche beim Handel mit frischem Schweinefleisch zu verhindern.

    Die klassische Schweinepest, die in einigen Gebieten der Gemeinschaft nach wie vor herrscht, stellt eine Gefahr für den Schweinebestand der Mitgliedstaaten dar, die frei von Schweinepest sind. Es empfiehlt sich daher, bis zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Regionen, in denen sie noch herrscht, diesen Mitgliedstaaten zu erlauben, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um Anstekkungen beim Handelsverkehr zu verhüten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 72/461/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 1980 wie folgt geändert: a) In Artikel 3 Buchstaben b) und c) wird zwischen die Worte "Schweinepest" und "oder Schweinelähmung" der Begriff "vesikuläre Schweinekrankheit" eingefügt.

    b) Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen.

    c) Folgender neuer Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 13a

    (1) Die Mitgliedstaaten, die von der in der Richtlinie 80/218/EWG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben und die amtlich anerkannt schweinepestfrei sind, dürfen die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet nicht behindern, wenn dieses von Schweinen stammt, i) die die Bedingungen des Artikels 4c Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfuellen oder

    ii) die nicht geimpft waren und in amtlich als schweinepestfrei anerkannten Betrieben in einem aus einem oder mehreren zusammenhängenden schweinepestfreien Regionen bestehenden Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gehalten und in diesem Teil des Hoheitsgebiets geschlachtet wurden

    und im Falle der Anwendung des genannten Artikels 4c Absatz 1 Buchstabe b) und im Falle der vorstehenden Ziffer ii) in einem Schlachthof, in welchem keine geimpften Schweine geschlachtet worden sind, oder zeitlich oder räumlich von diesen getrennt geschlachtet wurden, wobei in letzterem Fall ihr Fleisch an gesonderten Orten gelagert wird.

    (2) Der Rat erstellt einstimmig auf Vorschlag der Kommission innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung die Liste der Mitgliedstaaten und der in Absatz 1 Ziffer ii) genannten Teile des Hoheitsgebiets, die frei von Schweinepest sind.

    Die Qualifikation der in dieser Liste enthaltenen Mitgliedstaaten und Teile des Hoheitsgebiets wird - unbeschadet des etwaigen Rückgriffs auf Artikel 8 - von der Kommission für die Dauer von 15 Tagen ausgesetzt, sobald ein Fall von Schweinepest auftritt bzw. in einem geographisch begrenzten Raum mehrere epidemiologisch zusammenhängende Seuchenherde auftreten.

    Während dieser Zeit kann gemäß dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen werden, dem Mitgliedstaat oder dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets die Qualifikation entweder erneut zu gewähren oder sie ihm zu entziehen. (1)ABl. Nr. C 130 vom 31.5.1980, S. 8. (2)ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 79. (3)ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 20. (4)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. (5)ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 1.

    Bei einem Entzug kann die Qualifikation dem Mitgliedstaat oder dem Teil des Hoheitsgebiets nach demselben Verfahren erst wieder nach einem Zeitraum von - 3 Monaten, wenn keine Impfung vorgenommen wurde,

    - 6 Monaten, wenn geimpft wurde,

    gewährt werden."

    Artikel 2

    (1) Der Rat überprüft anhand entsprechender vor dem 31. Dezember 1982 vorzulegender Kommissionsvorschläge die Frage des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit frischem Fleisch von geimpften Schweinen, insbesondere die Frage der Trennung der betreffenden Fleischarten in den Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 72/461/EWG.

    (2) Artikel 13a der Richtlinie 72/461/EWG gilt bis zum 31. Dezember 1985.

    (3) Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens zum 1. Juli 1985 einen Bericht über die Entwicklung der Lage - insbesondere in bezug auf den Handelsverkehr - zusammen mit entsprechenden Vorschlägen hinsichtlich der Schweinepest.

    (4) Der Rat befindet über diese Vorschläge spätestens am 31. Dezember 1985.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1981 nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis.

    Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Mitgliedstaaten ihr nachkommen können - und zwar längstens bis 1. Juli 1981 - werden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bei der Einfuhr von frischem Fleisch von Schweinen in ihr Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz gegen die Schweinepest unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 11. November 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. NEY

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