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Document 31980L0597

    Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980 zur zweiten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ABl. L 155 vom 23.6.1980, p. 23–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/597/oj

    31980L0597

    Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980 zur zweiten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 23/06/1980 S. 0023 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0205
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0127
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0205
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0026
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0026


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    RICHTLINIE DES RATES

    vom 29 . Mai 1980

    zur zweiten Änderung der Richtlinie 74/329/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

    ( 80/597/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Richtlinie 74/329/EWG ( 4 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/612/EWG ( 5 ) , enthält eine einzige Liste aller Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in den Mitgliedstaaten zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden dürfen .

    Im Hinblick auf die jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist der Hinweis auf mikrokristalline Zellulose ( E 460 ) in Anhang I der Richtlinie 78/612/EWG zu ändern . Nach einer Untersuchung durch die Kommission ist die Verwendung von Traganth ( E 413 ) neu zu begutachten .

    Anhang II der Richtlinie 74/329/EWG enthält die Bezeichnungen der Stoffe , die von den Mitgliedstaaten vorübergehend zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden dürfen .

    Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 74/329/EWG lässt diese Abweichung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie zu .

    Unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse muß Anhang II geändert werden . Daher ist für bestimmte Stoffe der Zeitraum , für den die vorübergehende Zulassung gewährt wird , zu verlängern , so daß bestimmte toxikologische Untersuchungen abgeschlossen werden können , die angesichts der derzeitigen Sicherheitsanforderungen bei der Verwendung von Lebensmittelzusätzen erforderlich sind .

    Andere Stoffe , hinsichtlich derer die erforderlichen toxikologischen Untersuchungen abgeschlossen sind , dürfen auf Gemeinschaftsebene nur genehmigt werden , wenn ihre Verwendungsbedingungen und Reinheitskriterien festgelegt werden ; ihre Verwendung kann jedoch ohne zeitliche Begrenzung von den Mitgliedstaaten zugelassen werden .

    Die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über Xanthan-Gummi reichen aus , um seine Übertragung nach Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG zu erlauben . Ghatti-Gummi darf nicht mehr verwendet werden ; allerdings muß für den Verkauf bereits auf dem Markt befindlicher Lebensmittel , die diesen Stoff enthalten , eine Übergangszeit vorgesehen werden .

    Quillaia fällt nicht mehr unter die Richtlinie 74/329/EWG -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Richtlinie 74/329/EWG wird wie folgt geändert :

    1 . In Artikel 2 werden die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt :

    " ( 2 ) Hinsichtlich der in Anhang I unter den Nrn . E 413 und E 440 b ) genannten Stoffe kann der Rat jedoch gemäß dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages bis zum 31 . Dezember 1982 nach Prüfung durch die Kommission ihre Streichung aus Anhang I oder eine sonstige Änderung ihrer rechtlichen Lage beschließen . "

    2 . Folgender Artikel wird eingefügt :

    " Artikel 2a

    ( 1 ) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Verwendung folgender Stoffe in Lebensmitteln zulassen :

    Ammoniumphosphatide ,

    Polyglyzerin-Polyrizinoleat ,

    Sorbitan-Monostearat ,

    Sorbitan-Tristearat ,

    Sorbitan-Monolaurat ,

    Sorbitan-Monooleat ,

    Sorbitan-Monopalmitat .

    ( 2 ) Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages in Absatz 1 genannte Stoffe in Anhang I aufnehmen , indem er gleichzeitig die Bedingungen für ihre Verwendung in Lebensmitteln festlegt , sofern gemäß Artikel 7 Absatz 1 ihre Reinheitskriterien bestimmt werden . "

    3 . Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung :

    " ( 1 ) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1984 die Verwendung der in Anhang II aufgeführten Stoffe in Lebensmitteln und bis zum 1 . April 1981 das Inverkehrbringen von Lebensmitteln , die Ghatti-Gummi enthalten , zulassen . Hinsichtlich Karaya-Gummi kann der Rat jedoch gemäß dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages bis zum 31 . Dezember 1980 nach Prüfung durch die Kommission seine Streichung aus Anhang II oder eine sonstige Änderung seiner rechtlichen Lage beschließen . "

    4 . Anhang I wird wie folgt geändert :

    a ) Die Nummer E 460 " Mikrokristalline Zellulose " erhält folgende Fassung :

    " E 460 i ) Mikrokristalline Zellulose

    ii ) Zellulosepulver "

    b ) Folgende Nummer wird eingefügt :

    " E 415 Xanthan-Gummi "

    5 . Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie .

    Artikel 2

    Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 21 . Juni 1979 .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechtsvorschriften entsprechend den vorstehenden Bestimmungen binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Die geänderten Rechtsvorschriften werden zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie angewendet .

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 29 . Mai 1980 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G . MARCORA

    ( 1 ) ABl . Nr . C 115 vom 8 . 5 . 1979 , S . 10 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 4 vom 7 . 1 . 1980 , S . 64 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 247 vom 1 . 10 . 1979 , S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 197 vom 22 . 7 . 1978 , S . 22 .

    ANHANG

    " ANHANG II

    BEZEICHNUNG

    Karaya-Gummi ( Synonym : Sterculia-Gummi )

    Polyoxyäthylen(20)-Sorbitan-Monolaurat ( Synonym : Polysorbat 20 )

    Polyoxyäthylen(20)-Sorbitan-Monopalmitat ( Synonym : Polysorbat 40 )

    Polyoxyäthylen(20)-Sorbitan-Monostearat ( Synonym : Polysorbat 60 )

    Polyoxyäthylen(20)-Sorbitan-Tristearat ( Synonym : Polysorbat 65 )

    Polyoxyäthylen(20)-Sorbitan-Monooleat ( Synonym : Polysorbat 80 )

    Polyoxyäthylen(8)-Stearat

    Polyoxyäthylen(40)-Stearat

    Durch Erhitzen oxydiertes Sojaöl mit Mono - und Diglyceriden von Speisefettsäuren

    Mischester von Milchsäure und Speisefettsäuren mit Glycerin und Propylenglykol

    Natrium-Dioctyl-Sulfosuccinat "

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