EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980D0722

80/722/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1980 zur Ergänzung der Entscheidung 79/833/EWG zur Festlegung eines nach dem Gemeinschaftsschema erstellten Tabellenprogramms, eines einheitlichen Kodes sowie der Durchführungsbestimmungen für die Übertragung der Daten aus den genannten Tabellen auf Magnetbänder zum Zweck der Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1979/1980

ABl. L 194 vom 28.7.1980, p. 19–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/722/oj

31980D0722

80/722/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1980 zur Ergänzung der Entscheidung 79/833/EWG zur Festlegung eines nach dem Gemeinschaftsschema erstellten Tabellenprogramms, eines einheitlichen Kodes sowie der Durchführungsbestimmungen für die Übertragung der Daten aus den genannten Tabellen auf Magnetbänder zum Zweck der Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1979/1980

Amtsblatt Nr. L 194 vom 28/07/1980 S. 0019 - 0032
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0230
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0213
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0213


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 1980 zur Ergänzung der Entscheidung 79/833/EWG zur Festlegung eines nach dem Gemeinschaftsschema erstellten Tabellenprogramms, eines einheitlichen Kodes sowie der Durchführungsbestimmungen für die Übertragung der Daten aus den genannten Tabellen auf Magnetbänder zum Zweck der Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1979/1980 (80/722/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 218/78 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1979/1980 (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 218/78 bereiten die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in Form eines nach dem Gemeinschaftsschema erstellten Tabellenprogramms auf ; dieses Schema wird nach dem in Artikel 12 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet.

Nachdem durch die Entscheidung 79/833/EWG der Kommission (2) der erste Teil des Tabellenprogramms festgelegt wurde, muß dieser Teil durch eine Reihe von Tabellen über die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte ergänzt werden.

Gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 218/78 übertragen die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Ergebnisse nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Schema auf Magnetbänder ; die Modalitäten und das Schema der Übertragung werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der genannten Verordnung festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang 1 aufgeführten Tabellen werden dem Anhang 1 der Entscheidung 79/833/EWG hinzugefügt.

Artikel 2

Die in Anhang 2 aufgeführte Tabelle wird dem Anhang 4 der Entscheidung 79/833/EWG hinzugefügt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 1980

Für die Kommission

François-Xavier ORTOLI

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 35 vom 4.2.1978, S. 1. (2)ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 45.

ANHANG 1 GEMEINSCHAFTSSCHEMA DES TABELLENPROGRAMMS FÜR DIE STRUKTURERHEBUNG 1979/1980 (Vervollständigung des Anhangs 1 der Entscheidung 79/833/EWG der Kommission

Tabelle

>PIC FILE= "T9001216"> Geographische Ebene : Erhebungsbezirk

Folgende Tabellen werden auf Erhebungsbezirksebene für alle Mitgliedstaaten vorbereitet:

Tabellen

7.1

7.3

7.4

7.7

7.9

7.10 >PIC FILE= "T0013125">

>PIC FILE= "T0013126">

>PIC FILE= "T0013127">

>PIC FILE= "T0013128">

>PIC FILE= "T0013129">

>PIC FILE= "T0013130">

>PIC FILE= "T0013131">

>PIC FILE= "T0013132">

>PIC FILE= "T0013133">

>PIC FILE= "T0013134">

>PIC FILE= "T0013135">

ANHANG 2 TABELLENBEZUGSKODE UND ANZAHL DER SPALTEN UND ZEILEN (Vervollständigung des Anhangs 4 der Entscheidung 79/833/EWG der Kommission)

>PIC FILE= "T0013136"> Der Blockierungsfaktor ist von den Mitgliedstaaten zu wählen ; vom SAEG bevorzugt wird der Blockierungsfaktor 10. Die Mitgliedstaaten teilen den gewählten Blockierungsfaktor dem SAEG mit.

Top