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Document 31980D0177

    80/177/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1979 über den Abschluß eines Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphärischer Schadstoffe (COST-Aktion 61a bis)

    ABl. L 39 vom 15.2.1980, p. 18–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/11/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/177/oj

    Related international agreement

    31980D0177

    80/177/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1979 über den Abschluß eines Abkommens über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet des physikalisch-chemischen Verhaltens atmosphärischer Schadstoffe (COST-Aktion 61a bis)

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 15/02/1980 S. 0018
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0015


    ++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 311 VOM 4 . 11 . 1978, S . 10 .

    BESCHLUSS DES RATES

    VOM 18 . DEZEMBER 1979

    ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DES PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN VERHALTENS ATMOSPHÄRISCHER SCHADSTOFFE ( COST-AKTION 61A BIS )

    ( 80/177/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

    GESTÜTZT AUF DEN BESCHLUSS 78/889/EWG DES RATES VOM 9 . OKTOBER 1978 ZUR FESTLEGUNG EINER KONZERTIERTEN AKTION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DES PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN VERHALTENS ATMOSPHÄRISCHER SCHADSTOFFE 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 1,

    NACH KENNTNISNAHME VON DEM BESCHLUSSENTWURF DER KOMMISSION,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DES BESCHLUSSES 78/889/EWG EIN ABKOMMEN MIT EINIGEN AN DER EUROPÄISCHEN ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN FORSCHUNG ( COST ) BETEILIGTEN DRITTSTAATEN AUSGEHANDELT, UM SO DIE ABSTIMMUNG ZWISCHEN DER AKTION DER GEMEINSCHAFT UND DEN ENTSPRECHENDEN PROGRAMMEN DIESER STAATEN ZU GEWÄHRLEISTEN .

    DAS ABKOMMEN IST DEMZUFOLGE ZU GENEHMIGEN -

    BESCHLIESST :

    ARTIKEL 1

    DAS KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT-COST ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,ÖSTERREICH UND SCHWEDEN ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DES PHYSIKALISCH-CHEMISCHEN VERHALTENS ATMOSPHÄRISCHER SCHADSTOFFE ( COST-AKTION 61A BIS ) WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT .

    DER WORTLAUT DES ABKOMMENS IST DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT .

    ARTIKEL 2

    DER PRÄSIDENT DES RATES WIRD ERMÄCHTIGT, DIE PERSONEN ZU BESTELLEN, DIE BEFUGT SIND, DAS ABKOMMEN RECHTSVERBINDLICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT ZU UNTERZEICHNEN .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL, AM 18 . DEZEMBER 1979 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    B . LENIHAN

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