Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980D0002

    80/2/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1979 zur Änderung der Entscheidung 78/642/EWG des Rates über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana

    ABl. L 5 vom 9.1.1980, p. 7–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/2(1)/oj

    31980D0002

    80/2/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1979 zur Änderung der Entscheidung 78/642/EWG des Rates über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana

    Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1980 S. 0007 - 0008
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0185


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1979 zur Änderung der Entscheidung 78/642/EWG des Rates über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana (80/2/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15,

    gestützt auf die Entscheidung 78/642/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 79/456/EWG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entscheidung 78/642/EWG wird den Mitgliedstaaten insbesondere aufgrund der derzeitigen tiergesundheitlichen Lage in der Republik Botsuana sowie der von den Behörden dieses Landes getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und zur Verhinderung ihrer Verbreitung in den übrigen nicht betroffenen Regionen die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen frisches Fleisch aus bestimmten Regionen dieses Landes in ihr Gebiet einzuführen.

    Es erscheint angezeigt, ein Gebiet von der Ausfuhr von frischem Fleisch nach den Mitgliedstaaten auszuschließen, weil es einer Region, in der die Maul- und Klauenseuche wieder aufgetreten ist, benachbart ist.

    In einem Gebiet der Republik Botsuana, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach den Mitgliedstaaten zugelassen worden war, da es von Maul- und Klauenseuche frei geblieben war, ist die Impfung gegen diese Krankheit inzwischen eingeführt worden. Dieses Gebiet ist von der Ausfuhr von frischem Fleisch nach den Mitgliedstaaten auszuschließen, da nach den Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch nur aus solchen Drittländern zulassen, in denen seit zwölf Monaten keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche exotischen Virustyps stattgefunden hat, es sei denn, daß in einem Gemeinschaftsverfahren eine Abweichung beschlossen wird.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 78/642/EWG wird wie folgt geändert: (1)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81. (3)ABl. Nr. L 213 vom 3.8.1978, S. 15. (4)ABl. Nr. L 116 vom 11.5.1979, S. 31. 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Das Verbot des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG gilt nicht für folgende Bezirke der Republik Botsuana : Ghanzi (mit Ausnahme seines "Ghanzi Farms" genannten Nordwestsektors), Kweneng, Kgatlend, South-East, Southern, Kgalagadi, noch für den Teil des Landes, der zwischen dem Palapye Sherwood Cordon Fence im Norden, der Grenze der Südafrikanischen Republik im Osten, dem Dibete Cordon Fence im Süden und der Eisenbahnlinie, die den Ort Dibete mit dem Ort Palapye verbindet, im Westen liegt."

    2. Im Anhang unter IV des Tiergesundheitszeugnisses a) wird unter Ziffer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich:

    - nach dem Namen "Ghanzi" folgender Satzteil eingefügt : "(mit Ausnahme seines "Ghanzi Farms" genannten Nordwestsektors)",

    "- seit mindestens Mai 1978 oder seit ihrer Geburt in dem Teil des Landes befinden, der östlich der Eisenbahnlinie liegt, die den Ort Dibete mit der rhodesischen Grenze verbindet" ersetzt durch:

    "- seit mindestens Mai 1978 oder seit ihrer Geburt in dem Teil des Landes befinden, der zwischen dem Palapye Sherwood Cordon Fence im Norden, der Grenze der Südafrikanischen Republik im Osten, dem Dibete Cordon Fence im Süden und der Eisenbahnlinie, die den Ort Dibete mit dem Ort Palapye verbindet, im Westen liegt";

    b) wird unter Ziffer 1 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich der Satzteil "handelt es sich darüber hinaus um Rinder, die aus dem Teil des Landes stammen, der östlich der Eisenbahnlinie liegt, die den Ort Dibete mit der rhodesischen Grenze verbindet" ersetzt durch : "handelt es sich darüber hinaus um Rinder, die aus dem Teil des Landes stammen, der zwischen dem Palapye Sherwood Cordon Fence im Norden, der Grenze der Südafrikanischen Republik im Osten, dem Dibete Cordon Fence im Süden und der Eisenbahnlinie, die den Ort Dibete mit dem Ort Palapye verbindet, im Westen liegt";

    c) wird unter Ziffer 1 Buchstabe a) der Wortlaut des sechsten Gedankenstrichs ersetzt durch:

    "die nach dem 15. Januar 1980 geschlachtet worden sind (Schlachtdatum : ...)".

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 1979

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident

    Top