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Document 31979S3060

Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimmter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die Händler von Stahlerzeugnissen

ABl. L 344 vom 31.12.1979, p. 7–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/1980; Aufgehoben durch 31980S2091

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/3060/oj

31979S3060

Entscheidung Nr. 3060/79/EGKS der Kommission vom 27. Dezember 1979 zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband und zur Auferlegung bestimmter Verpflichtungen für die Unternehmen der Stahlindustrie und für die Händler von Stahlerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 344 vom 31/12/1979 S. 0007 - 0012


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( 1 ) ABL . NR . C 29 VOM 12 . 5 . 1973 , S . 30 UND 32 , LETZTE FASSUNG .

( 2 ) ABL . NR . L 297 VOM 30 . 12 . 1972 , S . 39 UND 42 .

( 3 ) ABL . NR . L 114 VOM 5 . 5 . 1977 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 352 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 87 VOM 1 . 4 . 1978 , S . 1 .

( 6 ) ABL . NR . L 176 VOM 30 . 6 . 1978 , S . 44 .

( 7 ) ABL . NR . L 370 VOM 30 . 12 . 1978 , S . 79 .

( 8 ) ABL . NR . L 165 VOM 3 . 7 . 1979 , S . 7 .

( 9 ) ABL . NR . L 352 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 8 .

( 10 ) ABL . NR . L 366 VOM 28 . 12 . 1978 , S . 20 .

( 11 ) ABL . NR . L 352 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 11 .

( 12 ) ABL . NR . L 341 VOM 6 . 12 . 1978 , S . 5 .

( 13 ) ALS WARMBREITBAND GELTEN WARMGEWALZTE FLACHERZEUGNISSE , IN GEORDNETEN LAGEN IN ROLLEN AUFGEWICKELT MIT EINER BREITE VON MINDESTENS 600 MM . HIERZU GEHÖRT AUCH WARMBREITBAND MIT RIFFELN ODER TRÄNEN ODER EINEM ANDEREN UNMITTELBAR VOM WALZEN HERRÜHRENDEN RELIEF . DIE BESTIMMUNG GILT FÜR DIE GRUNDSTÄHLE UND FÜR NICHTLEGIERTE GRUNDSTÄHLE ENTSPRECHEND DER EURONORM 20/74 MIT AUSNAHME DER ELEKTROSTÄHLE OHNE INBETRACHTZIEHUNG IHRES WATT-VERLUSTS .

ENTSCHEIDUNG NR . 3060/79/EGKS DER KOMMISSION VOM 27 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR WARMBREITBAND UND ZUR AUFERLEGUNG BESTIMMTER VERPFLICHTUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE UND FÜR DIE HÄNDLER VON STAHLERZEUGNISSEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 47 , 61 , 64 , 86 UND 95 ,

GESTÜTZT AUF DIE ENTSCHEIDUNGEN NR . 30/53 UND 31/53 DER HOHEN BEHÖRDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN 72/440/EGKS UND 72/441/EGKS ( 2 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE KOMMISSION HAT SEIT MAI 1977 MASSNAHMEN DER PREISGESTALTUNG ERGRIFFEN . FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT HAT SIE MIT ENTSCHEIDUNG NR . 962/77/EGKS ( 3 ) ZUNÄCHST MINDESTPREISE FÜR BETONSTAHL FESTGESETZT ; MIT ENTSCHEIDUNG NR . 3000/77/EGKS ( 4 ) HAT DIE KOMMISSION ENDE 1977 DIE MINDESTPREISE FÜR BETONSTAHL FÜR DAS JAHR 1978 VERLÄNGERT UND MINDESTPREISE FÜR STABSTAHL UND WARMBREITBAND EINGEFÜHRT . DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE ZWEIMAL GEÄNDERT , UND ZWAR MIT DEN ENTSCHEIDUNGEN NR . 656/78/EGKS ( 5 ) UND NR . 1483/78/EGKS ( 6 ) . ENDE 1978 HAT DIE KOMMISSION MIT ENTSCHEIDUNG NR . 3139/78/EGKS ( 7 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1371/79/EGKS ( 8 ) , DIE MINDESTPREISE FÜR DIESE DREI ERZEUGNISSE FÜR DAS JAHR 1979 VERLÄNGERT .

IM BEREICH DES BREITBANDES WAR EINE PRODUKTIONSERHÖHUNG ZU VERZEICHNEN , OHNE DASS SICH DIE EINNAHMEN DER STAHLINDUSTRIE ENTSPRECHEND ERHÖHT HÄTTEN . DER ABSATZMARKT FÜR DIESES ERZEUGNIS KONNTE NICHT GENÜGEND GEFESTIGT WERDEN , SO DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 61 DES VERTRAGES AUF DIESES ERZEUGNIS WEITERHIN GEGEBEN SIND .

DAMIT DIESE MASSNAHMEN DEN GEWÜNSCHTEN ERFOLG HABEN , MÜSSEN DIE RABATTE BESCHRÄNKT WERDEN ; DIESE RABATTBESCHRÄNKUNG AUF BESTIMMTE MINDESTWERTE WÜRDE IM ÜBRIGEN DIE ÜBERWACHUNG BETRÄCHTLICH ERLEICHTERN . AUSGENOMMEN VON DIESER RABATTBESCHRÄNKUNG SIND JEDOCH DIE INDIREKTEN EXPORTRABATTE , DAMIT EINE GEWISSE FLEXIBILITÄT IN DER FESTLEGUNG DER PREISE GEWÄHRLEISTET IST , SOFERN DIE ERZEUGNISSE NACH DRITTLÄNDERN AUSGEFÜHRT WERDEN .

DER PREIS FÜR WARMBREITBAND MACHT EINEN BETRÄCHTLICHEN TEIL DER PRODUKTIONSKOSTEN FÜR DIE AUSWALZERZEUGNISSE , ROHRE ODER KALTPROFILE AUS ; DER PREIS FÜR DIESE FERTIGERZEUGNISSE IST RECHT NIEDRIG . DIE ERZEUGER VON WARMBREITBAND MÜSSEN DAHER FÜR DIE EINZELNEN SEKTOREN MIT DEN BETREFFENDEN VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN RABATTE AUSHANDELN , AUF DIE DIE OBENGENANNTE ALLGEMEINE BESCHRÄNKUNG NICHT ANWENDBAR IST . DIE KOMMISSION MUSS SICH JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , DIESE RABATTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEI DER PREISGESTALTUNG FÜR WARMBREITBAND ANGESTREBTEN . ZIELE ZU BESCHRÄNKEN , UM AUF DIESE WEISE NEGATIVE STRUKTURELLE AUSWIRKUNGEN FÜR DIE VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN ZU VERMEIDEN . DIESER VORTEIL MUSS JEDOCH AUF DIE VERWENDUNG VON WARMBREITBAND FÜR DIE GENANNTEN VERARBEITUNGSSTUFEN BESCHRÄNKT BLEIBEN .

MIT ENTSCHEIDUNG NR . 3002/77/EGKS DER KOMMISSION VOM 28 . DEZEMBER 1977 ( 9 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 3071/78/EGKS ( 10 ) , WURDE DEN STAHLHÄNDLERN DER GEMEINSCHAFT DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT , BEIM VERKAUF VON BETONSTAHL , STABSTAHL UND WARMBREITBAND KEINE NIEDRIGEREN PREISE ZUGRUNDE ZU LEGEN ALS DIE LISTENPREISE DER ERZEUGER DER GEMEINSCHAFT , UND ZWAR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DAMIT VERBUNDENEN NACHLÄSSE UND ZUSCHLAEGE UND DER VERKAUFSBEDINGUNGEN . MIT ENTSCHEIDUNG NR . 3002/77/EGKS UND NR . 3003/77/EGKS DER KOMMISSION VOM 28 . DEZEMBER 1977 ( 11 ) , GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 2870/78/EGKS ( 12 ) , WURDE MITTELS DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN EIN ÜBERWACHUNGSSYSTEM FÜR DIE DEN HÄNDLERN UND UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN EINGEFÜHRT .

DIE DEN HÄNDLERN VON WARMBREITBAND AUF DEM WEGE ÜBER DIE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNGEN MÜSSEN EBENSO BEIBEHALTEN WERDEN WIE DIE PREISÜBERWACHUNG UND DIE UNTERRICHTUNG ÜBER DIE LIEFERMENGEN .

AUF DER GRUNDLAGE VON UNTERSUCHUNGEN UNTER BETEILIGUNG VON UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERBÄNDEN UND NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES UND DES RATES ZUR ZWECKMÄSSIGKEIT DER BEIBEHALTUNG VON MINDESTPREISEN FÜR WARMBREITBAND UND ZUR HÖHE DIESER MINDESTPREISE ;

NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES UND NACH EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES BETREFFEND DIE VERPFLICHTUNG DER HÄNDLER VON STAHLERZEUGNISSEN , DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PREISE UND DIE PREISÜBERWACHUNG EINZUHALTEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE KOMMISSION SETZT FÜR DEN VERKAUF VON WARMBREITBAND ( 13 ) FOLGENDE MINDESTPREISE JE METRISCHE TONNE FEST :

630 ,- DEUTSCHE MARK

166,50 PFUND STERLING

1 475 ,- FRANZÖSISCHE FRANKEN

292 500 ,- ITALIENISCHE LIRE

700 ,- HOLLÄNDISCHE GULDEN

10 200 ,- BELGISCHE UND LUXEMBURGISCHE FRANKEN .

( 2 ) DIESE MINDESTPREISE GELTEN FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DEREN VERKAUFSORGANISATIONEN UND ZWISCHENPERSONEN IM SINNE DER ENTSCHEIDUNGEN NR . 30/53 UND NR . 31/53 .

( 3 ) DIE KOMMISSION KANN ZUR ERHALTUNG EINES EINHEITLICHEN MINDESPREISNIVEAUS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES DIE MINDESTPREISE DEN WECHSELKURSSCHWANKUNGEN ANPASSEN .

UNBESCHADET DIESER ANPASSUNG KANN DIE KOMMISSION DAS MINDESTPREISNIVEAU WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DIESER ENTSCHEIDUNG KORRIGIEREN , FALLS SIE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT , DASS DIE ENTWICKLUNG DER MARKTLAGE ES ERFORDERT .

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE MINDESTPREISE SIND PREISE FÜR DIE BASISGÜTEN AB DER FÜR DIE FESTLEGUNG DER LISTENPREISE GEWÄHLTEN FRACHTBASIS .

( 2 ) FALLS PREISLISTEN TEILEFFEKTIVPREISE ENTHALTEN , DIE ABMESSUNGS - UND/ODER GÜTEZUSCHLAEGE MIT ENTHALTEN , SO SIND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN DIFFERENZEN ZWISCHEN DIESEN TEILEFFEKTIVPREISEN UND DEN MINDESTPREISEN ALS AUFPREISE FÜR GÜTE ODER ABMESSUNG ZU BETRACHTEN .

( 3 ) DIE MINDESTPREISE SIND VERBINDLICH FÜR ALLE ABSCHLÜSSE VOM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER ENTSCHEIDUNG AN , UND SIE ERSETZEN AB DIESEM TAG DIE DARUNTERLIEGENDEN LISTENPREISE BIS ZU DEREN ÄNDERUNG DURCH DIE UNTERNEHMEN GEMÄSS ARTIKEL 4 .

ARTIKEL 3

( 1 ) VORBEHALTLICH ABSATZ 2 DÜRFEN PREISNACHLÄSSE UND RABATTE GLEICH WELCHER ART , DIE BEI INKRAFTTRETEN DIESER ENTSCHEIDUNG IN PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VERÖFFENTLICHT ODER DER KOMMISSION GEMELDET WORDEN WAREN , NICHT ERHÖHT WERDEN . DIE EINFÜHRUNG NEUER RABATTE ODER NEUER PREISNACHLÄSSE IST UNTERSAGT . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER PREISNACHLÄSSE UND RABATTE GLEICH WELCHER ART DÜRFEN DIE PRAKTIZIERTEN PREISE - GEGEBENENFALLS ERHÖHT DURCH SONDERAUFSCHLAEGE FÜR ABMESSUNGEN UND GÜTE SOWIE DIE PREISERHÖHUNGEN UND AUFPREISE ENTSPRECHEND ABSATZ 3 - NICHT NIEDRIGER SEIN ALS DIE IN ARTIKEL 1 FESTGESETZTEN MINDESTPREISE , ABZUEGLICH FOLGENDER BETRAEGE :

30 ,- DEUTSCHE MARK

8 ,- PFUND STERLING

70 ,- FRANZÖSISCHE FRANKEN

13 500 ,- ITALIENISCHE LIRE

32,50 HOLLÄNDISCHE GULDEN

475 ,- BELGISCHE UND LUXEMBURGISCHE FRANKEN .

DIE VON DEN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE FÜR INDIREKTE EXPORTE GEWÄHRTEN RABATTE SIND IN DEN OBIGEN BETRAEGEN NICHT INBEGRIFFEN .

( 2 ) DIE VON DEN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE FÜR LIEFERUNGEN VON WARMBREITBAND AN AUSWALZBETRIEBE ODER VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN ZUR HERSTELLUNG VON RÖHREN ODER KALTPROFILEN GEWÄHRTEN RABATTE SIND IN DEN BETRAEGEN DES ABSATZES 1 NICHT INBEGRIFFEN .

UM ZU VERMEIDEN , DASS DIE ZIELE DER STAHLPREISPOLITIK GEFÄHRDET WERDEN , KANN DIE KOMMISSION ERFORDERLICHENFALLS DIESE RABATTE , DIE IHR ZU MELDEN SIND , BESCHRÄNKEN .

DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE MÜSSEN DIE ABNEHMER VERTRAGLICH VERPFLICHTEN , DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE NICHT IN UNBEARBEITETEM ZUSTAND NOCH ALS WARMGEWALZTEN BANDSTAHL ODER ALS WARMGEWALZTE BLECHE ZU VERKAUFEN .

( 3 ) PREISERHÖHUNGEN ODER -AUFSCHLAEGE GLEICH WELCHER ART , DIE AM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER ENTSCHEIDUNG IN PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN VERÖFFENTLICHT WAREN , DÜRFEN NICHT EINGESCHRÄNKT ODER AUFGEHOBEN WERDEN .

( 4 ) DIE ZAHLUNGSFRISTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN , DIE AM TAG DES INKRAFTTRETENS DIESER ENTSCHEIDUNG IN PREISLISTEN VERÖFFENTLICHT WAREN , DÜRFEN NICHT ZUGUNSTEN DER KÄUFER VERÄNDERT WERDEN .

ARTIKEL 4

UNTERNEHMEN , DEREN LISTENPREISE UNTER DEN MINDESTPREISEN LIEGEN , VERÖFFENTLICHEN NEUE LISTENPREISE , DIE MIT DIESER ENTSCHEIDUNG IN EINKLANG STEHEN , INNERHALB VON FÜNFZEHN TAGEN NACH INKRAFTTRETEN DER ENTSCHEIDUNG .

ARTIKEL 5

DIE MINDESTPREISE SIND KEIN HINDERNIS FÜR EINE ANGLEICHUNG AN GÜNSTIGERE PREISE FREI BESTIMMUNGSORT AUS DEN PREISLISTEN ANDERER ERZEUGER DER GEMEINSCHAFT .

ARTIKEL 6

( 1 ) DIE STAHLHÄNDLER DER GEMEINSCHAFT , DIE IN DER STRECKE ODER AB LAGER IM EIGENEN NAMEN UND AUF EIGENE RECHNUNG VERKÄUFE

- VON WARMBREITBAND ,

- VON WARMGEWALZTEN BLECHEN IN STÄRKEN VON 1,50 BIS 10 MM UND AUF EINER HÖCHSTBREITE VON 2 000 MM SOWIE VON BANDSTAHL

DURCHFÜHREN , SIND GEHALTEN , FÜR DIESE ERZEUGNISSE KEINE NIEDRIGEREN PREISE ALS DIE FÜR DIE ERZEUGER DER GEMEINSCHAFTEN FESTGELEGTEN LISTENPREISE - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER VORGESEHENEN PREISNACHLÄSSE UND PREISERHÖHUNGEN SOWIE DER VERKAUFSBEDINGUNGEN - ANZUWENDEN .

( 2 ) FÜR DIE EINFUHREN IST IM FALL DES VERKAUFS IN DER STRECKE DIE GEWÄHRUNG VON RABATTEN IN DEM MASSE ZULÄSSIG , ALS ES SICH UM DRITTLÄNDER UND UM ERZEUGNISSE HANDELT , FÜR DIE DIE KOMMISSION ÜBER EIN ANGLEICHUNGSVERBOT ENTSCHEIDEN WIRD . DIESE RABATTE BELAUFEN SICH AUF HÖCHSTENS 3 V . H . FÜR DIE EFTA-LÄNDER UND AUF 6 V . H . FÜR DIE ÜBRIGEN DRITTLÄNDER .

( 3 ) DIE VERPFLICHTUNG GEMÄSS ABSATZ 1 GILT FÜR ALLE VERKÄUFE IN DER STRECKE ODER AB LAGER DER GENANNTEN ERZEUGNISSE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT OHNE RÜCKSICHT AUF DIE HERKUNFT DIESER ERZEUGNISSE .

ARTIKEL 7

DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE UND DIE STAHLHÄNDLER SIND VERPFLICHTET , FÜR IHRE LIEFERUNGEN AN WARMBREITBAND EINE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG IN DREIFACHER AUSFERTIGUNG AUSZUSTELLEN , AUS DENEN DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER FAKTURIERTEN PREISE MIT DEN DIESER ENTSCHEIDUNG ENTSPRECHENDEN PREISEN HERVORGEHT . EIN EXEMPLAR IST VON DEM UNTERNEHMEN ODER DEM HÄNDLER AUFZUBEWAHREN , DIE BEIDEN ANDEREN EXEMPLARE SIND DEN LIEFERUNGEN ALS BEGLEITPAPIERE BEIZUGEBEN . DIESE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG IST NACH DEM ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN MUSTER ZU ERSTELLEN .

EIN EXEMPLAR DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG WIRD VON DER ZUSTÄNDIGEN EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNG , DIE DIE KONTROLLE ÜBER DIE LIEFERUNGEN AUSÜBT , EINBEHALTEN . IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL WIRD DIESES EXEMPLAR VON DEN ZOLLBEHÖRDEN BEI DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR EINBEHALTEN .

DIE EINZELSTAATLICHE VERWALTUNG ÜBERSENDET DIESES EXEMPLAR DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG DER KOMMISSION INNERHALB EINER FRIST VON DREI WERKTAGEN NACH ABLAUF DER WOCHE , IN DER SIE DAS EXEMPLAR ERHALTEN HAT . FALLS EINER LIEFERUNG NICHT EINE KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG BEIGEGEBEN IST , TEILT DIE BEHÖRDE DIES DER KOMMISSION INNERHALB VON DREI WERKTAGEN NACH DIESER FESTSTELLUNG MIT .

ARTIKEL 8

DIE KOMMISSION ÜBERWACHT DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 UND 7 , INDEM SIE VON IHREN BEFUGNISSEN NACH ARTIKEL 47 DES VERTRAGES GEBRAUCH MACHT . ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN NACH MASSGABE DER ARTIKEL 47 UND 64 GEAHNDET .

ARTIKEL 9

DIESE ENTSCHEIDUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . SIE GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 , SOWEIT SIE NICHT VOR ABLAUF DIESER FRIST AUFGEHOBEN WIRD . DIE ENTSCHEIDUNG NR . 3003/77/EGKS WIRD AUFGEHOBEN .

DIESE ENTSCHEIDUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 27 . DEZEMBER 1979 .

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHANG : SIEHE ABL .

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