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Document 31979R3055

Verordnung (EWG) Nr. 3055/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/79 zur Aussetzung der Einfuhren von gefrorenen Kalmaren

ABl. L 343 vom 31.12.1979, p. 42–42 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/3055/oj

31979R3055

Verordnung (EWG) Nr. 3055/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2420/79 zur Aussetzung der Einfuhren von gefrorenen Kalmaren

Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0042 - 0042
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0156


****

( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 347 VOM 12 . 12 . 1978 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 275 VOM 1 . 11 . 1979 , S . 57 .

( 4 ) SIEHE SEITE 34 DIESES AMTSBLATTS .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3055/79 DER KOMMISSION

VOM 21 . DEZEMBER 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 ZUR AUSSETZUNG DER EINFUHREN VON GEFRORENEN KALMAREN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2903/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ABSATZ 6 DRITTER UNTERABSATZ ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1979 ZUR AUSSETZUNG DER EINFUHREN VON GEFRORENEN KALMAREN ( 3 ) WURDE DIE EINFUHR VON GEFRORENEN KALMAREN NACH ITALIEN FÜR UNBESTIMMTE ZEIT AUSGESETZT .

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3052/79 ( 4 ) WURDEN DIE FÜR DAS JAHR 1980 GELTENDEN REFERENZPREISE FESTGESETZT ; DER ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 IST NACH MASSGABE DER ÄNDERUNGEN IM REFERENZPREISNIVEAU ZU BERICHTIGEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2420/79 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // REFERENZPREIS IN ECU JE TONNE //

//

03.03 B IV A ) 1 // KALMARE : //

// EX AA ) OMMASTREPHES SAGITTATUS //

// EX BB ) TODARODES SAGITTATUS UND ILLEX SPP . // 797 //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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