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Document 31979R3053
Commission Regulation (EEC) No 3053/79 of 21 December 1979 fixing reference prices for tunny intended for the canning industry for the 1980 fishing year
Verordnung (EWG) Nr. 3053/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Festsetzung der für das Jahr 1980 geltenden Referenzpreise für Thunfische für die Konservenindustrie
Verordnung (EWG) Nr. 3053/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Festsetzung der für das Jahr 1980 geltenden Referenzpreise für Thunfische für die Konservenindustrie
ABl. L 343 vom 31.12.1979, p. 37–37
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 3053/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 zur Festsetzung der für das Jahr 1980 geltenden Referenzpreise für Thunfische für die Konservenindustrie
Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/1979 S. 0037 - 0037
**** ( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 347 VOM 12 . 12 . 1978 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 357 VOM 21 . 12 . 1978 , S . 38 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3053/79 DER KOMMISSION VOM 21 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTSETZUNG DER FÜR DAS JAHR 1980 GELTENDEN REFERENZPREISE FÜR THUNFISCHE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2903/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ABSATZ 6 ERSTER UNTERABSATZ , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 WERDEN ALLJÄHRLICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT GELTENDE REFERENZPREISE UNTER ANDEREM FÜR DIE IN ANHANG III ABSCHNITT A DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT . MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3003/78 DER KOMMISSION VOM 18 . DEZEMBER 1978 ( 3 ) SIND DIE REFERENZPREISE FÜR THUNFISCHE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1979 FESTGESETZT WORDEN . IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 VIERTER UND FÜNFTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 WERDEN DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES REFERENZPREISES DER IN ANHANG III UNTER A AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE FESTGELEGT . DANACH SIND DIE REFERENZPREISE WIE UNTEN ANGEGEBEN FESTZUSETZEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 GELTENDEN REFERENZPREISE FÜR THUNFISCH , FRISCH ODER GEKÜHLT , GEFROREN , ZUM INDUSTRIELLEN HERSTELLEN VON WAREN DER TARIFNUMMER 16.04 ( TARIFSTELLE 03.01 B I C ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ) BETRAGEN : // // // REFERENZPREIS ( IN ECU/T ) // // ERZEUGNIS // GANZ // AUSGENOMMEN , OHNE KIEMEN // ANDERE // // GELBFLOSSENTHUN MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 10 KG // 544 // 620 // 675 // GELBFLOSSENTHUN MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON MEHR ALS 10 KG // 598 // 682 // 742 // WEISSER THUN MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 10 KG // 870 // 993 // 1 080 // WEISSER THUN MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON MEHR ALS10 KG // 681 // 776 // 844 // ANDERE THUNFISCHARTEN // 381 // 434 // 473 // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 21 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT