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Document 31979R3000

Verordnung (EWG) Nr. 3000/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 342 vom 31.12.1979, p. 1–382 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/3000/oj

31979R3000

Verordnung (EWG) Nr. 3000/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 342 vom 31/12/1979 S. 0001 - 0382


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( 1 ) ABL . NR . L 172 VOM 22 . 7 . 1968 , S.1 .

( 2 ) ABL . NR . L 341 VOM 31 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 274 VOM 31 . 10 . 1979 , S . 9 .

( 5 ) ABL . NR . L 262 VOM 27 . 9 . 1976 , S . 149 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3000/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ÜBER DER GEMEINSAMEN ZOLLTARIF

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 28 UND 113 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM RAHMEN DER ABKOMMEN , DIE MIT DRITTLÄNDERN UNTERZEICHNET WURDEN , UND INSBESONDERE AUFGRUND DES GENFER PROTOKOLLS ( 1979 ) UND DES ZUSATZPROTOKOLLS ZUM GENFER PROTOKOLL ( 1979 ) - BEIDE ANHÄNGE ZUM ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMEN - SOWIE AUFGRUND DES ABKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILEN LUFTFAHRZEUGEN , DIE AM SCHLUSS DER MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN VON 1973 BIS 1979 UNTERZEICHNET WURDEN , HAT DIE GEMEINSCHAFT SICH ZU ZOLLSENKUNGEN VERPFLICHTET , VON DENEN EINIGE VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE AB 1 . JANUAR 1980 VORZUNEHMEN SIND . UM EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU GEWÄHRLEISTEN , SIND DAHER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2999/79 ( 2 ) , DIE AB 1 . JANUAR 1980 GELTENDEN VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSÄTZE ANZUGEBEN .

IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF SIND DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 2915/79 ( 3 ) UND NR . 2384/79 ( 4 ) ÜBER DIE VERWENDUNG DER ECU BEI DER TARIFNUMMER 04.04 UND DER TARIFSTELLE 22.05 C ZU BERÜCKSICHTIGEN .

AN EINIGEN TARIFNUMMERN ODER VORSCHRIFTEN ZU DEN KAPITELN SIND ÄNDERUNGEN ERFORDERLICH , UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU GEWÄHRLEISTEN . AUSSERDEM SIND ZUR VERBESSERUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINIGE REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN ANGEZEIGT .

EINIGE VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN SEHEN DIE AUFNAHME DES SICH AUS IHRER ANWENDUNG ERGEBENDEN ZOLLTARIFSCHEMAS IN DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VOR UND/ODER ÄNDERN ZOLLSÄTZE . IN DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG SIND DAHER ALLE ÄNDERUNGEN AUS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ERGANGENEN VERORDNUNGEN AUFZUNEHMEN .

UM DIE RICHTLINIE 76/766/EWG DES RATES VOM 27 . JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER ALKOHOLTAFELN ( 5 ) ZU BERÜCKSICHTIGEN UND DER EMPFEHLUNG NR . 22 DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR GESETZLICHES MESSWESEN ZU ENTSPRECHEN , MUSS DER WORTLAUT IN KAPITEL 22 AN BESTIMMTEN STELLEN BEZUEGLICH DES ALKOHOLGEHALTS GEÄNDERT WERDEN .

AUS GRÜNDEN DER KLARHEIT EMPFIEHLT ES SICH , DEN GESAMTEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF AUF DEN NEUESTEN STAND ZU BRINGEN . ZU DIESEM ZWECK SIND NICHT NUR DIE TEILE , DIE AB 1 . JANUAR 1980 ÄNDERUNGEN ERFAHREN , SONDERN AUCH DIE BEREITS GEÄNDERTEN SOWIE DIE NICHT GEÄNDERTEN TEILE IN EINEM TEXT ZUSAMMENZUSTELLEN .

OBWOHL DIE ZEITLICH BEGRENZTEN TARIFÄNDERUNGEN UND DIE SICH AUS VERSCHIEDENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBENDEN PRÄFERENZREGELUNGEN BESTANDTEIL DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND , ERSCHEINT ES ANGEZEIGT , SIE NICHT IN DIESE VERORDNUNG AUFZUNEHMEN .

OBGLEICH DIESE VERORDNUNG NICHT FÜR WAREN GILT , DIE UNTER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN , WERDEN ZUR UNTERRICHTUNG UND ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS DAS ZOLLTARIFSCHEMA UND DIE VERTRAGSMÄSSIGEN ZOLLSÄTZE DIESER WAREN IN DAS VERZEICHNIS DER ZOLLSÄTZE AUFGENOMMEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER ANHANG " GEMEINSAMER ZOLLTARIF " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 ERHÄLT DIE IM ANHANG ZU DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ENTHALTENE FASSUNG .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . TUNNEY

ANHANG : SIEHE ABL .

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