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Document 31979R2930
Council Regulation (EEC) No 2930/79 of 18 December 1979 on the reduction in the levy applicable to certain imports of feed grain imported into Italy before 1 April 1980
Verordnung (EWG) Nr. 2930/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 über die Verringerung der Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach Italien, die vor dem 1. April 1980 durchgeführt werden
Verordnung (EWG) Nr. 2930/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 über die Verringerung der Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach Italien, die vor dem 1. April 1980 durchgeführt werden
ABl. L 334 vom 28.12.1979, p. 7–7
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 2930/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 über die Verringerung der Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach Italien, die vor dem 1. April 1980 durchgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 334 vom 28/12/1979 S. 0007 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0140
**** ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 88 . ( 4 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 13 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2930/79 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1979 ÜBER DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI BESTIMMTEN EINFUHREN VON FUTTERGETREIDE NACH ITALIEN , DIE VOR DEM 1 . APRIL 1980 DURCHGEFÜHRT WERDEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 23 ABSATZ 1 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2749/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI BESTIMMTEN EINFUHREN VON FUTTERGETREIDE IN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1973/74 AN ( 3 ), DIE VORSIEHT , DASS DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI EINFUHREN VON FUTTERGETREIDE AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN DEGRESSIV GESCHIEHT , UM DIE ANPASSUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES AN DIE GEMEINSAME REGELUNG ZU ERMÖGLICHEN , IST ABGELAUFEN . IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1556/79 ( 4 ) IST DIESE MASSNAHME BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 BEIBEHALTEN WORDEN . DER RAT IST ÜBEREINGEKOMMEN , VOR DEM 31 . MÄRZ 1980 DIE IN DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESEHENE STUDIE EINGEHEND ZU PRÜFEN . IN ERWARTUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS DIESER STUDIE IST ES ANGEZEIGT , DEN ABSCHLAG VON 6,04 ECU JE TONNE AUF DIE ABSCHÖPFUNG BEI DIESEN GETREIDEN , DIE AUF DEM SEEWEG EINGEFÜHRT WERDEN , VOR DEM 1 . APRIL 1980 BEIZUBEHALTEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 BEI DER EINFUHR VON GERSTE , HAFER , MAIS , SORGHUM ODER HIRSE AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN VOR DEM 1 . APRIL 1980 KANN DIESER MITGLIEDSTAAT DIE ABSCHÖPFUNG UM EINEN BETRAG VON 6,04 ECU JE TONNE VERRINGERN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 18 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT B . LENIHAN