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Document 31979R2930

Verordnung (EWG) Nr. 2930/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 über die Verringerung der Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach Italien, die vor dem 1. April 1980 durchgeführt werden

ABl. L 334 vom 28.12.1979, p. 7–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2930/oj

31979R2930

Verordnung (EWG) Nr. 2930/79 des Rates vom 18. Dezember 1979 über die Verringerung der Abschöpfung bei bestimmten Einfuhren von Futtergetreide nach Italien, die vor dem 1. April 1980 durchgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 334 vom 28/12/1979 S. 0007 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0140


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( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 88 .

( 4 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 13 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2930/79 DES RATES

VOM 18 . DEZEMBER 1979

ÜBER DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI BESTIMMTEN EINFUHREN VON FUTTERGETREIDE NACH ITALIEN , DIE VOR DEM 1 . APRIL 1980 DURCHGEFÜHRT WERDEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 23 ABSATZ 1 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2749/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI BESTIMMTEN EINFUHREN VON FUTTERGETREIDE IN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1973/74 AN ( 3 ), DIE VORSIEHT , DASS DIE VERRINGERUNG DER ABSCHÖPFUNG BEI EINFUHREN VON FUTTERGETREIDE AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN DEGRESSIV GESCHIEHT , UM DIE ANPASSUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES AN DIE GEMEINSAME REGELUNG ZU ERMÖGLICHEN , IST ABGELAUFEN . IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1556/79 ( 4 ) IST DIESE MASSNAHME BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 BEIBEHALTEN WORDEN . DER RAT IST ÜBEREINGEKOMMEN , VOR DEM 31 . MÄRZ 1980 DIE IN DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESEHENE STUDIE EINGEHEND ZU PRÜFEN . IN ERWARTUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS DIESER STUDIE IST ES ANGEZEIGT , DEN ABSCHLAG VON 6,04 ECU JE TONNE AUF DIE ABSCHÖPFUNG BEI DIESEN GETREIDEN , DIE AUF DEM SEEWEG EINGEFÜHRT WERDEN , VOR DEM 1 . APRIL 1980 BEIZUBEHALTEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

BEI DER EINFUHR VON GERSTE , HAFER , MAIS , SORGHUM ODER HIRSE AUF DEM SEEWEG NACH ITALIEN VOR DEM 1 . APRIL 1980 KANN DIESER MITGLIEDSTAAT DIE ABSCHÖPFUNG UM EINEN BETRAG VON 6,04 ECU JE TONNE VERRINGERN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 18 . DEZEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

B . LENIHAN

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