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Document 31979R2635

Verordnung (EWG) Nr. 2635/79 des Rates vom 20. November 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei (1980)

ABl. L 306 vom 3.12.1979, p. 10–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2635/oj

31979R2635

Verordnung (EWG) Nr. 2635/79 des Rates vom 20. November 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei (1980)

Amtsblatt Nr. L 306 vom 03/12/1979 S. 0010 - 0012


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2635/79 DES RATES

VOM 20 . NOVEMBER 1979

ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR HASELNÜSSE , FRISCH ODER GETROCKNET , AUCH OHNE ÄUSSERE SCHALEN ODER ENTHÄUTET , DER TARIFSTELLE EX 08.05 G DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI ( 1980 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ÜBER DIE EINFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT ( 1 ) KÖNNEN HASELNÜSSE , FRISCH ODER GETROCKNET , AUCH OHNE ÄUSSERE SCHALEN ODER ENTHÄUTET , DER TARIFSTELLE EX 08.05 G DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI , IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON 25 000 TONNEN ZUM ZOLLSATZ VON 2,5 V . H . IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN . DESHALB IST ES ANGEBRACHT , FÜR 1980 DAS BETREFFENDE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZU ERÖFFNEN .

ES IST VOR ALLEM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS ALLE IMPORTEURE DER MITGLIEDSTAATEN DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DER VORGESEHENE KONTINGENTSZOLLSATZ AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS FORTLAUFEND ANGEWENDET WIRD . DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE ENTSPROCHEN WERDEN , INDEM DER AUSNUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EINE AUFTEILUNG DER MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE GELEGT WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG BEI DIESEN WAREN MÖGLICHST WEITGEHEND BERÜCKSICHTIGT WIRD , IST DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORZUNEHMEN , DER EINERSEITS ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN AUS DER TÜRKEI UND ANDERERSEITS NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM ZU BERECHNEN IST .

NACH DEN VERFÜGBAREN STATISTIKEN HABEN SICH DIE EINFUHREN DIESES ERZEUGNISSES MIT HERKUNFT AUS DER TÜRKEI IN DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEN JAHREN 1976 , 1977 UND 1978 WIE FOLGT ENTWICKELT UND HABEN AN DEN GESAMTEINFUHREN DER GEMEINSCHAFT DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN PROZENTUALEN ANTEIL : ( SIEHE ABL . )

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER DATEN UND DER VORAUSSCHTLICHEN MARKTENTWICKLUNG DES ERZEUGNISSES IM JAHRE 1980 , SOWIE INSBESONDERE DER VORAUSSCHÄTZUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN LÄSST SICH DER URSPRÜNGLICHE PROZENTUALE ANTEIL DER KONTINGENTSMENGE ANNÄHERND WIE FOLGT FESTSETZEN :

DEUTSCHLAND*65,93*

BENELUX*10,14*

FRANKREICH*8,20*

ITALIEN*0,25*

DÄNEMARK*2,67*

IRLAND*1,66*

VEREINIGTES KÖNIGREICH*11,15 . *

UM DER MÖGLICHEN ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES IN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST DIE KONTINGENTSMENGE IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD UND DIE ZWEITE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST , DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGESCHÖPFT HABEN . UM DEN IMPORTEUREN EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS RELATIV HOCH FESTZUSETZEN , DIE IM VORLIEGENDEN FALL BEI 80 V . H . DER KONTINGENTSMENGE LIEGEN KÖNNTE .

DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UM UNTERBRECHUNGEN ZU VERMEIDEN , MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT , DER SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE FAST VÖLLIG AUSGENUTZT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS VORGENOMMEN WERDEN , WENN DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT SIND UND SO OFT ES DIE RESERVE ZULÄSST . DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN .

IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN GEWISSEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN , DAMIT NICHT EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNGENUTZT BLEIBT , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE . DA ES SICH UM JAHRESZEITLICH BEDINGTE EINFUHREN HANDELT , DÜRFTE ES ANGEBRACHT SEIN , DIE ÜBERTRAGUNGSGRENZE AUF 40 V . H . DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE FESTZUSETZEN .

DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 WIRD IN DER GEMEINSCHAFT EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VON 25 000 TONNEN FÜR HASELNÜSSE , FRISCH ODER GETROCKNET , AUCH OHNE ÄUSSERE SCHALEN ODER ENTHÄUTET , DER TARIFSTELLE EX 08.05 G DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI , ERÖFFNET .

( 2 ) IM RAHMEN DIESES ZOLLKONTINGENTS WIRD DER ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BIS ZU DER HÖHE VON 2,5 V . H . AUSGESETZT .

( 3 ) DIE EINFUHREN DIESER WAREN , DIE BEREITS DEN GLEICHEN ODER EINEN NIEDRIGEREN ZOLLSATZ NACH EINER ANDEREN ZOLLPRÄFERENZREGELUNG GENIESSEN , WERDEN NICHT AUF DIESES ZOLLKONTINGENT ANGERECHNET .

( 4 ) DIESES ZOLLKONTINGENT WIRD GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN VORSCHRIFTEN AUFGETEILT UND VERWALTET .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENT WIRD IN ZWEI RATEN AUFGETEILT .

( 2 ) DIE ERSTE RATE VON 20 000 TONNEN WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT ; DIE QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 BIS 31 . DEZEMBER 1980 GELTEN , BELAUFEN SICH AUF FOLGENDE MENGEN :

*IN TONNEN*

DEUTSCHLAND*13 186*

BENELUX*2 028*

FRANKREICH*1 640*

ITALIEN*50*

DÄNEMARK*534*

IRLAND*332*

VEREINIGTES KÖNIGREICH*2 230 . *

( 3 ) DIE ZWEITE RATE IN HÖHE VON 5 000 TONNEN BILDET DIE RESERVE .

ARTIKEL 3

( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE URSPRÜNGLICHE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 FESTGELEGTE QUOTE ODER - BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 - DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN MENGE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER GEGEBENENFALLS AUFGERUNDETEN ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , SOWEIT DIE RESERVEMENGE AUSREICHT .

( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR .

( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H .

ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR .

DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT .

( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NIEDRIGERE QUOTEN ZIEHEN ALS IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE SIE ZUR ANWENDUNG DIESES ABSATZES VERANLASST HABEN .

ARTIKEL 4

DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS 31 . DEZEMBER 1980 .

ARTIKEL 5

DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . SEPTEMBER 1980 40 V . H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGENUTZT WIRD .

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 DIE GESAMTMENGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT , DIE BIS 15 . SEPTEMBER 1980 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WURDEN , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE , DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN .

ARTIKEL 6

DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 2 UND 3 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIESE NACH ERHALT DER MITTEILUNGEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE .

SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . OKTOBER 1980 ÜBER DIE RESERVEMENGE , DIE NACH DEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBT .

SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER DIE RESERVE AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DIE VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DIE RESTMENGE AN .

ARTIKEL 7

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN , DAMIT NACH ERÖFFNUNG DER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN , DIE SIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGEN HABEN , DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ERFOLGEN KANN .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN DEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN QUOTEN , DIE IHNEN ZUGETEILT WURDEN ODER DIE SIE AUS DER RESERVE ENTNOMMEN HABEN .

( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN RECHNEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DER BETREFFENDEN WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF IHRE QUOTEN AN .

( 4 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD AUFGRUND DER GEMÄSS ARTIKEL 3 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT .

ARTIKEL 8

AUF ANTRAG DER KOMMISSION TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND .

ARTIKEL 9

DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN .

ARTIKEL 10

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . NOVEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

M . O'KENNEDY

( 1 ) ABL . NR . L 142 VOM 9 . 6 . 1977 , S . 10 .

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