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Document 31979R2534

Verordnung (EWG) Nr. 2534/79 des Rates vom 12. November 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich ,,Brais résineux' ' , der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1980)

ABl. L 290 vom 17.11.1979, p. 3–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/2534/oj

31979R2534

Verordnung (EWG) Nr. 2534/79 des Rates vom 12. November 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich ,,Brais résineux' ' , der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1980)

Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/1979 S. 0003 - 0004


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2534/79 DES RATES

VOM 12 . NOVEMBER 1979

ÜBER DIE ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR KOLOPHONIUM , EINSCHLIESSLICH " BRAIS RESINEUX " , DER TARIFSTELLE 38.08 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( 1980 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ,

NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE PRODUKTION VON KOLOPHONIUM DER TARIFSTELLE 38.08 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DER GEMEINSCHAFT REICHT GEGENWÄRTIG NICHT AUS , UM DEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT ZU DECKEN . DIE VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT DIESER WARE HÄNGT SOMIT GEGENWÄRTIG ZU EINEM NICHT UNWESENTLICHEN TEIL VON DER EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN AB .

GEMÄSS DEM BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATS NR . 1/79 ÜBER DIE ANWENDUNG VON NUMMER 3 DES PROTOKOLLS NR . 10 DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND KANN DIE GEMEINSCHAFT AUTONOME ZOLLKONTINGENTE FÜR KOLOPHONIUM ERÖFFNEN ; DIESE DÜRFEN FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT 25 V . H . DER IM LETZTEN STATISTISCH AUSGEWERTETEN JAHR FESTGESTELLTEN JÄHRLICHEN EINFUHREN AUS DEN DRITTEN LÄNDERN NICHT ÜBERSCHREITEN , DIE WEDER MIT DER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERT NOCH MIT IHR DURCH EIN PRÄFERENZABKOMMEN VERBUNDEN SIND . DER VORGENANNTE BESCHLUSS IST BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 ANWENDBAR . ES IST ANGEZEIGT , DEN DRINGENDSTEN BEDARF DER GEMEINSCHAFT AN DIESEN WAREN UNVERZUEGLICH ZU DEN GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN ZU DECKEN . ES EMPFIEHLT SICH DESHALB , EIN ZOLLFREIES GEMEINSCHAFTSKONTINGENT IM RAHMEN DES OBEN ANGEGEBENEN VOLUMENS ZU ERÖFFNEN ; UNBERÜHRT DAVON BLEIBEN MASSNAHMEN , DIE GEGEBENENFALLS AUFGRUND VON IM RAHMEN DER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EWG UND GRIECHENLAND ZU ERLASSENDEN BESCHLÜSSEN GETROFFEN WERDEN .

IM JAHR 1978 BELIEFEN SICH DIE EINFUHREN VON KOLOPHONIUM AUS DRITTEN LÄNDERN , DIE WEDER MIT DER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERT NOCH MIT IHR DURCH EIN PRÄFERENZABKOMMEN VERBUNDEN SIND , AUF FOLGENDE MENGEN :

// // IN TONNEN //

BENELUX // 12 276 //

DÄNEMARK // 176,3 //

DEUTSCHLAND // 23 181,2 //

FRANKREICH // 8 025 //

IRLAND // 0 //

ITALIEN // 3 324 //

VEREINIGTES KÖNIGREICH // 12 204 //

//

INSGESAMT // 59 186,5 //

25 V . H . DER GESAMTEINFUHRMENGE ENTSPRECHEN SOMIT 14 796 TONNEN .

DA ES SICH , GEMESSEN AM EIGENBEDARF DER GEMEINSCHAFT , UM EINE GERINGFÜGIGE ZOLLKONTINGENTSMENGE HANDELT , EMPFIEHLT SICH EIN AUSNUTZUNGSMODUS , DER AUF EINER EINMALIGEN AUFTEILUNG UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN BERUHT , OHNE DASS DAMIT DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS ABBRUCH GETAN WIRD . DIESE AUFTEILUNG KANN NACH DERSELBEN BERECHNUNGSMETHODE ERFOLGEN , DIE ZUR ERMITTLUNG DER GESAMTKONTINGENTSMENGE DIENT , UM ZU DER ZAHL VON 25 V . H . DER KOLOPHONIUMEINFUHR JEDES MITGLIEDSTAATS AUS DEN GLEICHEN DRITTEN LÄNDERN ZU GELANGEN . UM DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES KONTINGENTS ZU WAHREN , SOLLTE EINE QUOTE AN IRLAND ZUGETEILT WERDEN , DIE DURCH ÜBERNAHME EINER ENTSPRECHENDEN MENGE VON DEN QUOTENZUTEILUNGEN AN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEBILDET WIRD . DANACH ERGEBEN SICH FÜR DIESE AUFTEILUNG DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MENGEN .

DA SICH DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER ERFOLGEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 WIRD DER ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR KOLOPHONIUM , EINSCHLIESSLICH " BRAIS RESINEUX " , DER TARIFSTELLE 38.08 A IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON 14 796 TONNEN VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT .

ARTIKEL 2

DAS IN ARTIKEL 1 GENANNTE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT WIRD WIE FOLGT UNTER DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT :

// // IN TONNEN //

BENELUX // 3 068 //

DÄNEMARK // 43 //

DEUTSCHLAND // 5 794 //

FRANKREICH // 2 005 //

IRLAND // 6 //

ITALIEN // 830 //

VEREINIGTES KÖNIGREICH // 3 050 //

ARTIKEL 3

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DEN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ALLEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WARE ZU GARANTIEREN .

( 2 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE FESTGESTELLT , DIE BEI DER ZOLLSTELLE ZUR ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WORDEN SIND .

ARTIKEL 4

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION AUF DEREN AUFFORDERUNG MIT , WELCHE EINFUHREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WURDEN .

ARTIKEL 5

DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN .

ARTIKEL 6

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 12 . NOVEMBER 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . GIBBONS

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