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Document 31979R2534
Council Regulation (EEC) No 2534/79 of 12 November 1979 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for rosin, inclusing 'brais résineux' falling within subheading 38.08 A of the Common Customs Tariff (1980)
Verordnung (EWG) Nr. 2534/79 des Rates vom 12. November 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich ,,Brais résineux' ' , der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1980)
Verordnung (EWG) Nr. 2534/79 des Rates vom 12. November 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich ,,Brais résineux' ' , der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1980)
ABl. L 290 vom 17.11.1979, p. 3–4
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2534/79 des Rates vom 12. November 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium, einschließlich ,,Brais résineux' ' , der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1980)
Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/1979 S. 0003 - 0004
**** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2534/79 DES RATES VOM 12 . NOVEMBER 1979 ÜBER DIE ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR KOLOPHONIUM , EINSCHLIESSLICH " BRAIS RESINEUX " , DER TARIFSTELLE 38.08 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( 1980 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 , NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE PRODUKTION VON KOLOPHONIUM DER TARIFSTELLE 38.08 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN DER GEMEINSCHAFT REICHT GEGENWÄRTIG NICHT AUS , UM DEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT ZU DECKEN . DIE VERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT MIT DIESER WARE HÄNGT SOMIT GEGENWÄRTIG ZU EINEM NICHT UNWESENTLICHEN TEIL VON DER EINFUHR AUS DRITTEN LÄNDERN AB . GEMÄSS DEM BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATS NR . 1/79 ÜBER DIE ANWENDUNG VON NUMMER 3 DES PROTOKOLLS NR . 10 DES ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND GRIECHENLAND KANN DIE GEMEINSCHAFT AUTONOME ZOLLKONTINGENTE FÜR KOLOPHONIUM ERÖFFNEN ; DIESE DÜRFEN FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT 25 V . H . DER IM LETZTEN STATISTISCH AUSGEWERTETEN JAHR FESTGESTELLTEN JÄHRLICHEN EINFUHREN AUS DEN DRITTEN LÄNDERN NICHT ÜBERSCHREITEN , DIE WEDER MIT DER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERT NOCH MIT IHR DURCH EIN PRÄFERENZABKOMMEN VERBUNDEN SIND . DER VORGENANNTE BESCHLUSS IST BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 ANWENDBAR . ES IST ANGEZEIGT , DEN DRINGENDSTEN BEDARF DER GEMEINSCHAFT AN DIESEN WAREN UNVERZUEGLICH ZU DEN GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN ZU DECKEN . ES EMPFIEHLT SICH DESHALB , EIN ZOLLFREIES GEMEINSCHAFTSKONTINGENT IM RAHMEN DES OBEN ANGEGEBENEN VOLUMENS ZU ERÖFFNEN ; UNBERÜHRT DAVON BLEIBEN MASSNAHMEN , DIE GEGEBENENFALLS AUFGRUND VON IM RAHMEN DER ASSOZIATION ZWISCHEN DER EWG UND GRIECHENLAND ZU ERLASSENDEN BESCHLÜSSEN GETROFFEN WERDEN . IM JAHR 1978 BELIEFEN SICH DIE EINFUHREN VON KOLOPHONIUM AUS DRITTEN LÄNDERN , DIE WEDER MIT DER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERT NOCH MIT IHR DURCH EIN PRÄFERENZABKOMMEN VERBUNDEN SIND , AUF FOLGENDE MENGEN : // // IN TONNEN // BENELUX // 12 276 // DÄNEMARK // 176,3 // DEUTSCHLAND // 23 181,2 // FRANKREICH // 8 025 // IRLAND // 0 // ITALIEN // 3 324 // VEREINIGTES KÖNIGREICH // 12 204 // // INSGESAMT // 59 186,5 // 25 V . H . DER GESAMTEINFUHRMENGE ENTSPRECHEN SOMIT 14 796 TONNEN . DA ES SICH , GEMESSEN AM EIGENBEDARF DER GEMEINSCHAFT , UM EINE GERINGFÜGIGE ZOLLKONTINGENTSMENGE HANDELT , EMPFIEHLT SICH EIN AUSNUTZUNGSMODUS , DER AUF EINER EINMALIGEN AUFTEILUNG UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN BERUHT , OHNE DASS DAMIT DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES ZOLLKONTINGENTS ABBRUCH GETAN WIRD . DIESE AUFTEILUNG KANN NACH DERSELBEN BERECHNUNGSMETHODE ERFOLGEN , DIE ZUR ERMITTLUNG DER GESAMTKONTINGENTSMENGE DIENT , UM ZU DER ZAHL VON 25 V . H . DER KOLOPHONIUMEINFUHR JEDES MITGLIEDSTAATS AUS DEN GLEICHEN DRITTEN LÄNDERN ZU GELANGEN . UM DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES KONTINGENTS ZU WAHREN , SOLLTE EINE QUOTE AN IRLAND ZUGETEILT WERDEN , DIE DURCH ÜBERNAHME EINER ENTSPRECHENDEN MENGE VON DEN QUOTENZUTEILUNGEN AN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEBILDET WIRD . DANACH ERGEBEN SICH FÜR DIESE AUFTEILUNG DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MENGEN . DA SICH DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER ERFOLGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 WIRD DER ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR KOLOPHONIUM , EINSCHLIESSLICH " BRAIS RESINEUX " , DER TARIFSTELLE 38.08 A IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON 14 796 TONNEN VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . ARTIKEL 2 DAS IN ARTIKEL 1 GENANNTE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT WIRD WIE FOLGT UNTER DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT : // // IN TONNEN // BENELUX // 3 068 // DÄNEMARK // 43 // DEUTSCHLAND // 5 794 // FRANKREICH // 2 005 // IRLAND // 6 // ITALIEN // 830 // VEREINIGTES KÖNIGREICH // 3 050 // ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DEN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ALLEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WARE ZU GARANTIEREN . ( 2 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE FESTGESTELLT , DIE BEI DER ZOLLSTELLE ZUR ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WORDEN SIND . ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION AUF DEREN AUFFORDERUNG MIT , WELCHE EINFUHREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WURDEN . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 6 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 12 . NOVEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . GIBBONS