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Document 31979R1778

Verordnung (EWG) Nr. 1778/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Gerste als Hilfeleistung für die Republik Äthiopien

ABl. L 203 vom 11.8.1979, p. 24–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/08/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1778/oj

31979R1778

Verordnung (EWG) Nr. 1778/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Gerste als Hilfeleistung für die Republik Äthiopien

Amtsblatt Nr. L 203 vom 11/08/1979 S. 0024 - 0026


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( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 89 .

( 4 ) ABL . NR . 106 VOM 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 .

( 5 ) ABL . NR . L 263 VOM 19 . 9 . 1973 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1778/79 DER KOMMISSION VOM 10 . AUGUST 1979 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER AUSSCHREIBUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON GERSTE ALS HILFELEISTUNG FÜR DIE REPUBLIK ÄTHIOPIEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ) ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2750/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON GETREIDE FÜR DIE NAHRUNGSMITTELHILFE ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 129 DES RATES ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2543/73 ( 5 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

AM 8 . MAI 1979 ÄUSSERTE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SEINE ABSICHT , IM RAHMEN EINER GEMEINSCHAFTSAKTION 5 962 TONNEN GERSTE FÜR DIE REPUBLIK ÄTHIOPIEN ALS TEIL DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME 1977/1978 UND 1978/1979 BEREITZUSTELLEN .

AUFGRUND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2750/75 DES RATES KÖNNEN DIE ERZEUGNISSE AUF DEM GESAMTEN MARKT DER GEMEINSCHAFT GEKAUFT WERDEN .

ES IST ANGEBRACHT , DASS DIE VORGESEHENE AUSSCHREIBUNG SICH AUF DIE LIEFERUNG DER ERZEUGNISSES AM SEESCHIFF IM VERLADEHAFEN BEZIEHT . DIE WARE MUSS AN DEM VOM BESTIMMUNGSLAND ODER SEINEM BEAUFTRAGTEN ANGEGEBENEN PLATZ HINTERLEGT WERDEN .

DIE ANGEBOTE KÖNNEN VON DEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BIETERN EINGEREICHT WERDEN UND SICH AUF DIE IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN BEREITZUSTELLENDEN ERZEUGNISSE BEZIEHEN . WEGEN DER LAGE DER WÄHRUNGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN UND UM EINEN BESTMÖGLICHEN VERGLEICH DER VERSCHIEDENEN ANGEBOTE SICHERZUSTELLEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE FOLGEN DER WÄHRUNGSLAGE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR ERLEDIGT WERDEN SOLLEN , FÜR JEDES ANGEBOT ZU BERÜCKSICHTIGEN .

DER ZUSCHLAG IST DEM BIETER ZU ERTEILEN , DER DAS GÜNSTIGSTE ANGEBOT EINGEREICHT HAT .

FÜR FOLGEN HÖHERER GEWALT , DIE DIE FRISTGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN ARBEITEN VERHINDERT HABEN , IST FESTZULEGEN , WER DIE SICH EVENTÜLL AUS DIESER LAGE ERGEBENDEN KOSTEN TRAEGT .

UM DIE EINHALTUNG DER SICH AUS DER BETEILIGUNG AN DER AUSSCHREIBUNG HINSICHTLICH DER LIEFERUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN SICHERZUSTELLEN , IST DIE STELLUNG EINER KAUTION VORZUSEHEN .

DIE DEUTSCHE INTERVENTIONSSTELLE IST MIT DER DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN AUSSCHREIBUNG ZU BEAUFTRAGEN .

FÜR DIE KOMMISSION IST ES WICHTIG , SCHNELL SOWOHL ÜBER DIE INSGESAMT EINGEGANGENEN ANGEBOTE FÜR DIE AUSSCHREIBUNG ALS AUCH ÜBER DIE VON DER INTERVENTIONSSTELLE BERÜCKSICHTIGTEN ANGEBOTE UNTERRICHTET ZU WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) DIE LIEFERUNG VON 5 962 TONNEN GERSTE ( SOMMERGERSTE ) AN DIE REPUBLIK ÄTHIOPIEN WIRD ALS GEMEINSCHAFTSAKTION IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE AUSGESCHRIEBEN .

( 2 ) DIE AUSSCHREIBUNG WIRD IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN EINEM LOS DURCHGEFÜHRT .

( 3 ) DAS ERZEUGNIS WIRD AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT BEREITGESTELLT .

( 4 ) DIE VERLADUNG ERFOLGT IN EINEM NORDSEEHAFEN .

( 5 ) DAS IN ABSATZ 1 GENANNTE ERZEUGNIS MUSS LOSE AM SEESCHIFF IM VERLADEHAFEN BEREITGESTELLT WERDEN . DIE WARE MUSS AN DEM VOM BESTIMMUNGSLAND ODER SEINEM BEAUFTRAGTEN ANGEGEBENEN PLATZ HINTERLEGT WERDEN ; DER LIEFERUNGSRHYTHMUS IST ZWISCHEN DEM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER UND DEM BEAUFTRAGTEN DES BESTIMMUNGSLANDES FESTZULEGEN .

DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER MUSS AUSSERDEM 75 270 NEUE LEERE JUTESÄCKE LIEFERN MIT EINEM FASSUNGSVERMÖGEN VON 80 KG MIT 50 NADELN UND DEM ERFORDERLICHEN FADEN .

MINDESTGEWICHT DER SÄCKE : 700 G .

DIE SÄCKE WERDEN MIT FOLGENDEM AUFDRUCK VERSEHEN :

" BARLEY / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY TO ETHIOPIA " .

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTE AUSSCHREIBUNG ERFOLGT AM 24 . AUGUST 1979 .

( 2 ) DER LETZTE TERMIN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANGEBOTEN WIRD AUF DEN 24 . AUGUST 1979 , 12.00 UHR , FESTGESETZT .

( 3 ) DIE VERÖFFENTLICHUNG DER AUSSCHREIBUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERFOLGT MINDESTENS NEUN TAGE VOR DEM LETZTEN TERMIN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANGEBOTEN .

ARTIKEL 3

( 1 ) DIE ANGEBOTE SIND IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS ZU ERSTELLEN , IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD .

( 2 ) DIESE ANGEBOTE MÜSSEN VOR ALLEM DIE ANGABE DES MITGLIEDSTAATS ENTHALTEN , IN DEM DER BIETER BEABSICHTIGT , DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ZU ERLEDIGEN , FALLS ER DEN ZUSCHLAG ERHÄLT .

( 3 ) FÜR DEN VERGLEICH DER ANGEBOTE WIRD JEDES ANGEBOT UM DEN AM TAG DES LETZTEN TERMINS FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER AUSFUHR AUS DEM IM ANGEBOT BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 2 BERICHTIGT . DIE BERICHTIGUNG ERFOLGT

- DURCH DIE ERHÖHUNG DER ANGEBOTE , IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT MIT EINER ABGEWERTETEN WÄHRUNG BEZEICHNET IST ,

- DURCH DIE HERABSETZUNG DER ANGEBOTE , IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT MIT EINER AUFGEWERTETEN WÄHRUNG BEZEICHNET IST .

DIESER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD GEGEBENENFALLS IN DIE WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS UMGERECHNET , IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . HIERZU WIRD :

- IN DEM FALL , DASS DIE BETROFFENEN WÄHRUNGEN UNTEREINANDER ZU JEDEM ZEITPUNKT INNERHALB EINER MAXIMALEN ABWEICHUNG VON 2,25 V . H . GEHALTEN WERDEN , DER UMRECHNUNGSKURS VERWENDET , DER SICH AUS DEN LEITKURSEN DER BETREFFENDEN WÄHRUNGEN ERGIBT ,

- IN ALLEN ANDEREN FÄLLEN DER DURCHSCHNITT DER WECHSELKURSE IM KASSAGESCHAFT VERWENDET , DIE FÜR DIE BETREFFENDEN WÄHRUNGEN IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT WÄHREND EINES ZEITRAUMS FESTGESTELLT WERDEN , DER SICH VON MITTWOCH EINER WOCHE BIS DIENSTAG DER FOLGENDEN WOCHE ERSTRECKT UND UNMITTELBAR DEM LETZTEN TERMIN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE VORAUSGEHT .

ARTIKEL 4

DEN ZUSCHLAG ERHÄLT DERJENIGE BIETER , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 GENANNTEN BERICHTIGUNG DAS GÜNSTIGSTE ANGEBOT EINREICHT .

ENTSPRECHEN DIE ANGEBOTE JEDOCH NICHT DEN ÜBLICHERWEISE AUF DEM MARKT BERECHNETEN PREISEN UND KOSTEN , SO KANN DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE AUSSCHREIBUNG FÜR UNGÜLTIG ERKLÄREN .

ARTIKEL 5

KANN DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER WEGEN VERSPÄTETER BEREITSTELLUNG VON SCHIFFSRAUM FÜR DEN SEETRANSPORT DIE ERZEUGNISSE NICHT IN DER IN DER AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG ANGEGEBENEN ZEIT GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 5 LIEFERN , SO WERDEN DIE SICH AUS DIESER VERZÖGERUNG ERGEBENDEN KOSTEN VON DER INTERVENTIONSSTELLE ÜBERNOMMEN .

ARTIKEL 6

( 1 ) DER BIETER HINTERLEGT EINE KAUTION IN HÖHE VON 6 ECU JE TONNE DES ERZEUGNISSES .

SIE WIRD FREIGESTELLT :

- FÜR ALLE BIETER , DEREN ANGEBOT NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST , ODER WENN ES NICHT ANGENOMMEN WORDEN IST ,

- FÜR DEN ZUSCHLAGSEMPFÄNGER NACH DER FRISTGEMÄSSEN DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN ARBEITEN UND NACH VORLAGE DES EXEMPLARS NR . 1 DER AUSFUHRLIZENZ MIT DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABSCHREIBUNG UND BESTÄTIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES IM ANGEBOT BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ,

- FÜR DEN ZUSCHLAGSEMPFÄNGER HINSICHTLICH DER IM FALL HÖHERER GEWALT NICHT DURCHGEFÜHRTEN MENGEN .

( 2 ) DIE KAUTION NACH ABSATZ 1 KANN IN BAR ODER IN FORM EINER BÜRGSCHAFT EINES KREDITINSTITUTS GESTELLT WERDEN , DAS DEN IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GELTENDEN KRITERIEN ENTSPRICHT .

ARTIKEL 7

DIE IN ARTIKEL 1 ERWÄHNTE , ZUM ZWECK DER LIEFERUNG AN DIE REPUBLIK ÄTHIOPIEN BEREITGESTELLTE GERSTE MUSS VON GESUNDER UND HANDELSÜBLICHER QUALITÄT SEIN UND MUSS MINDESTENS DER STANDARDQUALITÄT ENTSPRECHEN , FÜR DIE DER INTERVENTIONSPREIS FESTGESETZT WURDE , WOBEI JEDOCH EINE HÖCHSTGRENZE FÜR FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 14,5 V . H . UND FÜR AUSWUCHS VON 2 V . H . UND FÜR SCHWARZBESATZ VON 1,5 V . H . FESTGESETZT WIRD .

ARTIKEL 8

( 1 ) MIT DER DURCHFÜHRUNG ALLER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSCHREIBUNG , DIE GEGENSTAND DIESER VERORDNUNG IST , WIRD DIE DEUTSCHE INTERVENTIONSSTELLE BEAUFTRAGT .

( 2 ) SIE ÜBERMITTELT UNVERZUEGLICH DER KOMMISSION DIE NAMEN DER FIRMEN , DIE ANGEBOTE EINGEREICHT HABEN , MIT ANGABE DES JEWEILS ABGEGEBENEN ANGEBOTS SOWIE NAMEN BZW . FIRMENNAMEN DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS .

( 3 ) WENN DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR DES BEREITGESTELLTEN ERZEUGNISSES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM , IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD , ERLEDIGT WERDEN , SO IST DIE INTERVENTIONSSTELLE DIESES MITGLIEDSTAATS MIT DER ABWICKLUNG DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS UND DER BEZAHLUNG DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS ZU BEAUFTRAGEN .

IN DIESEM FALL UNTERRICHTET DIE INTERVENTIONSSTELLE , DIE DEN ZUSCHLAG ERTEILT HAT , UNVERZUEGLICH DIE INTERVENTIONSSTELLE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS UND LIEFERT IHRE ALLE INFORMATIONEN , DIE SIE BENÖTIGEN KÖNNTE .

FERNER IST DER BETRAG DES ANGEBOTS , DAS DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HAT , DEM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE ABWICKLUNG DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS DURCHGEFÜHRT WIRD , NACH DER UMRECHNUNG DIESES BETRAGES UNTER VERWENDUNG DES DURCHSCHNITTS DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ GENANNTEN UMRECHNUNGSKURSE BZW . DER DURCHSCHNITT DER DORT GENANNTEN WECHSELKURSE ZU ZAHLEN .

( 4 ) DIE INTERVENTIONSSTELLE VERLANGT VOM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER FOLGENDE AUSKÜNFTE :

A ) NACH JEDER LIEFERUNG EINE BESTÄTIGUNG ÜBER DIE VERSCHIFFTEN MENGEN , DER QUALITÄT DER ERZEUGNISSES ,

B ) DIE ABFAHRTSDATEN DER SCHIFFE .

DIE INTERVENTIONSSTELLE ÜBERMITTELT DIESE AUSKÜNFTE SOFORT NACH DEREN ERHALT AN DIE KOMMISSION .

( 5 ) IN DEM FALL , DASS DIE MIT DER ABWICKLUNG DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS BEAUFTRAGTE INTERVENTIONSSTELLE EINE ANDERE IST ALS DIE INTERVENTIONSSTELLE , DIE DEN ZUSCHLAG ERTEILT HAT , ÜBERMITTELT SIE DIESER UNVERZUEGLICH ALLE FÜR DIE FREIGABE DER KAUTION NOTWENDIGEN INFORMATIONEN .

ARTIKEL 9

BEI LIEFERUNG DER WARE IM VERLADEHAFEN WIRD DEM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER , DER ALS BEAUFTRAGER DER GEMEINSCHAFT HANDELT , VOM BEAUFTRAGTEN DES BESTIMMUNGSLANDES ODER BEI FEHLEN DIESES LETZTEREN VON DER INTERVENTIONSSTELLE DES MITGLIEDSTAATS , AUF DESSEN GEBIET DIE VERLADUNG STATTFINDET , EINE ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG ERTEILT .

ARTIKEL 10

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 10 . AUGUST 1979 .

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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