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Document 31979R1764

Verordnung (EWG) Nr. 1764/79 der Kommission vom 9. August 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1631/79 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von halbgeschliffenem langkörnigem Reis als Hilfeleistung für das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

ABl. L 202 vom 10.8.1979, p. 18–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/08/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1764/oj

31979R1764

Verordnung (EWG) Nr. 1764/79 der Kommission vom 9. August 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1631/79 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von halbgeschliffenem langkörnigem Reis als Hilfeleistung für das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Amtsblatt Nr. L 202 vom 10/08/1979 S. 0018 - 0018


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( 1 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 156 VOM 14 . 6 . 1978 , S . 11 .

( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 89 .

( 4 ) ABL . NR . L 190 VOM 28 . 7 . 1979 , S . 41 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1764/79 DER KOMMISSION 9 . AUGUST 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1631/79 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER AUSSCHREIBUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON HALBGESCHLIFFENEM LANGKÖRNIGEM REIS ALS HILFELEISTUNG FÜR DAS HOHE KOMMISSARIAT DER VEREINTEN NATIONEN FÜR FLÜCHTLINGE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1260/78 ( 2 ) ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2750/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON GETREIDE FÜR DIE NAHRUNGSMITTELHILFE ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1631/79 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1979 IST EINE AUSSCHREIBUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON HALBGESCHIFFENEM LANGKÖRNIGEM REIS ALS HILFELEISTUNG FÜR DAS HOHE KOMMISSARIAT DER VEREINTEN NATIONEN FÜR FLÜCHTLINGE ( 4 ) , DURCHGEFÜHRT WORDEN ; VORGESEHEN WAR DIE LIEFERUNG DES ERZEUGNISSES MIT BESTIMMUNG HONGKONG IN DREI LOSEN VON 1 000 TONNEN .

AUS GRÜNDEN DER ZWECKMÄSSIGKEIT BEI DER VERSORGUNG DER FLÜCHTLINGE , FÜR DIE DIESE HILFE BESTIMMT IST , BITTET DAS HOHE KOMMISSARIAT DER VEREINTEN NATIONEN FÜR FLÜCHTLINGE UM LIEFERUNG DER LOSE NR . 2 UND 3 AUF DEM KAI ODER GEGEBENENFALLS AUF LEICHTER IM HAFEN BANGKOK .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1631/79 DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1979 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE AUSSCHREIBUNG BETRIFFT DIE LIEFERUNG DES BEZEICHNETEN ERZEUGNISSES AUF DEM KAI ODER GEGEBENENFALLS AUF LEICHTER :

- LOS NR . 1 : 1 000 TONNEN IM HAFEN HONGKONG ,

- LOS NR . 2 : 1 000 TONNEN IM HAFEN BANGKOK ,

- LOS NR . 3 : 1 000 TONNEN IM HAFEN BANGKOK . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 10 . AUGUST 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 9 . AUGUST 1979 .

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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