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Document 31979R1594

Verordnung (EWG) Nr. 1594/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1979/80

ABl. L 189 vom 27.7.1979, p. 44–44 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1594/oj

31979R1594

Verordnung (EWG) Nr. 1594/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1979/80

Amtsblatt Nr. L 189 vom 27/07/1979 S. 0044 - 0044


****

( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 2 .

( 4 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 34 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1594/79 DER KOMMISSION

VOM 26 . JULI 1979

ZUR FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE FÜR GETREIDE UND FÜR BESTIMMTE ARTEN VON MEHL , GROB- UND FEINGRIESS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSÄTZE 5 UND 6 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 IST DER SCHWELLENPREIS FÜR DIE HAUPTGETREIDEARTEN SO FESTZUSETZEN , DASS DER VERKAUFSPREIS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT IN DUISBURG DEM RICHTPREIS ENTSPRICHT . DIES KANN DADURCH ERREICHT WERDEN , DASS VON DEM RICHTPREIS DIE GÜNSTIGSTEN TRANSPORTKOSTEN ZWISCHEN ROTTERDAM UND DUISBURG , DIE UMSCHLAGKOSTEN IN ROTTERDAM UND EINE HANDELSSPANNE IN ABZUG GEBRACHT WERDEN . DIE RICHTPREISE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 SIND DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1548/79 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN .

DIE SCHWELLENPREISE DER ÜBRIGEN GETREIDEARTEN , FÜR DIE KEIN RICHTPREIS FESTGESETZT WIRD , SIND GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 SO FESTZUSETZEN , DASS BEI DEN HAUPTGETREIDEARTEN , DIE MIT IHNEN IM WETTBEWERB STEHEN , DER RICHTPREIS AUF DEM MARKT IN DUISBURG ERREICHT WERDEN KANN .

GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DER VORGENANNTEN VERORDNUNG SIND DIE SCHWELLENPREISE FÜR MEHL VON WEIZEN , MENGKORN UND ROGGEN SOWIE FÜR GROB- UND FEINGRIESS VON WEIZEN NACH DEN REGELN UND FÜR DIE STANDARDQUALITÄTEN FESTZUSETZEN , DIE IN DEN ARTIKELN 6 BIS 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2734/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ( 4 ) FESTGELEGT WORDEN SIND . DANACH ERGEBEN SICH DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN PREISE .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WERDEN DIE SCHWELLENPREISE DER IN ARTIKEL 1 BUCHSTABEN A ), B ) UND C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 GENANNTEN ERZEUGNISSE WIE FOLGT FESTGESETZT :

// // ECU JE 1 000 KG //

WEICHWEIZEN UND MENGKORN // 197,45 //

ROGGEN // 188,50 //

GERSTE // 178,90 //

MAIS // 178,90 //

HARTWEIZEN // 273,40 //

HAFER // 172,10 //

BUCHWEIZEN // 176,10 //

SORGHUM // 176,10 //

HIRSE ALLER ART , AUSGENOMMEN SORGHUM // 176,10 //

KANARIENSAAT // 176,10 //

MEHL VON WEIZEN UND MENGKORN // 303,20 //

MEHL UND ROGGEN // 292,90 //

GROB- UND FEINGRIESS VON WEICHWEIZEN // 327,45 //

GROB- UND FEINGRIESS VON HARTWEIZEN // 432,55 . //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 26 . JULI 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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