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Document 31979R1594
Commission Regulation (EEC) No 1594/79 of 26 July 1979 fixing for the 1979/80 marketing year the threshold prices for cereals and for certain classes of flour, groats and meal
Verordnung (EWG) Nr. 1594/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1979/80
Verordnung (EWG) Nr. 1594/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1979/80
ABl. L 189 vom 27.7.1979, p. 44–44
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1594/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide und für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1979/80
Amtsblatt Nr. L 189 vom 27/07/1979 S. 0044 - 0044
**** ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 2 . ( 4 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 34 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1594/79 DER KOMMISSION VOM 26 . JULI 1979 ZUR FESTSETZUNG DER SCHWELLENPREISE FÜR GETREIDE UND FÜR BESTIMMTE ARTEN VON MEHL , GROB- UND FEINGRIESS FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSÄTZE 5 UND 6 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 IST DER SCHWELLENPREIS FÜR DIE HAUPTGETREIDEARTEN SO FESTZUSETZEN , DASS DER VERKAUFSPREIS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT IN DUISBURG DEM RICHTPREIS ENTSPRICHT . DIES KANN DADURCH ERREICHT WERDEN , DASS VON DEM RICHTPREIS DIE GÜNSTIGSTEN TRANSPORTKOSTEN ZWISCHEN ROTTERDAM UND DUISBURG , DIE UMSCHLAGKOSTEN IN ROTTERDAM UND EINE HANDELSSPANNE IN ABZUG GEBRACHT WERDEN . DIE RICHTPREISE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 SIND DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1548/79 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN . DIE SCHWELLENPREISE DER ÜBRIGEN GETREIDEARTEN , FÜR DIE KEIN RICHTPREIS FESTGESETZT WIRD , SIND GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 SO FESTZUSETZEN , DASS BEI DEN HAUPTGETREIDEARTEN , DIE MIT IHNEN IM WETTBEWERB STEHEN , DER RICHTPREIS AUF DEM MARKT IN DUISBURG ERREICHT WERDEN KANN . GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DER VORGENANNTEN VERORDNUNG SIND DIE SCHWELLENPREISE FÜR MEHL VON WEIZEN , MENGKORN UND ROGGEN SOWIE FÜR GROB- UND FEINGRIESS VON WEIZEN NACH DEN REGELN UND FÜR DIE STANDARDQUALITÄTEN FESTZUSETZEN , DIE IN DEN ARTIKELN 6 BIS 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2734/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ( 4 ) FESTGELEGT WORDEN SIND . DANACH ERGEBEN SICH DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN PREISE . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WERDEN DIE SCHWELLENPREISE DER IN ARTIKEL 1 BUCHSTABEN A ), B ) UND C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 GENANNTEN ERZEUGNISSE WIE FOLGT FESTGESETZT : // // ECU JE 1 000 KG // WEICHWEIZEN UND MENGKORN // 197,45 // ROGGEN // 188,50 // GERSTE // 178,90 // MAIS // 178,90 // HARTWEIZEN // 273,40 // HAFER // 172,10 // BUCHWEIZEN // 176,10 // SORGHUM // 176,10 // HIRSE ALLER ART , AUSGENOMMEN SORGHUM // 176,10 // KANARIENSAAT // 176,10 // MEHL VON WEIZEN UND MENGKORN // 303,20 // MEHL UND ROGGEN // 292,90 // GROB- UND FEINGRIESS VON WEICHWEIZEN // 327,45 // GROB- UND FEINGRIESS VON HARTWEIZEN // 432,55 . // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1979 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 26 . JULI 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT