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Document 31979R1028

Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behinderte

ABl. L 134 vom 31.5.1979, p. 8–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1984; Aufgehoben durch 31983R0918

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1028/oj

31979R1028

Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai 1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behinderte

Amtsblatt Nr. L 134 vom 31/05/1979 S. 0008 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0230


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( 1 ) ABL . NR . C 187 VOM 5 . 8 . 1978 , S . 2 .

( 2 ) ABL . NR . C 296 VOM 11 . 12 . 1978 , S . 57 .

( 3 ) ABL . NR . C 105 VOM 26 . 4 . 1979 , S . 38 .

( 4 ) ABL . NR . L 184 VOM 15 . 7 . 1975 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1028/79 DES RATES VOM 8 . MAI 1979 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN FÜR BEHINDERTE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ,

NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

UM DIE ERZIEHUNG , BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE EINGLIEDERUNG VON KÖRPERLICH ODER GEISTIG BEHINDERTEN ZU ERLEICHTERN , SOLLTEN DIE EIGENS ZU DIESEN ZWECKEN GESTALTETEN GEGENSTÄNDE SOWEIT WIE MÖGLICH VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREIT WERDEN .

DIE NEUNZEHNTE GENERALKONFERENZ DER UNESCO HAT AM 26 . NOVEMBER 1976 EIN PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ANGENOMMEN , IN DEM DIE GEWÄHRUNG SOLCHER ZOLLBEFREIUNGEN VORGESEHEN IST .

UM UNTER ZOLLBEFREIUNG EINGEFÜHRT WERDEN ZU KÖNNEN , IST IN ANHANG E DIESES PROTOKOLLS VORGESEHEN , DASS

- DIE EIGENS FÜR DIE ERZIEHERISCHE , WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE FÖRDERUNG DER BLINDEN GESTALTETEN GEGENSTÄNDE UNMITTELBAR VON DEN MIT DER ERZIEHUNG ODER UNTERSTÜTZUNG VON BLINDEN BEFASSTEN UND VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES EINFUHRLANDES ZUR ZOLLFREIEN EINFUHR DIESER GEGENSTÄNDE ERMÄCHTIGTEN EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN EINGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN ;

- DIE EIGENS FÜR DIE ERZIEHUNG , BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE FÖRDERUNG ANDERER KÖRPERLICH ODER GEISTIG BEHINDERTER GESTALTETEN GEGENSTÄNDE UNMITTELBAR VON DEN MIT DER ERZIEHUNG ODER UNTERSTÜTZUNG DIESER PERSONEN BEFASSTEN UND VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES EINFUHRLANDES ZUR ZOLLFREIEN EINFUHR DIESER GEGENSTÄNDE ERMÄCHTIGTEN EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN EINGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN . DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLBEFREIUNG HÄNGT IN DIESEM FALL AUSSERDEM VON DER VORAUSSETZUNG AB , DASS ZUR ZEIT GLEICHWERTIGE GEGENSTÄNDE IM EINFUHRLAND NICHT HERGESTELLT WERDEN .

GEMÄSS ABSATZ 14A DIESES PROTOKOLLS BEZIEHT SICH DER BEGRIFF " EINFUHRLAND " AUF DIE GESAMTHEIT DER HOHEITSGEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT .

SOWEIT DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLBEFREIUNG SICH NICHT NACHTEILIG AUF DIE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION AUSZUWIRKEN DROHT , KANN VORGESEHEN WERDEN , DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLBEFREIUNG BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN FÜR ANDERE BEHINDERTE ALS BLINDE NICHT SYSTEMATISCH DAVON ABHÄNGIG ZU MACHEN , DASS GLEICHWERTIGE GEGENSTÄNDE GEGENWÄRTIG IN DER GEMEINSCHAFT NICHT HERGESTELLT WERDEN . DIE ERFÜLLUNG DIESER VORAUSSETZUNG IST AUF JEDEN FALL NICHT ZU FORDERN , WENN DIE BETREFFENDEN GEGENSTÄNDE UNENTGELTLICH EINER ZUGELASSENEN EINRICHTUNG ODER ORGANISATION ÜBERLASSEN WERDEN UND DER LIEFERER KEINE KOMMERZIELLEN ABSICHTEN DAMIT VERBINDET .

UM DAS ANGESTREBTE ZIEL UNEINGESCHRÄNKT ZU ERREICHEN , MUSS DEN ZUGELASSENEN EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN GESTATTET WERDEN , DIE GEGENSTÄNDE , DIE SIE ZOLLFREI EINGEFÜHRT HABEN , OHNE ABSICHT DER GEWINNERZIELUNG AN VON IHNEN BETREUTE BLINDE ODER ANDERE BEHINDERTE ZU VERLEIHEN , ZU VERMIETEN ODER DIESEN ZU ÜBERLASSEN .

AUS LOGISCHEN GRÜNDEN UND IM INTERESSE DER ÜBERSICHTLICHKEIT EMPFIEHLT ES SICH , SÄMTLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZOLLBEFREIUNGEN , DIE BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN FÜR BLINDE UND SONSTIGE KÖRPERLICH ODER GEISTIG BEHINDERTE ANWENDBAR SIND , IN EINER EINZIGEN VERORDNUNG ZUSAMMENZUFASSEN . DESHALB WERDEN DIE BESTIMMUNGEN ZUGUNSTEN BLINDER , DIE GEGENWÄRTIG IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 DES RATES VOM 10 . JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( 4 ) ENTHALTEN SIND , IN DIESE VERORDNUNG ÜBERNOMMEN .

DAMIT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE FESTGESTELLT WERDEN KANN , OB DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZOLLBEFREIUNG ERFÜLLT SIND , EMPFIEHLT ES SICH , EIN GEMEINSCHAFTLICHES VERFAHREN FÜR KONSULTATIONEN IM RAHMEN EINES AUSSCHUSSES ANZUWENDEN , DAS EINE ENGE UND WIRKSAME ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION AUF DIESEM GEBIET ERMÖGLICHT . UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , IST EIN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN EINZUFÜHREN , DAS ES ERMÖGLICHT , DIE NOTWENDIGEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN . HIERMIT IST DER MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 EINGESETZTE AUSSCHUSS FÜR ZOLLBEFREIUNGEN ZU BEFASSEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I

GEGENSTÄNDE FÜR BLINDE

ARTIKEL 1

DIE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN , EIGENS FÜR DIE ERZIEHERISCHE , WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE FÖRDERUNG DER BLINDEN GESTALTETEN GEGENSTÄNDE KÖNNEN OHNE RÜCKSICHT AUF IHREN VERWENDUNGSZWECK UNTER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEFÜHRT WERDEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN , EIGENS FÜR DIE ERZIEHERISCHE , WISSENSCHAFTLICHE ODER KULTURELLE FÖRDERUNG DER BLINDEN GESTALTETEN GEGENSTÄNDE KÖNNEN UNTER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEFÜHRT WERDEN , WENN SIE FÜR EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN ZUR ERZIEHUNG ODER UNTERSTÜTZUNG VON BLINDEN , DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR ZOLLFREIEN EINFUHR DIESER GEGENSTÄNDE ERMÄCHTIGT SIND , BESTIMMT SIND .

DIE IN UNTERABSATZ 1 GENANNTE ZOLLBEFREIUNG GILT FÜR SPEZIFISCHE ERSATZTEILE , BESTANDTEILE ODER ZUBEHÖRTEILE DER BETREFFENDEN GEGENSTÄNDE UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DIESE ERSATZTEILE , BESTANDTEILE ODER ZUBEHÖRTEILE ZUR GLEICHEN ZEIT WIE DIESE GEGENSTÄNDE EINGEFÜHRT WERDEN ODER DASS IM FALL DER SPÄTEREN EINFUHR ERKENNBAR IST , DASS SIE FÜR GEGENSTÄNDE BESTIMMT SIND , DIE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT ZOLLFREI EINGEFÜHRT WORDEN SIND ODER ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN .

( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLBEFREIUNG WIRD AUF ANTRAG DER BESTIMMUNGSEINRICHTUNG ODER -ORGANISATION UNMITTELBAR VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRT , AUF DESSEN HOHEITSGEBIET DIE BETREFFENDE EINRICHTUNG ODER ORGANISATION LIEGT .

TITEL II

GEGENSTÄNDE FÜR SONSTIGE BEHINDERTE PERSONEN

ARTIKEL 3

( 1 ) EIGENS FÜR DIE ERZIEHUNG , BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE FÖRDERUNG ANDERER KÖRPERLICH ODER GEISTIG BEHINDERTER ALS BLINDER GESTALTETE GEGENSTÄNDE KÖNNEN UNTER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EINGEFÜHRT WERDEN , SOFERN SIE

A ) FÜR EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN BESTIMMT SIND , DEREN HAUPTTÄTIGKEIT DIE ERZIEHUNG ODER UNTERSTÜTZUNG BEHINDERTER IST UND DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR ZOLLFREIEN EINFUHR DIESER GEGENSTÄNDE ERMÄCHTIGT WORDEN SIND

UND SOFERN

B ) GLEICHWERTIGE GEGENSTÄNDE GEGENWÄRTIG IN DER GEMEINSCHAFT NICHT HERGESTELLT WERDEN .

NACH MASSGABE VON DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN , DIE NACH DEM IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 GENANNTEN VERFAHREN ERLASSEN WURDEN , KANN JEDOCH VON DER IN BUCHSTABE B ) VORGESEHENEN BEDINGUNG ABGEWICHEN WERDEN , SOFERN DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLBEFREIUNG DIE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION GLEICHWERTIGER GEGENSTÄNDE NICHT BEEINTRÄCHTIGT .

( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLBEFREIUNG GILT FÜR SPEZIFISCHE ERSATZTEILE , BESTANDTEILE ODER ZUBEHÖRTEILE DER BETREFFENDEN GEGENSTÄNDE UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DIESE ERSATZTEILE , BESTANDTEILE ODER ZUBEHÖRTEILE ZUR GLEICHEN ZEIT WIE DIESE GEGENSTÄNDE EINGEFÜHRT WERDEN ODER DASS IM FALL DER SPÄTEREN EINFUHR ERKENNBAR IST , DASS SIE FÜR GEGENSTÄNDE BESTIMMT SIND , DIE ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT ZOLLFREI EINGEFÜHRT WORDEN SIND ODER ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN .

( 3 ) FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS

- WIRD DIE GLEICHWERTIGKEIT DER GEGENSTÄNDE ERMITTELT , INDEM DIE WESENTLICHEN TECHNISCHEN MERKMALE DES GEGENSTANDS , DESSEN ZOLLFREIE EINFUHR BEANTRAGT WORDEN IST , UND DES ENTSPRECHENDEN , IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN GEGENSTANDS MITEINANDER VERGLICHEN WERDEN , UM FESTZUSTELLEN , OB SICH DER LETZTERE ZU DENSELBEN ZWECKEN EIGNET UND ER IN VERGLEICHBARER WEISE GEBRAUCHT WERDEN KANN WIE DER GEGENSTAND , DESSEN ZOLLFREIE EINFUHR BEANTRAGT WORDEN IST ;

- GILT EIN GEGENSTAND ALS GEGENWÄRTIG IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT , WENN DIE LIEFERFRIST DAFÜR ZUM ZEITPUNKT DER BESTELLUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HANDELSGEPFLOGENHEITEN IN DEM BETREFFENDEN PRODUKTIONSZWEIG NICHT WESENTLICH LÄNGER IST ALS DIE LIEFERFRIST FÜR DEN GEGENSTAND , DESSEN ZOLLFREIE EINFUHR BEANTRAGT WORDEN IST , ODER NICHT UM SO VIEL LÄNGER IST , DASS DIE URSPRÜNGLICH VORGESEHENE BESTIMMUNG ODER VERWENDUNG DES GEGENSTANDS DADURCH ERHEBLICH BEEINTRÄCHTIGT WÜRDE .

ARTIKEL 4

DIE ZOLLBEFREIUNG NACH ARTIKEL 3 WIRD AUF ANTRAG DER BESTIMMUNGSEINRICHTUNG ODER -ORGANISATION VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS GEWÄHRT , AUF DESSEN HOHEITSGEBIET DIE EINRICHTUNG ODER ORGANISATION LIEGT .

UNBESCHADET DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 HÄNGT DIE ZOLLBEFREIUNG VON DER FESTSTELLUNG AB , DASS GEGENWÄRTIG KEINE GLEICHWERTIGEN GEGENSTÄNDE WIE DIE , DEREN ZOLLFREIE EINFUHR BEANTRAGT WORDEN IST , IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WERDEN . DIESE FESTSTELLUNG ERFOLGT NACH MASSGABE VON DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 GENANNTEN VERFAHREN ERLASSEN WERDEN .

ARTIKEL 5

DIE ZOLLBEFREIUNG FÜR GEGENSTÄNDE , DIE DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) GENANNTEN EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN UNENTGELTLICH GELIEFERT WERDEN , IST NICHT DAVON ABHÄNGIG , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ERFÜLLT SIND .

ES MUSS JEDOCH NACH MASSGABE VON DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 GENANNTEN VERFAHREN ERLASSEN WURDEN , FESTGESTELLT WERDEN , DASS DIE UNENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG DER BETREFFENDEN GEGENSTÄNDE MIT KEINERLEI KOMMERZIELLEN ABSICHTEN DES LIEFERERS VERBUNDEN IST .

TITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 6

( 1 ) DIE NACH MASSGABE DER ARTIKEL 2 BIS 5 UNTER ZOLLBEFREIUNG EINGEFÜHRTEN GEGENSTÄNDE KÖNNEN VON DEN BEGÜNSTIGTEN EINRICHTUNGEN ODER ORGANISATIONEN AN DIE VON IHNEN BETREUTEN IN DEN TITELN I UND II GENANNTEN PERSONEN OHNE ABSICHT DER GEWINNERZIELUNG ENTGELTLICH ODER UNENTGELTLICH ABGEGEBEN ODER DIESEN ÜBERLASSEN WERDEN , OHNE DASS DIE FÜR DIESE GEGENSTÄNDE GELTENDEN ZÖLLE ZU ENTRICHTEN SIND .

( 2 ) EINE ENTGELTLICHE ODER UNENTGELTLICHE ABGABE ODER ÜBERLASSUNG KANN UNTER ANDEREN ALS DEN IN ABSATZ 1 FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NUR ERFOLGEN , WENN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VORHER DAVON UNTERRICHTET WORDEN SIND .

WENN EINE SOLCHE ABGABE ODER ÜBERLASSUNG ZUGUNSTEN EINER EINRICHTUNG ODER ORGANISATION ERFOLGT , DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ODER ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) SELBST ZUR ZOLLFREIEN EINFUHR BERECHTIGT IST , BLEIBT DIE ZOLLFREIHEIT ERHALTEN , SOFERN DIESE EINRICHTUNG ODER ORGANISATION DEN BETREFFENDEN GEGENSTAND ZU ZWECKEN VERWENDET , DIE ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG DIESER ZOLLBEFREIUNG ERÖFFNEN . IN ALLEN ANDEREN FÄLLEN SIND BEI EINER ABGABE ODER ÜBERLASSUNG ZUVOR DIE ENTSPRECHENDEN ZÖLLE ZU ENTRICHTEN , UND ZWAR ZU DEM ZUM ZEITPUNKT DER ABGABE ODER ÜBERLASSUNG GELTENDEN SATZ , NACH DER BESCHAFFENHEIT UND DEM ZOLLWERT , DIE ZU DIESEM ZEITPUNKT VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FESTGESTELLT ODER ANERKANNT WERDEN .

ARTIKEL 7

( 1 ) DER IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 VORGESEHENE AUSSCHUSS FÜR ZOLLBEFREIUNGEN KANN ALLE FRAGEN PRÜFEN , DIE MIT DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ZUSAMMENHÄNGEN UND DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS UNTERBREITET .

( 2 ) DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 9 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1798/75 ERLASSEN .

ARTIKEL 8

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 8 . MAI 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . BERNARD-REYMOND

ANHÄNGE : SIEHE ABL .

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