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Document 31979R0546

Verordnung (EWG) Nr. 546/79 der Kommission vom 22. März 1979, mit der die Einfuhr von bestickter Haushaltswäsche aus Singapur und Malaysia von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängig gemacht wird

ABl. L 72 vom 23.3.1979, p. 18–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/546/oj

31979R0546

Verordnung (EWG) Nr. 546/79 der Kommission vom 22. März 1979, mit der die Einfuhr von bestickter Haushaltswäsche aus Singapur und Malaysia von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängig gemacht wird

Amtsblatt Nr. L 072 vom 23/03/1979 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0049
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0049
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0156


VERORDNUNG (EWG) Nr. 546/79 DER KOMMISSION vom 22. März 1979, mit der die Einfuhr von bestickter Haushaltswäsche aus Singapur und Malaysia von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses abhängig gemacht wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 des Rates vom 21. Dezember 1978 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 von Anhang III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Ursprung der in Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 in den Gruppen I und II aufgeführten Waren ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen. Bei Waren der Gruppen III bis VI kann dies durch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder auf einem anderen für die Waren ausgestellten Handelspapier geschehen.

Bei der Einfuhr von bestickter Haushaltswäsche (Tarifstelle ex 62.02 B des GZT, Kategorie 39) aus Singapur und Malaysia sind Unregelmässigkeiten festgestellt worden.

Der Ausschuß für Ursprungsfragen hat nach dem in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Verfahren geprüft, ob es zweckmässig ist, für die betreffenden Waren gegenüber den betreffenden Lieferländern die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu verlangen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Einfuhr von bestickter Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und anderer Haushaltswäsche, aus Geweben, andere als Wäsche aus Frottiergeweben aus Baumwolle, der Tarifstelle ex 62.02 B (NIMEXE-Kennziffern 62.02-41 ; 43 ; 47 ; 65 ; 73 ; 77) des Gemeinsamen Zolltarifs aus Singapur und Malaysia in die Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis nach dem Muster im Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3059/78 vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 1979

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 365 vom 27.12.1978, S. 1.

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