Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979R0344

    Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung des Referenzpreises und die Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein

    ABl. L 54 vom 5.3.1979, p. 67–68 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/344/oj

    31979R0344

    Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung des Referenzpreises und die Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein

    Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1979 S. 0067 - 0068
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0180
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0173
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0180
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0217
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0217


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 344/79 DES RATES vom 5. Februar 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung des Referenzpreises und die Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden jedes Jahr Referenzpreise für Rotwein, Weißwein, bestimmte Traubensäfte und Traubenmoste sowie Brennwein festgesetzt. Ferner werden Referenzpreise für Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen oder mit besonderem Verwendungszweck festgesetzt. Für die Festsetzung dieser Preise müssen die Grundregeln festgelegt werden.

    Es bestehen verschiedene internationale Vereinbarungen auf dem Weinsektor.

    Die Referenzpreise sollen dazu beitragen, daß die Preise der Gemeinschaftserzeugnisse wirksam geschützt sind und der Absatz der Gemeinschaftserzeugung auf dem Binnenmarkt Vorrang hat. Sie müssen deshalb auf einer solchen Höhe festgesetzt werden, daß diese Ziele erreicht werden können. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, daß den Erzeugern der Gemeinschaft ein angemessenes Einkommen gesichert wird.

    Bei der Festsetzung des Referenzpreises für Rotwein und des Referenzpreises für Weißwein ist von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten roten und weissen Tafelweinarten auszugehen, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird. Desgleichen ist der Referenzpreis für bestimmte Traubensäfte und Traubenmoste sowie für Brennwein anhand der Orientierungspreise für roten bzw. weissen Tafelwein festzusetzen, auf die ein Koeffizient angewandt wird, der das auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehende Verhältnis zwischen den Preisen für Rotwein bzw. Weißwein und den Preisen der betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die entstehen, wenn gleichartige Gemeinschaftserzeugnisse auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführte Erzeugnisse gebracht werden.

    Es muß festgelegt werden, welche Faktoren zur Berechnung dieser Kosten herangezogen werden.

    Der Referenzpreis für Likörwein ist anhand der innerhalb der Gemeinschaft für das betreffende Erzeugnis üblichen Preise festzusetzen.

    Es ist angebracht, Kriterien für die Festsetzung besonderer Referenzpreise für bestimmte Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen oder mit besonderem Verwendungszweck aufzustellen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Referenzpreis für Rotwein und der Referenzpreis für Weißwein werden auf der Grundlage der Orientierungspreise für die roten Tafelweinarten bzw. die weissen Tafelweinarten festgesetzt, die maßgeblich die Bildung des Einkommens der Winzer in der Gemeinschaft beeinflussen.

    Die Referenzpreise für die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Erzeugnisse werden auf der Grundlage der Orientierungspreise für Rotwein bzw. Weißwein festgesetzt, auf die ein Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient berücksichtigt das auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehende Verhältnis zwischen den Preisen für Rotwein bzw. Weißwein und den Preisen der betreffenden Erzeugnisse, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die dadurch entstehen, daß gleichartige Gemeinschaftserzeugnisse auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführte Erzeugnisse gebracht werden.

    Der Referenzpreis für das in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Erzeugnis wird auf der Grundlage des Preisniveaus des betreffenden Erzeugnisses in der Gemeinschaft festgesetzt. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 276 vom 20.11.1978, S. 1.

    Artikel 2

    Bei der Festsetzung der in Artikel 1 genannten Referenzpreise werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) die Mengendaten der Vorbilanz nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79,

    b) die Qualität der Ernte in dem Weinwirtschaftsjahr, in dem der Referenzpreis festgesetzt wird,

    c) der Umfang und die Art der voraussichtlichen Interventionsmaßnahmen.

    Artikel 3

    Bei der Festsetzung besonderer Referenzpreise für die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Erzeugnisse aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Verwendungszwecke wird das Preisniveau der betreffenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft berücksichtigt.

    Artikel 4

    Bei der Ermittlung der Kosten, die entstehen, wenn Gemeinschaftserzeugnisse auf die gleiche Vermarktungsstufe wie gleichartige eingeführte Erzeugnisse gebracht werden, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Maklergebühren,

    b) Verladungskosten,

    c) Versicherungskosten,

    d) Transportkosten,

    e) Verluste.

    Artikel 5

    (1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird auf alle Weine aus Drittländern, sofern sie nicht zu den Weinen gehören, für die ein besonderer Referenzpreis festgesetzt wird, die für Rotwein oder gegebenenfalls für Weißwein geltende Ausgleichsabgabe erhoben.

    (2) Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gilt Roséwein als Rotwein.

    Artikel 6

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 947/70 des Rates vom 26. Mai 1970 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung des Referenzpreises und die Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2918/76 (2), wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 2. April 1979 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 1979.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. MEHAIGNERIE (1)ABl. Nr. L 114 vom 27.5.1970, S. 4. (2)ABl. Nr. L 333 vom 2.12.1976, S. 6.

    Top