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Document 31979R0215
Council Regulation (EEC) No 215/79 of 5 February 1979 regarding the application of Decision No 4/78 of the ACP-EEC Council of Ministers derogating from the definition of the concept of 'originating products' to take into account the special situation of Kenya with regard to certain items of fishing tackle (fishing flies)
Verordnung (EWG) Nr. 215/79 des Rates vom 5. Februar 1979 betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 4/78 des AKP-EWG-Ministerrats über die Abweichung von der Bestimmung des Begriffs ,,Ursprungswaren' ' , um der besonderen Lage Kenias in bezug auf bestimmte Angelgeräte (künstliche Fliegen zum Flugangeln) Rechnung zu tragen
Verordnung (EWG) Nr. 215/79 des Rates vom 5. Februar 1979 betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 4/78 des AKP-EWG-Ministerrats über die Abweichung von der Bestimmung des Begriffs ,,Ursprungswaren' ' , um der besonderen Lage Kenias in bezug auf bestimmte Angelgeräte (künstliche Fliegen zum Flugangeln) Rechnung zu tragen
ABl. L 31 vom 7.2.1979, p. 1–1
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979
Verordnung (EWG) Nr. 215/79 des Rates vom 5. Februar 1979 betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 4/78 des AKP-EWG-Ministerrats über die Abweichung von der Bestimmung des Begriffs ,,Ursprungswaren' ' , um der besonderen Lage Kenias in bezug auf bestimmte Angelgeräte (künstliche Fliegen zum Flugangeln) Rechnung zu tragen
Amtsblatt Nr. L 031 vom 07/02/1979 S. 0001
**** ( 1 ) ABL . NR . L 25 VOM 30 . 1 . 1976 , S . 2 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 215/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES NR . 4/78 DES AKP - EWG-MINISTERRATS ÜBER DIE ABWEICHUNG VON DER BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " , UM DER BESONDEREN LAGE KENIAS IN BEZUG AUF BESTIMMTE ANGELGERÄTE ( KÜNSTLICHE FLIEGEN ZUM FLUGANGELN ) RECHNUNG ZU TRAGEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER AKP - EWG-MINISTERRAT , DER DURCH DAS AM 28 . FEBRUAR 1975 UNTERZEICHNETE AKP - EWG-ABKOMMEN VON LOME ( 1 ) EINGESETZT WURDE , HAT GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES GENANNTEN ABKOMMENS DEN BESCHLUSS NR . 4/78 ÜBER DIE ABWEICHUNG VOM BEGRIFF " URSPRUNGSWAREN " , UM DER BESONDEREN LAGE DER REPUBLIK KENIA IN BEZUG AUF BESTIMMTE ANGELGERÄTE ( KÜNSTLICHE FLIEGEN ZUM FLUGANGELN ) RECHNUNG ZU TRAGEN , ERLASSEN . GEMÄSS ARTIKEL 74 ABSATZ 3 DES GENANNTEN ABKOMMENS IST ES NÖTIG , DIE MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES BESCHLUSSES ZU TREFFEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER DIESER VERORDNUNG BEIGEFÜGTE BESCHLUSS NR . 4/78 DES AKP - EWG-MINISTERRATS IST IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDBAR . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT VOM 1 . JUNI 1978 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 5 . FEBRUAR 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . MEHAIGNERIE **** BESCHLUSS NR . 4/78 DES AKP - EWG-MINISTERRATS VOM 21 . DEZEMBER 1978 ÜBER DIE ABWEICHUNG VON DER BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " , UM DER BESONDEREN LAGE KENIAS IN BEZUG AUF BESTIMMTE ANGELGERÄTE ( KÜNSTLICHE FLIEGEN ZUM FLUGANGELN ) RECHNUNG ZU TRAGEN DER AKP - EWG-MINISTERRAT - GESTÜTZT AUF DAS AM 28 . FEBRUAR 1975 UNTERZEICHNETE AKP - EWG-ABKOMMEN VON LOME , NACHSTEHEND " ABKOMMEN " GENANNT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 27 DES PROTOKOLLS NR . 1 DES ABKOMMENS ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " URSPRUNGSWAREN " UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN SIEHT FÜR DIE URSPRUNGSREGELN DIE MÖGLICHKEIT VON ABWEICHUNGEN VOR , INSBESONDERE UM DIE ENTWICKLUNG BESTEHENDER INDUSTRIEN ODER DIE ANSIEDLUNG NEUER INDUSTRIEN ZU ERLEICHTERN . DIE AKP-STAATEN HABEN EINEN ANTRAG DER REGIERUNG DER REPUBLIK KENIA AUF EINE ABWEICHUNG VON DER IM PROTOKOLL NR . 1 ENTHALTENEN BEGRIFFSBESTIMMUNG ZUGUNSTEN DER IN DIESEM STAAT HERGESTELLTEN ANGELGERÄTE VORGELEGT . GEMÄSS ARTIKEL 27 DES PROTOKOLLS NR . 1 HAT DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EINEN BERICHT ÜBER DEN GENANNTEN ANTRAG ANGENOMMEN . UM DER BESONDEREN LAGE DER REPUBLIK KENIA RECHNUNG ZU TRAGEN UND UM DEM BETROFFENEN INDUSTRIEZWEIG SEINE WEITERENTWICKLUNG UND DIE SUCHE NACH BEZUGSQUELLEN IN DER GEMEINSCHAFT FÜR DAS AUSGANGSMATERIAL ZUR HERSTELLUNG DER GENANNTEN GERÄTE ZU ERMÖGLICHEN , IST ES ANGEBRACHT , EINE ABWEICHUNG FÜR DIE DAUER VON ACHTZEHN MONATEN VORZUSEHEN , WAS DEM ANTRAG ENTSPRECHEN SOLLTE . ETWAIGE VERKEHRSVERLAGERUNGEN SIND ZU VERMEIDEN ; DIES KANN DURCH FESTSETZUNG EINES HÖCHSTANTEILS FÜR DIE IN DER FERTIGWARE VERARBEITETEN TEILE , DIE NICHT URSPRUNGSWAREN SIND , ERREICHT WERDEN - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 IN ABWEICHUNG VON DEM PROTOKOLL NR . 1 GELTEN DIE IN KENIA HERGESTELLTEN ANGELGERÄTE " KÜNSTLICHE FLIEGEN ZUM FLUGANGELN " DER TARIFNUMMER EX 97.07 ALS URSPRUNGSWAREN KENIAS , SOFERN DER WERT DER BEI DER HERSTELLUNG VERWENDETEN ANGELHAKEN DER TARIFNUMMER EX 97.07 , DIE NICHT URSPRUNGSWAREN SIND , 25 V.H . DES WERTES DER FERTIGWARE NICHT ÜBERSTEIGT . ARTIKEL 2 DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR . 1 FÜR WAREN , DIE AUFGRUND DER AUSNAHMEREGELUNG VON ARTIKEL 1 URSPRUNGSWAREN SIND , MÜSSEN IM FELD 7 " BEMERKUNGEN " EINEN DER FOLGENDEN VERMERKE ENTHALTEN : - " ABWEICHUNG FLIEGEN ZUM FLUGANGELN " - " UNDTAGELSE FLÜR TIL FISKERI " - " DEROGATION FISHING FLIES " - " DEROGATION MOUCHES POUR LA PECHE " - " DEROGA MOSCHE PER LA PESCA " - " AFWIJKING KUNSTVLIEGEN VOOR DE VISSERIJ " . ARTIKEL 3 DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK KENIA ÜBERMITTELN DER KOMMISSION VIERTELJÄHRLICH UNTER ANGABE DER BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN EINE AUFSTELLUNG ÜBER DIE MENGEN , FÜR DIE AUFGRUND DIESES BESCHLUSSES WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR . 1 AUSGESTELLT WORDEN SIND . ARTIKEL 4 DIE AKP-STAATEN , DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE GEMEINSCHAFT TREFFEN JEWEILS FÜR IHREN BEREICH DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES BESCHLUSSES ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN . ARTIKEL 5 DIESER BESCHLUSS TRITT AM 1 . JUNI 1978 IN KRAFT . ER GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 21 . DEZEMBER 1978 . IM NAMEN DES AKP - EWG-MINISTERRATS DER PRÄSIDENT K . VON DOHNANYI