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Document 31979R0214

Verordnung (EWG) Nr. 214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

ABl. L 35 vom 9.2.1979, p. 1–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/214/oj

31979R0214

Verordnung (EWG) Nr. 214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

Amtsblatt Nr. L 035 vom 09/02/1979 S. 0001 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0023


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 214/79 DES RATES

VOM 6 . FEBRUAR 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 DES RATES VOM 18 . MÄRZ 1975 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG ( 4 ) WURDE EIN EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG GESCHAFFEN , DER DAZU BESTIMMT IST , DIE WICHTIGSTEN REGIONALEN UNGLEICHGEWICHTE IN DER GEMEINSCHAFT ZU KORRIGIEREN .

ARTIKEL 18 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOR DEM 1 . JANUAR 1978 DIE VERORDNUNG ÜBERPRÜFT .

DIE AUSSTATTUNG DES FONDS IST IM GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN JÄHRLICH FESTZUSETZEN .

ANGESICHTS DER ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LAGE IN DEN GEBIETEN ODER GEBIETSTEILEN DER GEMEINSCHAFT IST ES NOTWENDIG , DIE INTERVENTIONEN DES FONDS BREITER AUFZUFÄCHERN , DAMIT DER FONDS ZUM EINEN ZUGUNSTEN VON GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN UND ZUM ANDEREN ZUGUNSTEN VON SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALENTWICKLUNG INTERVENIEREN KANN .

DESHALB MUSS INSBESONDERE DER GEOGRAPHISCHE INTERVENTIONSBEREICH DES FONDS IN BEZUG AUF DIE SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALENTWICKLUNG AUCH AUF SOLCHE GEBIETE ODER GEBIETSTEILE AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER BEIHILFEREGELUNGEN MIT REGIONALER ZWECKBESTIMMUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SIND .

AUSSERDEM IST DER ALLGEMEINE RAHMEN FESTZULEGEN , IN DEM DIESE SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALENTWICKLUNG SPÄTER BESCHLOSSEN UND DURCHGEFÜHRT WERDEN .

WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN LAGE IN DEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT IST ES ERFORDERLICH , DIE DEFINITION DER INFRASTRUKTURINVESTITIONEN ANZUPASSEN , DIE FÜR EINE BETEILIGUNG DES FONDS IN FRAGE KOMMEN .

IM BESONDEREN IST ES ERFORDERLICH , EINEN HÖHEREN SATZ DER BETEILIGUNG DES FONDS AN DER FINANZIERUNG BESTIMMTER INFRASTRUKTURINVESTITIONEN VORZUSEHEN .

NACH DEN ERFAHRUNGEN DER ERSTEN DREI JAHRE DER TÄTIGKEIT DES FONDS KANN EINE VEREINFACHUNG DER VERFAHREN ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS IN ERWAEGUNG GEZOGEN WERDEN .

DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE REGIONALENTWICKLUNGSPROGRAMME , DIE JÄHRLICHEN INFORMATIONEN UND DIE STATISTISCHEN ÜBERSICHTEN MÜSSEN DER INZWISCHEN EINGETRETENEN ENTWICKLUNG ANGEPASST WERDEN .

EINE BESCHLEUNIGUNG DER ZAHLUNGEN DES FONDS IST GEEIGNET , DIE VERWIRKLICHUNG DER INVESTITIONEN , ZUGUNSTEN DEREN DER FONDS INTERVENIERT , ZU ERLEICHTERN ; DIE AN BESTIMMTE BEDINGUNGEN GEKNÜPFTE GEWÄHRUNG BESCHLEUNIGTER ZAHLUNGEN KANN DAZU BEITRAGEN .

ES ERSCHEINT ZWECKMÄSSIG , DIE BESTIMMUNGEN FESTZULEGEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN KOMPLEMENTÄRCHARAKTER DER BEIHILFEN DES FONDS ZUM AUSDRUCK ZU BRINGEN ; IM HINBLICK HIERAUF MUSS DIE KOMMISSION ÜBER DIE ANHALTSPUNKTE VERFÜGEN , ANHAND DEREN SIE BEURTEILEN KANN , OB DIESER KOMPLEMENTÄRCHARAKTER GEWÄHRLEISTET IST -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 ERHÄLT DER SATZTEIL " ES WIRD EIN EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG , IM FOLGENDEN FONDS GENANNT , ERRICHTET , DURCH DEN .... KORRIGIERT WERDEN SOLLEN " FOLGENDE FASSUNG : " DER EUROPÄISCHE FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG , IM FOLGENDEN FONDS GENANNT , IST DAZU BESTIMMT , DIE .... ZU KORRIGIEREN " .

ARTIKEL 2

ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) VOM HAUSHALTSJAHR 1978 AN WIRD DIE AUSSTATTUNG DES FONDS JÄHRLICH IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTGESETZT . "

2 . ABSATZ 2 IST ZU STREICHEN , UND ABSATZ 3 WIRD ZU ABSATZ 2 .

3 . FOLGENDER ABSATZ IST ANZUFÜGEN :

" ( 3 ) UM ZUR VERWIKLICHUNG DES IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ZIELES BEIZUTRAGEN , KÖNNEN DURCH DEN FONDS FINANZIERT WERDEN :

A ) GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN , WIE SIE IN TITEL II DIESER VERORDNUNG BESCHRIEBEN SIND .

DIE MITTEL DES FONDS ZUR FINANZIERUNG DIESER MASSNAHMEN WERDEN NACH FOLGENDEM SCHEMA AUFGETEILT :

BELGIEN*1,39 V . H . *

DÄNEMARK*1,20 V . H . *

DEUTSCHLAND*6,00 V . H . *

FRANKREICH*16,86 V . H . *

IRLAND*6,46 V . H . *

ITALIEN*39,39 V . H . *

LUXEMBURG*0,09 V . H . *

NIEDERLANDE*1,58 V . H . *

VEREINIGTES KÖNIGREICH*27,03 V . H . ; *

B ) SPEZIFISCHE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG , WIE SIE IN TITEL III DIESER VERORDNUNG BESCHRIEBEN SIND . FÜR DIESE MASSNAHMEN WERDEN 5 V . H . DER FONDSMITTEL AUFGEWENDERT . DIE MITTEL , DIE NICHT RECHTZEITIG FÜR DIESE MASSNAHMEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN , WERDEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN NACH BUCHSTABE A ) BEREITGESTELLT .

ALLE ZUR FINANZIERUNG DIESER MASSNAHMEN BESTIMMTEN FONDSMITTEL WERDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES INTENSITÄTSGRADES DER REGIONALEN UNGLEICHGEWICHTE IN DER GEMEINSCHAFT VERWENDET . "

ARTIKEL 3

IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 SIND DIE BEIDEN ABSÄTZE ZU EINEM ABSATZ 1 ZUSAMMENZUFASSEN , UND DER FOLGENDE ABSATZ IST ANZUFÜGEN :

" ( 2 ) IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) VORGESEHENEN SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG KANN DER FONDS AUCH ZUR LÖSUNG VON PROBLEMEN , DIE GEGENSTAND DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN SIND , GEGEBENENFALLS IN ANDEREN ALS DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN GEBIETEN ODER GEBIETSTEILEN INTERVENIEREN , SOFERN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT SELBST INTERVENIERT HAT ODER GLEICHZEITIG INTERVENIERT . "

ARTIKEL 4

( 1 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . SATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN KANN SICH DER FONDS AN DER FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN BETEILIGEN , DIE JEWEILS ÜBER 50 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN HINAUS GEHEN UND UNTER EINE DER FOLGENDEN KATEGORIEN FALLEN : "

2 . IN BUCHSTABE A ) UNTERABSATZ 1 SATZ 1 ERHÄLT DER SATZTEIL " SOFERN MINDESTENS ZEHN ARBEITSPLÄTZE GESCHAFFEN ODER ARBEITSPLÄTZE ERHALTEN WERDEN " FOLGENDE FASSUNG : " SOFERN MINDESTENS ZEHN ARBEITSPLÄTZE GESCHAFFEN ODER ERHALTEN WERDEN " .

3 . AN DEN BUCHSTABEN A ) IST FOLGENDER UNTERABSATZ ANZUFÜGEN :

" ALS EINE EINZIGE INVESTITION IM HANDWERK ODER IM FREMDENVERKEHR IM SINNE DIESES ARTIKELS KANN EINE GESAMTHEIT VON INVESTITIONEN BETRACHTET WERDEN , DIE UNTER SICH SOWOHL GEOGRAPHISCH ALS AUCH FINANZIELL IN VERBINDUNG STEHEN UND GEMEINSAM DEN IN DIESEM ARTIKEL AUFGEFÜHRTEN KRITERIEN ENTSPRECHEN . "

4 . BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" B ) INVESTITIONEN , DIE GANZ ODER TEILWEISE VON DER ÖFFENTLICHEN HAND ODER VON ANDEREN INSTANZEN , DIE IN GLEICHER WEISE WIE EINE STAATLICHE BEHÖRDE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON INFRASTRUKTURVORHABEN VERANTWORTLICH SIND , GETRAGEN WERDEN UND DIE SICH , SOFERN ES NACH DEN REGIONALENTWICKLUNGSPROGRAMMEN GERECHTFERTIGT IST , AUF INFRASTRUKTUREN ERSTRECKEN , DIE ZUR ENTWICKLUNG DES GEBIETES ODER DES GEBIETSTEILS , IN DEM SIE VORGENOMMEN WERDEN , BEITRAGEN , WOBEI DER ANTEIL AM GESAMTUMFANG DER MASSNAHMEN DES FONDS ZUR FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN NACH DIESEM BUCHSTABEN B ) INSGESAMT 70 V . H . DER FONDSBEIHILFEN NICHT ÜBERSCHREITEN DARF .

DIESER HUNDERTSATZ IST DREI JAHRE LANG EINZUHALTEN ; ER DARF JEDOCH AUFGRUND EINES BESCHLUSSES DES RATES AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ÜBERSCHRITTEN WERDEN .

BEI DER VERWALTUNG DES FONDS BERÜCKSICHTIGT DIE KOMMISSION UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VORSTEHEND GENANNTEN PROGRAMME DIE BESONDERE . LAGE BESTIMMTER GEBIETE . DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN ALLES DARAN , UM DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DIESES BUCHSTABENS B ) ZU ERLEICHTERN . "

( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . IN BUCHSTABE A ) UNTERABSATZ 1 WIRD DEM WORT " RECHNUNGSEINHEITEN " JEWEILS DAS WORT " EUROPEISCHE " VORANGESTELLT .

2 . IN BUCHSTABE A ) SIND NACH UNTERABSATZ 1 FOLGENDE UNTERABSÄTZE ANZUFÜGEN :

" IN ABWEICHUNG VON UNTERABSATZ 1 DARF DIE BETEILIGUNG DES FONDS IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH UND IM HANDWERK 20 V . H . DER INVESTITIONSKOSTEN ÜBERSTEIGEN , IN DIESEM FALL JEDOCH NICHT MEHR ALS 10 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN JE GESCHAFFENER ODER ERHALTENER ARBEITSPLATZ ODER MEHR ALS 50 V . H . DER STAATLICHEN BEIHILFEN BETRAGEN .

ALS STAATLICHE BEIHILFEN SIND ZUSCHÜSSE SOWIE ZINSVERGÜTUNGEN ODER DEREN GEGENWERT ANZUSEHEN , WENN ES SICH UM ZINSVERBILLIGTE DARLEHEN HANDELT , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE BEIHILFEN AUF DIE INVESTITION ODER DIE NEUGESCHAFFENEN ARBEITSPLÄTZE BEZOGEN WERDEN .

DIESE BEIHILFEN KÖNNEN BEIHILFEN UMFASSEN , DIE FÜR EINE INVESTITION GEWÄHRT UND AN DIE UNTERNEHMEN FÜR DEN TRANSFER VON MASCHINEN UND FÜR DIE UMSIEDLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN GEZAHLT WERDEN . DIE BERECHNUNG DES BEIHILFEÄQUIVALENTS WIRD IN EINER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 16 FESTGELEGT . DIE IN FORM EINER HERABSETZUNG ODER EINER BEFREIUNG VON MIETEN FÜR GEBÄUDE , EINSCHLIESSLICH MASCHINEN , GEWÄHRTEN BEIHILFEN KÖNNEN EBENFALLS BERÜCKSICHTIGT WERDEN , SOFERN DABEI DIE GLEICHE BERECHNUNG MÖGLICH IST . "

3 . BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" B ) BEI INVESTITIONEN NACH ABSATZ 1 BUCHSTABEN B ) UND C ) 30 V . H . DER AUSGABEN DER ÖFFENTLICHEN HAND , SOFERN DIE INVESTITION WENIGER ALS 10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN BETRAEGT , UND 10 BIS HÖCHSTENS 30 V . H . BEI INVESTITIONEN VON MINDESTENS 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN . DIESE HUNDERTSÄTZE DÜRFEN JEDOCH ZUGUNSTEN VON VORHABEN VON BESONDEREM INTERESSE FÜR DIE ENTWICKLUNG DES GEBIETES , IN DEM SIE VORGENOMMEN WERDEN , BIS ZU 40 V . H . BETRAGEN .

DIE BETEILIGUNG DES FONDS KANN GANZ ODER TEILWEISE IN FORM EINER ZINSVERGÜTUNG VON 3 PUNKTEN FÜR DARLEHEN ERFOLGEN , DIE VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK NACH ARTIKEL 130 BUCHSTABEN A ) UND B ) DES VERTRAGES IN DEN IN ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG GENANNTEN GEBIETEN UND GEBIETSTEILEN GEWÄHRT WERDEN . IN DIESEM FALL ERFOLGT DIE BETEILIGUNG DES FONDS DURCH EINE EINMALIGE ZAHLUNG AN DIE BANK , WOBEI DIE ZINSVERGÜTUNG MITTELS EINER ABZINSUNGSBERECHNUNG ALS HUNDERTSATZ DER INVESTITION AUSGEDRÜCKT WIRD " .

ARTIKEL 5

ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . IN ABSATZ 1 SATZ 1 SIND DIE WORTE " NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 " ZU STREICHEN .

2 . ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 2 ) A ) BEI INVESTITIONEN MIT EINEM KOSTENAUFWAND VON 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN ODER MEHR TRIFFT DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 16 .

BEI INFRASTRUKTURINVESTITIONEN MIT EINEM KOSTENAUFWAND VON 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN ODER MEHR KONSULTIERT DIE KOMMISSION DEN AUSSCHUSS FÜR REGIONALPOLITIK , BEVOR SIE DIE STELLUNGNAHME DES FONDSAUSSCHUSSES NACH ARTIKEL 15 EINHOLT .

B ) BEI INVESTITIONEN MIT EINEM KOSTENAUFWAND VON WENIGER ALS 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN UNTERRICHTET DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN VORHER ANHAND EINES VEREINFACHTEN VERZEICHNISSES DER INVESTITIONEN , FÜR DIE EIN ANTRAG AUF BETEILIGUNG GESTELLT WORDEN IST . DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 16 FINDET IN FOLGENDEN FÄLLEN ANWENDUNG :

- BEI ENTWÜRFEN FÜR NEGATIV-ENTSCHEIDUNGEN , SOWEIT DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT DIES BEANTRAGT ;

- BEI ALLEN ANDEREN ENTSCHEIDUNGSENTWÜRFEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION ODER EIN MITGLIEDSTAAT DIE STELLUNGNAHME DES FONDSAUSSCHUSSES EINHOLEN WILL . "

ARTIKEL 6

ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ARTIKEL 6

( 1 ) DER FONDS KANN SICH NUR DANN BETEILIGEN , WENN SICH DIE INVESTITIONEN IN EIN REGIONALES ENTWICKLUNGSPROGRAMM EINFÜGEN , DESSEN DURCHFÜHRUNG GEEIGNET IST , ZUR VERRINGERUNG DER WICHTIGSTEN REGIONALEN UNGLEICHGEWICHTE IN DER GEMEINSCHAFT BEIZUTRAGEN , WELCHE DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DIE KONVERGIERENDE ENTWICKLUNG DER WIRTSHCAFT DER MITGLIEDSTAATEN , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN .

( 2 ) DIE PROGRAMME FÜR REGIONALENTWICKLUNG WERDEN NACH DEM VOM AUSSCHUSS FÜR REGIONALPOLITIK AUSGEARBEITETEN GEMEINSAMEN SCHEMA AUFGESTELLT .

( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE PROGRAMME FÜR REGIONALENTWICKLUNG SOWIE DIE AN DEN BEREITS ÜBERMITTELTEN PROGRAMMEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN MIT .

( 4 ) DIE PROGRAMME HABEN RICHTCHARAKTER UND BEZEICHNEN DIE ZIELE UND MITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES BETREFFENDEN GEBIETES . ZU DEN PROGRAMMEN IST DER AUSSCHUSS FÜR REGIONALPOLITIK ANZUHÖREN . DIE KOMMISSION PRÜFT DIE PROGRAMME IM HINBLICK AUF DIE KRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) MIT DEM ZIEL , DIE BEREICHE FESTZULEGEN , DIE HINSICHTLICH EINER BETEILIGUNG DES FONDS VORRANGIG BEHANDELT WERDEN .

( 5 ) ALLJÄHRLICH VOR DEM 31 . MÄRZ ERGÄNZEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE PROGRAMME FÜR REGIONALENTWICKLUNG IN DER WEISE , DASS SIE DER KOMMISSION , SOWEIT NICHT BEREITS IN DEN PROGRAMMEN ENTHALTEN , ALLE VERFÜGBAREN ANGABEN FÜR DAS LAUFENDE JAHR MACHEN , UND ZWAR ZU FOLGENDEN PUNKTEN :

A ) DEN FINANZIELLEN MITTELN , DIE IM RAHMEN IHRER PROGRAMME FÜR DIE REGIONALENTWICKLUNG AUFGEWENDET WERDEN ;

B ) DEN VON IHNEN VORRANGIG DURCHZUFÜHRENDEN MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER REGIONALENTWICKLUNG ;

C ) DER VON IHNEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VORRANGIGEN MASSNAHMEN BEABSICHTIGTEN VERWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSMITTELN , INSBESONDERE VON MITTELN DES FONDS .

DIE ÜBRIGEN ZWECKDIENLICHEN ANGABEN WERDEN DER KOMMISSION , SOBALD SIE ZUR VERFÜGUNG STEHEN , MITGETEILT .

( 6 ) ALLJÄHRLICH VOR DEM 1 . OKTOBER ÜBERMITTELN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION EINE STATISTISCHE GESAMTÜBERSICHT , AUS DER FÜR JEDES EINZELNE GEBIET IM VERGLEICH ZUM VORJAHR FOLGENDES ZU ENTNEHMEN IST :

A ) DIE IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ERZIELTEN ERGEBNISSE BETREFFEND DIE INVESTITIONEN UND DIE BESCHÄFTIGUNGSLAGE ;

B ) DIE EINGESETZTEN FINANZIELLEN MITTEL ;

C ) DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS . "

ARTIKEL 7

ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . IN ABSATZ 1 SIND DIE WORTE " UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 5 FESTGESETZTEN KRITERIEN " DURCH DIE WORTE " UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ARTIKEL 5 UND 6 " ZU ERSETZEN .

2 . IN ABSATZ 2 SATZ 1 , IN ABSATZ 3 SATZ 1 UND IN ABSATZ 5 WIRD DEM WORT " RECHNUNGSEINHEITEN " JEWEILS DAS WORT " EUROPÄISCHE " VORANGESTELLT .

3 . IN ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) UND ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) ERHÄLT DER SATZTEIL " SOWIE DEREN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG MIT DEM AUFBAU VON TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) " FOLGENDE FASSUNG : " SOWIE DEREN BEITRAG ZUR ENTWICKLUNG DES BETREFFENDEN GEBIETES " .

ARTIKEL 8

ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . IN ABSATZ 1 ERHALTEN DIE BUCHSTABEN A ) UND B ) FOLGENDEN FASSUNG :

" A ) BEI ZWISCHENZAHLUNGSANTRAEGEN :

- DEN NAMEN DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS ODER BEI INFRASTRUKTUREN DEN NAMEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ,

- DEN STANDORT DER INVESTITION ,

- DEN GESAMTBETRAG DER NACH DEM IN ARTIKEL 11 GENANNTEN DATUM ERFOLGTEN ZAHLUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND SOWIE DEN TEIL , FÜR DEN DIE ZAHLUNG BEANTRAGT WIRD ,

- DIE BEIM FONDS BEANTRAGTE ZAHLUNG ,

- EINE VORAUSSCHÄTZUNG DER KÜNFTIGEN ZAHLUNGSANTRAEGE ;

B ) BEI ABSCHLUSSZAHLUNGSANTRAEGEN SÄMTLICHE UNTER BUCHSTABE A ) AUFGEFÜHRTEN ANGABEN , AUSGENOMMEN DIE LETZTGENANNTE ANGABE , SOWIE ZUSÄTZLICH :

- DEN TATSÄCHLICH INVESTIERTEN BETRAG UND DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER DURCHGEFÜHRTEN INVESTITION MIT DEM URSPRÜNGLICHEN VORHABEN ,

- DEN TAG DES ABSCHLUSSES DER INVESTITION ,

- DIE ANZAHL DER DURCH DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) GENANNTEN INVESTITIONEN GESCHAFFENEN ODER ERHALTENEN ARBEITSPLÄTZE ,

- DIE HÖHE DER ÖFFENTLICHEN AUSGABEN . "

2 . ABSATZ 2 IST ZU STREICHEN , UND ABSATZ 3 WIRD ZU ABSATZ 2 .

3 . DANACH IST FOLGENDER ABSATZT EINZUFÜGEN :

" ( 3 ) AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN DIESEM VON DER KOMMISSION BESCHLEUNIGTE ZAHLUNGEN AUFGRUND EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS GEWÄHRT WERDEN . DIESE DÜRFEN NICHT MEHR ALS 75 V . H . DES GESAMTBETRAGS DER BETEILIGUNG DES FONDS BETRAGEN . DIE BESCHLEUNIGTEN ZAHLUNGEN WERDEN NUR VORGENOMMEN , WENN ZUMINDEST 30 V . H . DER ZAHLUNGEN , WELCHE DIE GRUNDLAGE DER BETEILIGUNG DES FONDS DARSTELLEN " GETÄTIGT WORDEN SIND .

DIE ZAHLUNGEN , DIE BEREITS GEMASS ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) IN RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG GELEISTET WORDEN SIND , WERDEN VON DEN BESCHLEUNIGTEN ZAHLUNGEN ABGEZOGEN .

DER RESTBETRAG DER BETEILIGUNG DES FONDS WIRD GEMÄSS ABSATZ 1 FÜR DEN NICHT DURCH DIE BESCHLEUNIGTE ZAHLUNG GEDECKTEN TEIL DER ZAHLUNGEN DES MITGLIEDSTAATS BEREITGESTELLT .

DIE ANTRAEGE AUF BESCHLEUNIGTE ZAHLUNGEN WERDEN DER KOMMISSION VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT VIERTELJÄHRLICH GESAMMELT VORGELEGT . "

ARTIKEL 9

ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN :

1 . ABSATZ 1 IST DURCH FOLGENDEN UNTERABSATZ ZU ERGÄNZEN :

" DIE MITGLIEDSTAATEN ERSTATTEN DER KOMMISSION DEN DURCH DEN FONDS GEZAHLTEN BEIHILFEBETRAG IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN EINE EINZELSTAATLICHE BEIHILFE , DIE ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE BEIHILFE AUS DEM FONDS GEDIENT HAT , VOM INVESTOR AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGEZAHLT WURDE . "

2 . ABSATZ 2 IST DURCH FOLGENDEN SATZ ZU ERGÄNZEN :

" SIE NOTIFIZIEREN DER KOMMISSION ALLE IN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE . "

3 . IN ABSATZ 6 ERHÄLT SATZ 1 FOLGENDE FASSUNG :

" ( 6 ) WIRD EIN VORHABEN , FÜR DAS .... GERECHTFERTIGT IST , SO WIRD ABWEICHEND VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21 . DEZEMBER 1977 FÜR DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( 1 ) DER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE TEIL .... GEWÄHRT . "

4 . IN DEN TEXT IST FOLGENDE FUSSNOTE AUFZUNEHMEN :

" ( 1 ) ABL . NR . L 356 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 1 . "

ARTIKEL 10

ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST ZU STREICHEN ; ARTIKEL 14 WIRD ZU ARTIKEL 10 .

ARTIKEL 11

ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD ZU ARTIKEL 15 ; AN DIESER STELLE IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN :

" ARTIKEL 11

DIE KOMMISSION BERÜCKSICHTIGT FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AB DEM ZWÖLFTEN MONAT VOR EINGANG DES BEIHILFEANTRAGS BEI DER KOMMISSION GELEISTETEN ZAHLUNGEN , SOWEIT SIE INVESTITIONEN BETREFFEN , DEREN DURCHFÜHRUNG ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN IST . BEI ZAHLUNGEN , DIE INVESTITIONEN IN GRÖNLAND BETREFFEN , UMFASST DIESER ZEITRAUM VIERUNDZWANZIG MONATE . "

ARTIKEL 12

ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD ZU ARTIKEL 16 ; AN DIESER STELLE IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN :

" ARTIKEL 12

( 1 ) DER FONDS KANN SICH AN DER FINANZIERUNG VON UNTERSUCHUNGEN BETEILIGEN , DIE IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT SEINER TÄTIGKEIT STEHEN UND AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS DURCHGEFÜHRT WERDEN .

( 2 ) SEINE BETEILIGUNG DARF 50 V . H . DER KOSTEN DER UNTERSUCHUNG NICHT ÜBERSCHREITEN . "

ARTIKEL 13

ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD ZU ARTIKEL 17 ; AN DIESER STELLE IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN :

" ARTIKEL 13

( 1 ) DER FONDS KANN SICH AN DER FINANZIERUNG VON SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG BETEILIGEN , DIE SICH GANZ ODER TEILWEISE VON DEN IN TITEL II GENANNTEN MASSNAHMEN UNTERSCHEIDEN . ES SIND DIES :

- MASSNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN UND DEN MASSNAHMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFT BESCHLIESST , UM DAS REGIONALE AUSMASS DIESER POLITIKEN BESSER BERÜCKSICHTIGEN ODER DIE REGIONALEN AUSWIRKUNGEN DIESER POLITIKEN ABSCHWÄCHEN ZU KÖNNEN ,

- ODER , IN AUSNAHMEFÄLLEN , MASSNAHMEN , MIT DENEN DEN STRUKTURELLEN AUSWIRKUNGEN BESONDERS SCHWERWIEGENDER EREIGNISSE IN BESTIMMTEN GEBIETEN ODER ZONEN BEGEGNET WERDEN SOLL , UM VERLORENGEGANGENE ARBEITSPLÄTZE ZU ERSETZEN UND DIE HIERFÜR NOTWENDIGEN INFRASTRUKTUREN ZU SCHAFFEN .

DIESE MASSNAHMEN DÜRFEN KEINE VORHABEN ZUR INTERNEN UMSTRUKTURIERUNG VON SEKTOREN MIT RÜCKLÄUFIGER WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG ZUM GEGENSTAND HABEN ; SIE KÖNNEN JEDOCH DURCH DIE ANSIEDLUNG NEUER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN IN DEN GEBIETEN ODER GEBIETSTEILEN , DIE SICH IN EINER SCHWIERIGEN WIRTSCHAFTLICHEN LAGE BEFINDEN , DIE SCHAFFUNG VON ALTERNATIVARBEITSPLÄTZEN BEGÜNSTIGEN .

DIESE MASSNAHMEN WERDEN VON DER GEMEINSCHAFT UND DEM ( DEN ) BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ( EN ) IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN FINANZIERT .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE DATEN BETREFFEND DIE REGIONALEN PROBLEME MIT , DIE GEGENSTAND EINER SPEZIFISCHEN MASSNAHME IM SINNE VON ABSATZ 1 BILDEN KÖNNTEN .

( 3 ) UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DER STAATLICHEN BEIHILFEN IM RAHMEN DER ARTIKEL 92 , 93 UND 94 DES VERTRAGES LEGT DER RAT EINSTIMMIG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS FÜR JEDE DIESER MASSNAHMEN , DIE IN FORM EINES SONDERPROGRAMMS NACH MASSGABE DIESES ARTIKELS AUSZUFÜHREN SIND , FOLGENDES FEST :

A ) DIE ART DER MASSNAHMEN , AN DENEN SICH DER FONDS BETEILIGEN KANN ;

B ) DIE GEBIETSTEILE UND GEBIETE , ZUGUNSTEN DERER DER FONDS INTERVENIEREN KANN ;

C ) DIE ÖFFENTLICHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN , DIE BEI DER BETEILIGUNG DES FONDS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ;

D ) DIE HÖHE DER BETEILIGUNG DES FONDS ;

E ) DIE KATEGORIEN VON EMPFÄNGERN DER ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS ;

F ) DIE FINANZIERUNGSMODALITÄTEN .

( 4 ) DIE ANTRAEGE AUF ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS FÜR DIESE SONDERPROGRAMME WERDEN DER KOMMISSION VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORGELEGT . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ) UNTERABSATZ 5 UND ARTIKEL 10 SIND ANWENDBAR . "

ARTIKEL 14

IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN :

" ARTIKEL 14

( 1 ) DER FONDS KANN VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE DIE FINANZIERUNG VON UNTERSUCHUNGEN ÜBERNEHMEN , DIE IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 VORGESEHENEN MASSNAHMEN STEHEN UND AUF ANTRAG EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN .

( 2 ) DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET GEMÄSS DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 16 NACH ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALPOLITIK ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS . "

ARTIKEL 15

ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FORM ZU ARTIKEL 18 ; IN DIESEM ARTIKEL SIND DIE WORTE " DES ARTIKELS 12 " DURCH DIE WORTE " DES ARTIKELS 16 " ZU ERSETZEN .

ARTIKEL 16

IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN :

" ARTIKEL 19

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIE AUS DEM FONDS ERHALTENEN MITTEL IN EINER DEN BESONDERHEITEN DER NATIONALEN HAUSHALTSSYSTEME ENTSPRECHENDEN FORM GESONDERT AUSZUWEISEN .

( 2 ) AUF ANTRAG DER KOMMISSION ÜBERMITTELN IHR DIE MITGLIEDSTAATEN ANGABEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUS DEM FONDS ERHALTENEN MITTEL . "

ARTIKEL 17

ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 20 , DER NUN FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT :

" ARTIKEL 20

DIE BEIHILFEN DES FONDS DÜRFEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE BEEINTRÄCHTIGEN , DIE MIT DEN PRINZIPIEN DER EINSCHLAEGIGEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN , WIE SIE INSBESONDERE IN DEN GRUNDSÄTZEN FÜR DIE KOORDINIERUNG DER ALLGEMEINEN BEIHILFESYSTEME MIT REGIONALER ZWECKBESTIMMUNG NIEDERGELEGT SIND , UNVEREINBAR IST . INSBESONDERE GREIFEN DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG NICHT DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 92 , 93 UND 94 DES VERTRAGES VOR , NAMENTLICH HINSICHTLICH DER FESTLEGUNG UND ÄNDERUNG DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN FÖRDERGEBIETE MIT REGIONALER ZWECKBESTIMMUNG SOWIE HINSICHTLICH DER HÖHE DER BETEILIGUNG DES FONDS . "

ARTIKEL 18

ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 21 , DER NUN FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT :

" ARTIKEL 21

( 1 ) DIE KOMMISSION LEGT DEM RAT , DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS VOR DEM 1 . OKTOBER EINES JEDEN JAHRES EINEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG IM VORJAHR VOR .

( 2 ) DIESER BERICHT GIBT FERNER ÜBER DIE FINANZIELLE VERWALTUNG DES FONDS UND DIE FOLGERUNGEN AUSKUNFT , DIE DIE KOMMISSION AUS DER ÜBERWACHUNG DER TÄTIGKEIT DES FONDS ABLEITET . "

ARTIKEL 19

ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 22 ; DAS DARIN GENANNTE DATUM DES 1 . JANUAR 1978 WIRD DURCH DAS DATUM DES 1 . JANUAR 1981 ERSETZT .

ARTIKEL 20

ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 23 .

ARTIKEL 19 ABSATZ 2 IST ZU STREICHEN .

ARTIKEL 21

IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST FOLGENDE TITELEINTEILUNG EINZUFÜHREN :

1 . VOR ARTIKEL 1 :

" TITEL I : EINLEITENDE BESTIMMUNGEN " ;

2 . NACH ARTIKEL 3 :

" TITEL II : GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 1 : BETEILIGUNGSBEREICH " ;

3 . NACH ARTIKEL 4 :

" KAPITEL 2 : BESTIMMUNGEN ÜBER DAS VERFAHREN " ;

4 . NACH ARTIKEL 12 :

" TITEL III : SPEZIFISCHE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG " ;

5 . NACH ARTIKEL 14 :

" TITEL IV : ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN " .

ARTIKEL 22

DIE UNVERÄNDERTE FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 BLEIBT FÜR ANTRAEGE AUF BEIHILFE AUS DEM FONDS ANWENDBAR , DIE VOR DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG EINGEREICHT WORDEN UND BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT NICHT GEGENSTAND EINER BEIHILFEENTSCHEIDUNG GEWESEN SIND .

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IN DER DURCH DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG GEÄNDERTEN FASSUNG KANN JEDOCH VON DER KOMMISSION AUF ANTRAG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS AUF DIESE BEIHILFEANTRAEGE ANGEWANDT WERDEN .

ARTIKEL 23

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 6 . FEBRUAR 1979 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . FRANCOIS-PONCET

( 1 ) ABL . NR . C 161 VOM 9 . 7 . 1977 , S . 11 .

( 2 ) ABL . NR . C 266 VOM 7 . 11 . 1977 , S . 35 .

( 3 ) ABL . NR . C 292 VOM 3 . 12 . 1977 , S . 13 , UND ABL . NR . C 84 VOM 8 . 4 . 1978 , S . 2 .

( 4 ) ABL . NR . L 73 VOM 21 . 3 . 1975 , S . 1 .

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