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Document 31979R0214
Council Regulation (EEC) No 214/79 of 6 February 1979 amending Regulation (EEC) No 724/75 establishing a European Regional Development Fund
Verordnung (EWG) Nr. 214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Verordnung (EWG) Nr. 214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
ABl. L 35 vom 9.2.1979, p. 1–7
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985
Verordnung (EWG) Nr. 214/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Amtsblatt Nr. L 035 vom 09/02/1979 S. 0001 - 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0023
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 214/79 DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 DES RATES VOM 18 . MÄRZ 1975 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG ( 4 ) WURDE EIN EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG GESCHAFFEN , DER DAZU BESTIMMT IST , DIE WICHTIGSTEN REGIONALEN UNGLEICHGEWICHTE IN DER GEMEINSCHAFT ZU KORRIGIEREN . ARTIKEL 18 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOR DEM 1 . JANUAR 1978 DIE VERORDNUNG ÜBERPRÜFT . DIE AUSSTATTUNG DES FONDS IST IM GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN JÄHRLICH FESTZUSETZEN . ANGESICHTS DER ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LAGE IN DEN GEBIETEN ODER GEBIETSTEILEN DER GEMEINSCHAFT IST ES NOTWENDIG , DIE INTERVENTIONEN DES FONDS BREITER AUFZUFÄCHERN , DAMIT DER FONDS ZUM EINEN ZUGUNSTEN VON GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN UND ZUM ANDEREN ZUGUNSTEN VON SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALENTWICKLUNG INTERVENIEREN KANN . DESHALB MUSS INSBESONDERE DER GEOGRAPHISCHE INTERVENTIONSBEREICH DES FONDS IN BEZUG AUF DIE SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALENTWICKLUNG AUCH AUF SOLCHE GEBIETE ODER GEBIETSTEILE AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER BEIHILFEREGELUNGEN MIT REGIONALER ZWECKBESTIMMUNG NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN SIND . AUSSERDEM IST DER ALLGEMEINE RAHMEN FESTZULEGEN , IN DEM DIESE SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALENTWICKLUNG SPÄTER BESCHLOSSEN UND DURCHGEFÜHRT WERDEN . WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN LAGE IN DEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT IST ES ERFORDERLICH , DIE DEFINITION DER INFRASTRUKTURINVESTITIONEN ANZUPASSEN , DIE FÜR EINE BETEILIGUNG DES FONDS IN FRAGE KOMMEN . IM BESONDEREN IST ES ERFORDERLICH , EINEN HÖHEREN SATZ DER BETEILIGUNG DES FONDS AN DER FINANZIERUNG BESTIMMTER INFRASTRUKTURINVESTITIONEN VORZUSEHEN . NACH DEN ERFAHRUNGEN DER ERSTEN DREI JAHRE DER TÄTIGKEIT DES FONDS KANN EINE VEREINFACHUNG DER VERFAHREN ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS IN ERWAEGUNG GEZOGEN WERDEN . DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE REGIONALENTWICKLUNGSPROGRAMME , DIE JÄHRLICHEN INFORMATIONEN UND DIE STATISTISCHEN ÜBERSICHTEN MÜSSEN DER INZWISCHEN EINGETRETENEN ENTWICKLUNG ANGEPASST WERDEN . EINE BESCHLEUNIGUNG DER ZAHLUNGEN DES FONDS IST GEEIGNET , DIE VERWIRKLICHUNG DER INVESTITIONEN , ZUGUNSTEN DEREN DER FONDS INTERVENIERT , ZU ERLEICHTERN ; DIE AN BESTIMMTE BEDINGUNGEN GEKNÜPFTE GEWÄHRUNG BESCHLEUNIGTER ZAHLUNGEN KANN DAZU BEITRAGEN . ES ERSCHEINT ZWECKMÄSSIG , DIE BESTIMMUNGEN FESTZULEGEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN KOMPLEMENTÄRCHARAKTER DER BEIHILFEN DES FONDS ZUM AUSDRUCK ZU BRINGEN ; IM HINBLICK HIERAUF MUSS DIE KOMMISSION ÜBER DIE ANHALTSPUNKTE VERFÜGEN , ANHAND DEREN SIE BEURTEILEN KANN , OB DIESER KOMPLEMENTÄRCHARAKTER GEWÄHRLEISTET IST - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 ERHÄLT DER SATZTEIL " ES WIRD EIN EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG , IM FOLGENDEN FONDS GENANNT , ERRICHTET , DURCH DEN .... KORRIGIERT WERDEN SOLLEN " FOLGENDE FASSUNG : " DER EUROPÄISCHE FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG , IM FOLGENDEN FONDS GENANNT , IST DAZU BESTIMMT , DIE .... ZU KORRIGIEREN " . ARTIKEL 2 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) VOM HAUSHALTSJAHR 1978 AN WIRD DIE AUSSTATTUNG DES FONDS JÄHRLICH IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTGESETZT . " 2 . ABSATZ 2 IST ZU STREICHEN , UND ABSATZ 3 WIRD ZU ABSATZ 2 . 3 . FOLGENDER ABSATZ IST ANZUFÜGEN : " ( 3 ) UM ZUR VERWIKLICHUNG DES IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ZIELES BEIZUTRAGEN , KÖNNEN DURCH DEN FONDS FINANZIERT WERDEN : A ) GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN , WIE SIE IN TITEL II DIESER VERORDNUNG BESCHRIEBEN SIND . DIE MITTEL DES FONDS ZUR FINANZIERUNG DIESER MASSNAHMEN WERDEN NACH FOLGENDEM SCHEMA AUFGETEILT : BELGIEN*1,39 V . H . * DÄNEMARK*1,20 V . H . * DEUTSCHLAND*6,00 V . H . * FRANKREICH*16,86 V . H . * IRLAND*6,46 V . H . * ITALIEN*39,39 V . H . * LUXEMBURG*0,09 V . H . * NIEDERLANDE*1,58 V . H . * VEREINIGTES KÖNIGREICH*27,03 V . H . ; * B ) SPEZIFISCHE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG , WIE SIE IN TITEL III DIESER VERORDNUNG BESCHRIEBEN SIND . FÜR DIESE MASSNAHMEN WERDEN 5 V . H . DER FONDSMITTEL AUFGEWENDERT . DIE MITTEL , DIE NICHT RECHTZEITIG FÜR DIESE MASSNAHMEN VERWENDET WERDEN KÖNNEN , WERDEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN NACH BUCHSTABE A ) BEREITGESTELLT . ALLE ZUR FINANZIERUNG DIESER MASSNAHMEN BESTIMMTEN FONDSMITTEL WERDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES INTENSITÄTSGRADES DER REGIONALEN UNGLEICHGEWICHTE IN DER GEMEINSCHAFT VERWENDET . " ARTIKEL 3 IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 SIND DIE BEIDEN ABSÄTZE ZU EINEM ABSATZ 1 ZUSAMMENZUFASSEN , UND DER FOLGENDE ABSATZ IST ANZUFÜGEN : " ( 2 ) IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) VORGESEHENEN SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG KANN DER FONDS AUCH ZUR LÖSUNG VON PROBLEMEN , DIE GEGENSTAND DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN SIND , GEGEBENENFALLS IN ANDEREN ALS DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN GEBIETEN ODER GEBIETSTEILEN INTERVENIEREN , SOFERN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT SELBST INTERVENIERT HAT ODER GLEICHZEITIG INTERVENIERT . " ARTIKEL 4 ( 1 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . SATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN KANN SICH DER FONDS AN DER FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN BETEILIGEN , DIE JEWEILS ÜBER 50 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN HINAUS GEHEN UND UNTER EINE DER FOLGENDEN KATEGORIEN FALLEN : " 2 . IN BUCHSTABE A ) UNTERABSATZ 1 SATZ 1 ERHÄLT DER SATZTEIL " SOFERN MINDESTENS ZEHN ARBEITSPLÄTZE GESCHAFFEN ODER ARBEITSPLÄTZE ERHALTEN WERDEN " FOLGENDE FASSUNG : " SOFERN MINDESTENS ZEHN ARBEITSPLÄTZE GESCHAFFEN ODER ERHALTEN WERDEN " . 3 . AN DEN BUCHSTABEN A ) IST FOLGENDER UNTERABSATZ ANZUFÜGEN : " ALS EINE EINZIGE INVESTITION IM HANDWERK ODER IM FREMDENVERKEHR IM SINNE DIESES ARTIKELS KANN EINE GESAMTHEIT VON INVESTITIONEN BETRACHTET WERDEN , DIE UNTER SICH SOWOHL GEOGRAPHISCH ALS AUCH FINANZIELL IN VERBINDUNG STEHEN UND GEMEINSAM DEN IN DIESEM ARTIKEL AUFGEFÜHRTEN KRITERIEN ENTSPRECHEN . " 4 . BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " B ) INVESTITIONEN , DIE GANZ ODER TEILWEISE VON DER ÖFFENTLICHEN HAND ODER VON ANDEREN INSTANZEN , DIE IN GLEICHER WEISE WIE EINE STAATLICHE BEHÖRDE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON INFRASTRUKTURVORHABEN VERANTWORTLICH SIND , GETRAGEN WERDEN UND DIE SICH , SOFERN ES NACH DEN REGIONALENTWICKLUNGSPROGRAMMEN GERECHTFERTIGT IST , AUF INFRASTRUKTUREN ERSTRECKEN , DIE ZUR ENTWICKLUNG DES GEBIETES ODER DES GEBIETSTEILS , IN DEM SIE VORGENOMMEN WERDEN , BEITRAGEN , WOBEI DER ANTEIL AM GESAMTUMFANG DER MASSNAHMEN DES FONDS ZUR FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN NACH DIESEM BUCHSTABEN B ) INSGESAMT 70 V . H . DER FONDSBEIHILFEN NICHT ÜBERSCHREITEN DARF . DIESER HUNDERTSATZ IST DREI JAHRE LANG EINZUHALTEN ; ER DARF JEDOCH AUFGRUND EINES BESCHLUSSES DES RATES AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ÜBERSCHRITTEN WERDEN . BEI DER VERWALTUNG DES FONDS BERÜCKSICHTIGT DIE KOMMISSION UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VORSTEHEND GENANNTEN PROGRAMME DIE BESONDERE . LAGE BESTIMMTER GEBIETE . DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN ALLES DARAN , UM DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DIESES BUCHSTABENS B ) ZU ERLEICHTERN . " ( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . IN BUCHSTABE A ) UNTERABSATZ 1 WIRD DEM WORT " RECHNUNGSEINHEITEN " JEWEILS DAS WORT " EUROPEISCHE " VORANGESTELLT . 2 . IN BUCHSTABE A ) SIND NACH UNTERABSATZ 1 FOLGENDE UNTERABSÄTZE ANZUFÜGEN : " IN ABWEICHUNG VON UNTERABSATZ 1 DARF DIE BETEILIGUNG DES FONDS IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH UND IM HANDWERK 20 V . H . DER INVESTITIONSKOSTEN ÜBERSTEIGEN , IN DIESEM FALL JEDOCH NICHT MEHR ALS 10 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN JE GESCHAFFENER ODER ERHALTENER ARBEITSPLATZ ODER MEHR ALS 50 V . H . DER STAATLICHEN BEIHILFEN BETRAGEN . ALS STAATLICHE BEIHILFEN SIND ZUSCHÜSSE SOWIE ZINSVERGÜTUNGEN ODER DEREN GEGENWERT ANZUSEHEN , WENN ES SICH UM ZINSVERBILLIGTE DARLEHEN HANDELT , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE BEIHILFEN AUF DIE INVESTITION ODER DIE NEUGESCHAFFENEN ARBEITSPLÄTZE BEZOGEN WERDEN . DIESE BEIHILFEN KÖNNEN BEIHILFEN UMFASSEN , DIE FÜR EINE INVESTITION GEWÄHRT UND AN DIE UNTERNEHMEN FÜR DEN TRANSFER VON MASCHINEN UND FÜR DIE UMSIEDLUNG VON ARBEITSKRÄFTEN GEZAHLT WERDEN . DIE BERECHNUNG DES BEIHILFEÄQUIVALENTS WIRD IN EINER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 16 FESTGELEGT . DIE IN FORM EINER HERABSETZUNG ODER EINER BEFREIUNG VON MIETEN FÜR GEBÄUDE , EINSCHLIESSLICH MASCHINEN , GEWÄHRTEN BEIHILFEN KÖNNEN EBENFALLS BERÜCKSICHTIGT WERDEN , SOFERN DABEI DIE GLEICHE BERECHNUNG MÖGLICH IST . " 3 . BUCHSTABE B ) ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " B ) BEI INVESTITIONEN NACH ABSATZ 1 BUCHSTABEN B ) UND C ) 30 V . H . DER AUSGABEN DER ÖFFENTLICHEN HAND , SOFERN DIE INVESTITION WENIGER ALS 10 MILLIONEN EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN BETRAEGT , UND 10 BIS HÖCHSTENS 30 V . H . BEI INVESTITIONEN VON MINDESTENS 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN . DIESE HUNDERTSÄTZE DÜRFEN JEDOCH ZUGUNSTEN VON VORHABEN VON BESONDEREM INTERESSE FÜR DIE ENTWICKLUNG DES GEBIETES , IN DEM SIE VORGENOMMEN WERDEN , BIS ZU 40 V . H . BETRAGEN . DIE BETEILIGUNG DES FONDS KANN GANZ ODER TEILWEISE IN FORM EINER ZINSVERGÜTUNG VON 3 PUNKTEN FÜR DARLEHEN ERFOLGEN , DIE VON DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK NACH ARTIKEL 130 BUCHSTABEN A ) UND B ) DES VERTRAGES IN DEN IN ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG GENANNTEN GEBIETEN UND GEBIETSTEILEN GEWÄHRT WERDEN . IN DIESEM FALL ERFOLGT DIE BETEILIGUNG DES FONDS DURCH EINE EINMALIGE ZAHLUNG AN DIE BANK , WOBEI DIE ZINSVERGÜTUNG MITTELS EINER ABZINSUNGSBERECHNUNG ALS HUNDERTSATZ DER INVESTITION AUSGEDRÜCKT WIRD " . ARTIKEL 5 ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . IN ABSATZ 1 SATZ 1 SIND DIE WORTE " NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 " ZU STREICHEN . 2 . ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 2 ) A ) BEI INVESTITIONEN MIT EINEM KOSTENAUFWAND VON 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN ODER MEHR TRIFFT DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 16 . BEI INFRASTRUKTURINVESTITIONEN MIT EINEM KOSTENAUFWAND VON 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN ODER MEHR KONSULTIERT DIE KOMMISSION DEN AUSSCHUSS FÜR REGIONALPOLITIK , BEVOR SIE DIE STELLUNGNAHME DES FONDSAUSSCHUSSES NACH ARTIKEL 15 EINHOLT . B ) BEI INVESTITIONEN MIT EINEM KOSTENAUFWAND VON WENIGER ALS 10 MILLIONEN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN UNTERRICHTET DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN VORHER ANHAND EINES VEREINFACHTEN VERZEICHNISSES DER INVESTITIONEN , FÜR DIE EIN ANTRAG AUF BETEILIGUNG GESTELLT WORDEN IST . DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 16 FINDET IN FOLGENDEN FÄLLEN ANWENDUNG : - BEI ENTWÜRFEN FÜR NEGATIV-ENTSCHEIDUNGEN , SOWEIT DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT DIES BEANTRAGT ; - BEI ALLEN ANDEREN ENTSCHEIDUNGSENTWÜRFEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION ODER EIN MITGLIEDSTAAT DIE STELLUNGNAHME DES FONDSAUSSCHUSSES EINHOLEN WILL . " ARTIKEL 6 ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ARTIKEL 6 ( 1 ) DER FONDS KANN SICH NUR DANN BETEILIGEN , WENN SICH DIE INVESTITIONEN IN EIN REGIONALES ENTWICKLUNGSPROGRAMM EINFÜGEN , DESSEN DURCHFÜHRUNG GEEIGNET IST , ZUR VERRINGERUNG DER WICHTIGSTEN REGIONALEN UNGLEICHGEWICHTE IN DER GEMEINSCHAFT BEIZUTRAGEN , WELCHE DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DIE KONVERGIERENDE ENTWICKLUNG DER WIRTSHCAFT DER MITGLIEDSTAATEN , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DER WIRTSCHAFTS - UND WÄHRUNGSUNION , BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN . ( 2 ) DIE PROGRAMME FÜR REGIONALENTWICKLUNG WERDEN NACH DEM VOM AUSSCHUSS FÜR REGIONALPOLITIK AUSGEARBEITETEN GEMEINSAMEN SCHEMA AUFGESTELLT . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE PROGRAMME FÜR REGIONALENTWICKLUNG SOWIE DIE AN DEN BEREITS ÜBERMITTELTEN PROGRAMMEN VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN MIT . ( 4 ) DIE PROGRAMME HABEN RICHTCHARAKTER UND BEZEICHNEN DIE ZIELE UND MITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES BETREFFENDEN GEBIETES . ZU DEN PROGRAMMEN IST DER AUSSCHUSS FÜR REGIONALPOLITIK ANZUHÖREN . DIE KOMMISSION PRÜFT DIE PROGRAMME IM HINBLICK AUF DIE KRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) MIT DEM ZIEL , DIE BEREICHE FESTZULEGEN , DIE HINSICHTLICH EINER BETEILIGUNG DES FONDS VORRANGIG BEHANDELT WERDEN . ( 5 ) ALLJÄHRLICH VOR DEM 31 . MÄRZ ERGÄNZEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE PROGRAMME FÜR REGIONALENTWICKLUNG IN DER WEISE , DASS SIE DER KOMMISSION , SOWEIT NICHT BEREITS IN DEN PROGRAMMEN ENTHALTEN , ALLE VERFÜGBAREN ANGABEN FÜR DAS LAUFENDE JAHR MACHEN , UND ZWAR ZU FOLGENDEN PUNKTEN : A ) DEN FINANZIELLEN MITTELN , DIE IM RAHMEN IHRER PROGRAMME FÜR DIE REGIONALENTWICKLUNG AUFGEWENDET WERDEN ; B ) DEN VON IHNEN VORRANGIG DURCHZUFÜHRENDEN MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER REGIONALENTWICKLUNG ; C ) DER VON IHNEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VORRANGIGEN MASSNAHMEN BEABSICHTIGTEN VERWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSMITTELN , INSBESONDERE VON MITTELN DES FONDS . DIE ÜBRIGEN ZWECKDIENLICHEN ANGABEN WERDEN DER KOMMISSION , SOBALD SIE ZUR VERFÜGUNG STEHEN , MITGETEILT . ( 6 ) ALLJÄHRLICH VOR DEM 1 . OKTOBER ÜBERMITTELN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION EINE STATISTISCHE GESAMTÜBERSICHT , AUS DER FÜR JEDES EINZELNE GEBIET IM VERGLEICH ZUM VORJAHR FOLGENDES ZU ENTNEHMEN IST : A ) DIE IN DEM BETREFFENDEN GEBIET ERZIELTEN ERGEBNISSE BETREFFEND DIE INVESTITIONEN UND DIE BESCHÄFTIGUNGSLAGE ; B ) DIE EINGESETZTEN FINANZIELLEN MITTEL ; C ) DIE TATSÄCHLICHE VERWENDUNG DER MITTEL DES FONDS . " ARTIKEL 7 ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . IN ABSATZ 1 SIND DIE WORTE " UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 5 FESTGESETZTEN KRITERIEN " DURCH DIE WORTE " UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ARTIKEL 5 UND 6 " ZU ERSETZEN . 2 . IN ABSATZ 2 SATZ 1 , IN ABSATZ 3 SATZ 1 UND IN ABSATZ 5 WIRD DEM WORT " RECHNUNGSEINHEITEN " JEWEILS DAS WORT " EUROPÄISCHE " VORANGESTELLT . 3 . IN ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) UND ABSATZ 3 BUCHSTABE B ) ERHÄLT DER SATZTEIL " SOWIE DEREN UNMITTELBARER ZUSAMMENHANG MIT DEM AUFBAU VON TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) " FOLGENDE FASSUNG : " SOWIE DEREN BEITRAG ZUR ENTWICKLUNG DES BETREFFENDEN GEBIETES " . ARTIKEL 8 ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . IN ABSATZ 1 ERHALTEN DIE BUCHSTABEN A ) UND B ) FOLGENDEN FASSUNG : " A ) BEI ZWISCHENZAHLUNGSANTRAEGEN : - DEN NAMEN DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS ODER BEI INFRASTRUKTUREN DEN NAMEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE , - DEN STANDORT DER INVESTITION , - DEN GESAMTBETRAG DER NACH DEM IN ARTIKEL 11 GENANNTEN DATUM ERFOLGTEN ZAHLUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND SOWIE DEN TEIL , FÜR DEN DIE ZAHLUNG BEANTRAGT WIRD , - DIE BEIM FONDS BEANTRAGTE ZAHLUNG , - EINE VORAUSSCHÄTZUNG DER KÜNFTIGEN ZAHLUNGSANTRAEGE ; B ) BEI ABSCHLUSSZAHLUNGSANTRAEGEN SÄMTLICHE UNTER BUCHSTABE A ) AUFGEFÜHRTEN ANGABEN , AUSGENOMMEN DIE LETZTGENANNTE ANGABE , SOWIE ZUSÄTZLICH : - DEN TATSÄCHLICH INVESTIERTEN BETRAG UND DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER DURCHGEFÜHRTEN INVESTITION MIT DEM URSPRÜNGLICHEN VORHABEN , - DEN TAG DES ABSCHLUSSES DER INVESTITION , - DIE ANZAHL DER DURCH DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) GENANNTEN INVESTITIONEN GESCHAFFENEN ODER ERHALTENEN ARBEITSPLÄTZE , - DIE HÖHE DER ÖFFENTLICHEN AUSGABEN . " 2 . ABSATZ 2 IST ZU STREICHEN , UND ABSATZ 3 WIRD ZU ABSATZ 2 . 3 . DANACH IST FOLGENDER ABSATZT EINZUFÜGEN : " ( 3 ) AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN DIESEM VON DER KOMMISSION BESCHLEUNIGTE ZAHLUNGEN AUFGRUND EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS GEWÄHRT WERDEN . DIESE DÜRFEN NICHT MEHR ALS 75 V . H . DES GESAMTBETRAGS DER BETEILIGUNG DES FONDS BETRAGEN . DIE BESCHLEUNIGTEN ZAHLUNGEN WERDEN NUR VORGENOMMEN , WENN ZUMINDEST 30 V . H . DER ZAHLUNGEN , WELCHE DIE GRUNDLAGE DER BETEILIGUNG DES FONDS DARSTELLEN " GETÄTIGT WORDEN SIND . DIE ZAHLUNGEN , DIE BEREITS GEMASS ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) IN RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG GELEISTET WORDEN SIND , WERDEN VON DEN BESCHLEUNIGTEN ZAHLUNGEN ABGEZOGEN . DER RESTBETRAG DER BETEILIGUNG DES FONDS WIRD GEMÄSS ABSATZ 1 FÜR DEN NICHT DURCH DIE BESCHLEUNIGTE ZAHLUNG GEDECKTEN TEIL DER ZAHLUNGEN DES MITGLIEDSTAATS BEREITGESTELLT . DIE ANTRAEGE AUF BESCHLEUNIGTE ZAHLUNGEN WERDEN DER KOMMISSION VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT VIERTELJÄHRLICH GESAMMELT VORGELEGT . " ARTIKEL 9 ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST WIE FOLGT ZU ÄNDERN : 1 . ABSATZ 1 IST DURCH FOLGENDEN UNTERABSATZ ZU ERGÄNZEN : " DIE MITGLIEDSTAATEN ERSTATTEN DER KOMMISSION DEN DURCH DEN FONDS GEZAHLTEN BEIHILFEBETRAG IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN EINE EINZELSTAATLICHE BEIHILFE , DIE ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE BEIHILFE AUS DEM FONDS GEDIENT HAT , VOM INVESTOR AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGEZAHLT WURDE . " 2 . ABSATZ 2 IST DURCH FOLGENDEN SATZ ZU ERGÄNZEN : " SIE NOTIFIZIEREN DER KOMMISSION ALLE IN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE . " 3 . IN ABSATZ 6 ERHÄLT SATZ 1 FOLGENDE FASSUNG : " ( 6 ) WIRD EIN VORHABEN , FÜR DAS .... GERECHTFERTIGT IST , SO WIRD ABWEICHEND VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER HAUSHALTSORDNUNG VOM 21 . DEZEMBER 1977 FÜR DEN GESAMTHAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( 1 ) DER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE TEIL .... GEWÄHRT . " 4 . IN DEN TEXT IST FOLGENDE FUSSNOTE AUFZUNEHMEN : " ( 1 ) ABL . NR . L 356 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 1 . " ARTIKEL 10 ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST ZU STREICHEN ; ARTIKEL 14 WIRD ZU ARTIKEL 10 . ARTIKEL 11 ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD ZU ARTIKEL 15 ; AN DIESER STELLE IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN : " ARTIKEL 11 DIE KOMMISSION BERÜCKSICHTIGT FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AB DEM ZWÖLFTEN MONAT VOR EINGANG DES BEIHILFEANTRAGS BEI DER KOMMISSION GELEISTETEN ZAHLUNGEN , SOWEIT SIE INVESTITIONEN BETREFFEN , DEREN DURCHFÜHRUNG ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN IST . BEI ZAHLUNGEN , DIE INVESTITIONEN IN GRÖNLAND BETREFFEN , UMFASST DIESER ZEITRAUM VIERUNDZWANZIG MONATE . " ARTIKEL 12 ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD ZU ARTIKEL 16 ; AN DIESER STELLE IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN : " ARTIKEL 12 ( 1 ) DER FONDS KANN SICH AN DER FINANZIERUNG VON UNTERSUCHUNGEN BETEILIGEN , DIE IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT SEINER TÄTIGKEIT STEHEN UND AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS DURCHGEFÜHRT WERDEN . ( 2 ) SEINE BETEILIGUNG DARF 50 V . H . DER KOSTEN DER UNTERSUCHUNG NICHT ÜBERSCHREITEN . " ARTIKEL 13 ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD ZU ARTIKEL 17 ; AN DIESER STELLE IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN : " ARTIKEL 13 ( 1 ) DER FONDS KANN SICH AN DER FINANZIERUNG VON SPEZIFISCHEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG BETEILIGEN , DIE SICH GANZ ODER TEILWEISE VON DEN IN TITEL II GENANNTEN MASSNAHMEN UNTERSCHEIDEN . ES SIND DIES : - MASSNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN UND DEN MASSNAHMEN , DIE DIE GEMEINSCHAFT BESCHLIESST , UM DAS REGIONALE AUSMASS DIESER POLITIKEN BESSER BERÜCKSICHTIGEN ODER DIE REGIONALEN AUSWIRKUNGEN DIESER POLITIKEN ABSCHWÄCHEN ZU KÖNNEN , - ODER , IN AUSNAHMEFÄLLEN , MASSNAHMEN , MIT DENEN DEN STRUKTURELLEN AUSWIRKUNGEN BESONDERS SCHWERWIEGENDER EREIGNISSE IN BESTIMMTEN GEBIETEN ODER ZONEN BEGEGNET WERDEN SOLL , UM VERLORENGEGANGENE ARBEITSPLÄTZE ZU ERSETZEN UND DIE HIERFÜR NOTWENDIGEN INFRASTRUKTUREN ZU SCHAFFEN . DIESE MASSNAHMEN DÜRFEN KEINE VORHABEN ZUR INTERNEN UMSTRUKTURIERUNG VON SEKTOREN MIT RÜCKLÄUFIGER WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG ZUM GEGENSTAND HABEN ; SIE KÖNNEN JEDOCH DURCH DIE ANSIEDLUNG NEUER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN IN DEN GEBIETEN ODER GEBIETSTEILEN , DIE SICH IN EINER SCHWIERIGEN WIRTSCHAFTLICHEN LAGE BEFINDEN , DIE SCHAFFUNG VON ALTERNATIVARBEITSPLÄTZEN BEGÜNSTIGEN . DIESE MASSNAHMEN WERDEN VON DER GEMEINSCHAFT UND DEM ( DEN ) BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ( EN ) IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN FINANZIERT . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE DATEN BETREFFEND DIE REGIONALEN PROBLEME MIT , DIE GEGENSTAND EINER SPEZIFISCHEN MASSNAHME IM SINNE VON ABSATZ 1 BILDEN KÖNNTEN . ( 3 ) UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DER STAATLICHEN BEIHILFEN IM RAHMEN DER ARTIKEL 92 , 93 UND 94 DES VERTRAGES LEGT DER RAT EINSTIMMIG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS FÜR JEDE DIESER MASSNAHMEN , DIE IN FORM EINES SONDERPROGRAMMS NACH MASSGABE DIESES ARTIKELS AUSZUFÜHREN SIND , FOLGENDES FEST : A ) DIE ART DER MASSNAHMEN , AN DENEN SICH DER FONDS BETEILIGEN KANN ; B ) DIE GEBIETSTEILE UND GEBIETE , ZUGUNSTEN DERER DER FONDS INTERVENIEREN KANN ; C ) DIE ÖFFENTLICHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN , DIE BEI DER BETEILIGUNG DES FONDS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ; D ) DIE HÖHE DER BETEILIGUNG DES FONDS ; E ) DIE KATEGORIEN VON EMPFÄNGERN DER ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS ; F ) DIE FINANZIERUNGSMODALITÄTEN . ( 4 ) DIE ANTRAEGE AUF ZUSCHÜSSE AUS DEM FONDS FÜR DIESE SONDERPROGRAMME WERDEN DER KOMMISSION VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORGELEGT . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ) UNTERABSATZ 5 UND ARTIKEL 10 SIND ANWENDBAR . " ARTIKEL 14 IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN : " ARTIKEL 14 ( 1 ) DER FONDS KANN VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE DIE FINANZIERUNG VON UNTERSUCHUNGEN ÜBERNEHMEN , DIE IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 VORGESEHENEN MASSNAHMEN STEHEN UND AUF ANTRAG EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN . ( 2 ) DIE KOMMISSION ENTSCHEIDET GEMÄSS DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 16 NACH ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALPOLITIK ÜBER DIE BETEILIGUNG DES FONDS . " ARTIKEL 15 ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FORM ZU ARTIKEL 18 ; IN DIESEM ARTIKEL SIND DIE WORTE " DES ARTIKELS 12 " DURCH DIE WORTE " DES ARTIKELS 16 " ZU ERSETZEN . ARTIKEL 16 IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST FOLGENDER ARTIKEL EINZUFÜGEN : " ARTIKEL 19 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIE AUS DEM FONDS ERHALTENEN MITTEL IN EINER DEN BESONDERHEITEN DER NATIONALEN HAUSHALTSSYSTEME ENTSPRECHENDEN FORM GESONDERT AUSZUWEISEN . ( 2 ) AUF ANTRAG DER KOMMISSION ÜBERMITTELN IHR DIE MITGLIEDSTAATEN ANGABEN ÜBER DIE VERWENDUNG DER AUS DEM FONDS ERHALTENEN MITTEL . " ARTIKEL 17 ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 20 , DER NUN FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT : " ARTIKEL 20 DIE BEIHILFEN DES FONDS DÜRFEN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE BEEINTRÄCHTIGEN , DIE MIT DEN PRINZIPIEN DER EINSCHLAEGIGEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN , WIE SIE INSBESONDERE IN DEN GRUNDSÄTZEN FÜR DIE KOORDINIERUNG DER ALLGEMEINEN BEIHILFESYSTEME MIT REGIONALER ZWECKBESTIMMUNG NIEDERGELEGT SIND , UNVEREINBAR IST . INSBESONDERE GREIFEN DIE BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG NICHT DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 92 , 93 UND 94 DES VERTRAGES VOR , NAMENTLICH HINSICHTLICH DER FESTLEGUNG UND ÄNDERUNG DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN FÖRDERGEBIETE MIT REGIONALER ZWECKBESTIMMUNG SOWIE HINSICHTLICH DER HÖHE DER BETEILIGUNG DES FONDS . " ARTIKEL 18 ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 21 , DER NUN FOLGENDE FASSUNG ERHÄLT : " ARTIKEL 21 ( 1 ) DIE KOMMISSION LEGT DEM RAT , DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS VOR DEM 1 . OKTOBER EINES JEDEN JAHRES EINEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG IM VORJAHR VOR . ( 2 ) DIESER BERICHT GIBT FERNER ÜBER DIE FINANZIELLE VERWALTUNG DES FONDS UND DIE FOLGERUNGEN AUSKUNFT , DIE DIE KOMMISSION AUS DER ÜBERWACHUNG DER TÄTIGKEIT DES FONDS ABLEITET . " ARTIKEL 19 ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 22 ; DAS DARIN GENANNTE DATUM DES 1 . JANUAR 1978 WIRD DURCH DAS DATUM DES 1 . JANUAR 1981 ERSETZT . ARTIKEL 20 ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 WIRD IN UNVERÄNDERTER FASSUNG ZU ARTIKEL 23 . ARTIKEL 19 ABSATZ 2 IST ZU STREICHEN . ARTIKEL 21 IN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IST FOLGENDE TITELEINTEILUNG EINZUFÜHREN : 1 . VOR ARTIKEL 1 : " TITEL I : EINLEITENDE BESTIMMUNGEN " ; 2 . NACH ARTIKEL 3 : " TITEL II : GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER REGIONALPOLITISCHEN MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN KAPITEL 1 : BETEILIGUNGSBEREICH " ; 3 . NACH ARTIKEL 4 : " KAPITEL 2 : BESTIMMUNGEN ÜBER DAS VERFAHREN " ; 4 . NACH ARTIKEL 12 : " TITEL III : SPEZIFISCHE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR REGIONALEN ENTWICKLUNG " ; 5 . NACH ARTIKEL 14 : " TITEL IV : ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN " . ARTIKEL 22 DIE UNVERÄNDERTE FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 BLEIBT FÜR ANTRAEGE AUF BEIHILFE AUS DEM FONDS ANWENDBAR , DIE VOR DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG EINGEREICHT WORDEN UND BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT NICHT GEGENSTAND EINER BEIHILFEENTSCHEIDUNG GEWESEN SIND . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 IN DER DURCH DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG GEÄNDERTEN FASSUNG KANN JEDOCH VON DER KOMMISSION AUF ANTRAG DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS AUF DIESE BEIHILFEANTRAEGE ANGEWANDT WERDEN . ARTIKEL 23 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 6 . FEBRUAR 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . FRANCOIS-PONCET ( 1 ) ABL . NR . C 161 VOM 9 . 7 . 1977 , S . 11 . ( 2 ) ABL . NR . C 266 VOM 7 . 11 . 1977 , S . 35 . ( 3 ) ABL . NR . C 292 VOM 3 . 12 . 1977 , S . 13 , UND ABL . NR . C 84 VOM 8 . 4 . 1978 , S . 2 . ( 4 ) ABL . NR . L 73 VOM 21 . 3 . 1975 , S . 1 .