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Document 31979L0693
Council Directive 79/693/EEC of 24 July 1979 on the approximation of the laws of the Member States relating to fruit jams, jellies and marmalades and chestnut purée
Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem
Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem
ABl. L 205 vom 13.8.1979, p. 5–16
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/07/2003; Aufgehoben durch 32001L0113
Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem
Amtsblatt Nr. L 205 vom 13/08/1979 S. 0005 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0043
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0184
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0140
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0140
RICHTLINIE DES RATES vom 24 . Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Konfitueren , Gebees , Marmeladen und Maronenkrem (79/693/EWG) DER RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europaeischen Parlaments [1] , [1] ABl . Nr . C 7 vom 12 . 1 . 1976 , S . 38 . nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses [2] , [2] ABl . Nr . C 131 vom 12 . 6 . 1976 , S . 23 . in Erwaegung nachstehender Gruende : Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften bestimmen die Zusammensetzung und die Herstellungsmerkmale von Konfitueren , Gelees und Marmeladen sowie Maronenkrem , behalten ihre Bezeichnungen Erzeugnissen vor , die diesen Normen entsprechen , und legen die Regeln fuer ihre Etikettierung und Aufmachung fest . Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften sind so beschaffen , dass sie den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen fuehren . Folglich muessen gemeinsame Vorschriften festgelegt werden , deren Einhaltung es ermoeglicht , die betreffenden Erzeugnisse in der ganzen Gemeinschaft frei in den Verkehr zu bringen . Konfitueren , Gelees , Marmeladen und Maronenkrem unterliegen in bezug auf ihre Etikettierung den Grundregeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfuer [3] . In der vorliegenden Richtlinie brauchen daher nur die Ergaenzungen und Abweichungen festgelegt zu werden , die in bezug auf diese Grundregeln vorzunehmen sind . [3] ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 . Auf bestimmten Maerkten ist seit kurzem ein neuer Typ von Erzeugnissen mit niedrigem Zuckergehalt aufgetaucht ; die industrielle Entwicklung dieser Erzeugnisse ist jedoch noch nicht abgeschlossen . Daher ist en angezeigt , zunaechst den Mitgliedstaaten die Moeglichkeit zu lassen , die Bezeichnung Konfituere , Gelee , Marmelade und Maronenkrem auf diese Erzeugnisse auszudehnen oder nicht . Eine Gemeinschaftsregelung fuer diese Erzeugnisse muss daher spaeter erstellt werden . Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen , empfiehlt es sich , die Kommission damit zu beauftragen , Anwendungsmassnahmen technischer Art zu erlassen . In allen Faellen , in denen der Rat der Kommission Zustaendigkeiten fuer die Durchfuehrung der im Lebensmittelbereich aufgestellten Regeln uebertraegt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im mit dem Beschluss 69/414/EWG [4] eingesetzten Staendigen Lebensmittelausschuss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigefuehrt wird . [4] ABl . Nr . L 291 vom 29 . 11 . 1969 , S . 9 . Die Anwendung einiger in dieser Richtlinie vorgesehenen Regeln kann wegen der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten im Augenblick nicht in Betracht gezogen werden . Daher muessen einzelstaatliche Vorschriften angewendet werden . Es empfiehlt sich aber , die Lage zu einem spaeteren Zeitpunkt mit dem Ziel zu ueberpruefen , noch bestehende Unterschiede schrittweise zu beseitigen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt fuer 1 . Konfituere extra , 2 . Konfituere einfach , 3 . Gelee extra , 4 . Gelee einfach , 5 . Marmelade , 6 . Maronenkrem , die den Definitionen in Anhang I entsprechen . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen , damit die in Anhang I definierten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden koennen , wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen . Artikel 3 (1) Die in Anhang I aufgefuehrten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten , sofern deren Gehalt an loeslicher Trockenmasse - refraktometrisch bestimmt - 60 v . H . oder mehr betraegt . (2) Die Mitgliedstaaten koennen darueber hinaus in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der in Anhang I aufgefuehrten Bezeichnungen fuer Erzeugnisse gestatten , die den sonstigen Vorschriften dieser Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen in Anhang III Buchstabe B entsprechen , deren Gehalt an loslicher Trockenmasse jedoch weniger als 60 v . H . betraegt . Spaetestens fuenf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erlaesst der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gemeinschaftsregelung fuer die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse . (3) Die in Anhang I Buchstabe A Nummern 2 und 4 aufgefuehrten Bezeichnungen koennen auch fuer die unter den Nummern 1 bzw . 3 dieses Buchstabens definierten Erzeugnisse verwendet werden . (4) Dieser Artikel beruehrt nicht die Vorschriften , aufgrund deren die Bezeichnung " Gelee " entsprechend den Gepflogenheiten ergaenzend fuer andere Erzeugnisse verwendet werden kann , die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden koennen . Artikel 4 Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse duerfen nur solche Ausgangserzeugnisse verwendet werden , die Anhang II entsprechen . Artikel 5 Den in Anhang I definierten Erzeugnissen duerfen ausschliesslich die in Anhang III aufgefuehrten Stoffe unter den Bedingungen dieses Anhangs zugesetzt werden . Artikel 6 (1) Die in Anhang I definierten Erzeugnisse duerfen Stoffe , gleich welcher Art , nicht in solcher Menge enthalten , dass dadurch die menschliche Gesundheit gefaehrdet werden kann . (2) Die in Anhang I definierten Erzeugnisse duerfen insbesondere keinen Gehalt an Schwefeldioxid ueber die in Anhang IV festgelegten Grenzen hinaus aufweisen . Artikel 7 (1) a) Die Verkehrsbezeichnung der in Anhang I definierten Erzeugnisse ist die fuer diese Erzeugnisse nach Artikel 3 vorbehaltene Bezeichnung . b) Die Verkehrsbezeichnung wird ergaenzt durch i) die Angabe der verwendeten Frucht oder der verwendeten Fruechte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe ; jedoch kann die Angabe der verwendeten Fruechte bei aus drei oder mehr Fruechten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis " Mehrfrucht " oder durch die Angabe der Zahl der verwendeten Fruechte ersetzt werden ; ii) die Angabe der in Anhang III Buchstabe A Nummer 2 genannten Zutaten . (2) a) Bei Aprikosen , die zur Herstellung des in Anhang I Buchstabe A Nummer 2 definierten Erzeugnisses bestimmt sind und anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen worden sind , ist die Angabe " getrocknete Aprikosen " in das Verzeichnis der Zutaten aufzunehmen . b) Wenn Saft aus roten Rueben den in Anhang I Buchstabe A Nummern 2 und 4 definierten Erzeugnissen zugesetzt worden ist , die aus einer oder mehreren der Fruchtsorten Erdbeeren , Himbeeren , Stachelbeeren , roten Johannisbeeren und Pflaumen hergestellt sind , ist die Angabe " Saft aus roten Rueben zur Verstaerkung der Farbe " in das Verzeichnis der Zutaten aufzunehmen . c) Bei Erzeugnissen , die aus drei oder mehr Fruechten hergestellt wurden , koennen die Mitgliedstaaten gestatten , dass die Angabe der verwendeten Fruechte im Verzeichnis der Zutaten allein durch den Hinweis " Fruechte " ersetzt wird . d) Wenn der Restgehalt an Schwefeldioxid 10 mg/kg ueberschreitet , koennen die Mitgliedstaaten verlangen , dass der Hinweis " Restgehalt an Schwefeldioxid " im Verzeichnis der Zutaten vermerkt wird . Nach einer Frist von fuenf Jahren von der Bekanntgabe dieser Richtlinie an ueber prueft die Kommission diese Ausnahmeregelung und schlagt dem Rat gegebenenfalls erforderliche Anderungen vor . (3) Auf dem Etikett der in Anhang I definierten Erzeugnisse sind auch folgende Angaben zu machen : a) die Angabe " hergestellt aus ... g Fruechten je 100 g " , wobei die angegebene Zahl die Mengen fuer 100 g des Enderzeugnisses darstellt , in denen verwendet worden sind : - Fruchtpuelpe , Fruchtmark , Fruchtsaft und waessrige Auszuege bei der Herstellung der in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 , 2 , 3 , 4 und 6 definierten Erzeugnisse , gegebenenfalls nach Abzug des Gewichtes des fuer die Zubereitung der waessrigen Auszuege verwendeten Wassers , - Zitrusfruechte bei der Herstellung des in Anhang I Buchstabe A Nummer 5 definierten Erzeugnisses ; b) die Angabe " Gesamtzuckergehalt : ... g je 100 g " , wobei die angegebene Zahl den bei 20 * C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt ; eine Abweichung von mehr oder weniger 3 v . H . zwischen dem tatsachlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulaessig ; c) bei den Erzeugnissen , deren Gehalt an loeslicher Trockenmasse weniger als 63 v . H . betraegt , die Angabe " nach dem Oeffnen kuehl aufbewahren " ; fuer Erzeugnisse in Kleinpackungen , deren Inhalt normalerweise auf einmal verzehrt wird , sowie fuer Erzeugnisse , denen konservierende Stoffe zugesetzt wurden , ist diese Angabe jedoch nicht zwingend ; d) bei dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 5 definierten Erzeugnis , - das Schale enthaelt , die Angabe , wie die Schale geschnitten ist , - das keine Schale enthaelt , die Angabe , dass keine Schale vorhanden ist . (4) Die in Absatz 3 genannten Angaben befinden sich im gleichen Sichtfeld wie die Angaben nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 79/112/EWG . (5) Der Zusatz von L-Askorbinsaeure gemaess Artikel 5 und Anhang III Buchstabe B berechtigt nicht zu einer Bezugnahme auf Vitamin C . Artikel 8 Unbeschadet der von der Gemeinschaft in diesem Bereich zu erlassenden Bestimmungen steht es den Mitgliedstaaten frei , die Regeln fuer die Etikettierung der in Anhang I definierten Erzeugnisse festzulegen , die nicht dazu bestimmt sind , ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben zu werden . Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten duerfen den Verkehr mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht verbieten , die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , insbesondere durch Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ueber die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse oder der Lebensmittel im allgemeinen . (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nicht harmonisierte einzelstaatliche Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutz - der Gesundheit , - vor Taeuschung , sofern sie nicht bewirken , dass die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeintraechtigt wird , - des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und der Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb . Artikel 10 (1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begruendung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlass dieser Richtlinie fest , dass die Verwendung eines der in Anhang III Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich , Nummer 2 Buchstabe c) und Buchstabe B sowie in Anhang IV genannten Stoffe bei einem der in Anhang I definierten Erzeugnisse oder die hoechstzulaessige Zusatzmenge eine Gefahr fuer die menschliche Gesundheit darstellt , selbst wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen , so kann dieser Staat die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorlaeufig aussetzen oder einschraenken . Er teilt dies unter Angabe der Gruende fuer seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit . (2) Die Kommission prueft innerhalb kuerzester Zeit die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gruende und konsultiert die Mitgliedstaaten im Staendigen Lebensmittelausschuss ; anschliessend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Massnahmen . (3) Ist die Kommission der Ansicht , dass diese Richtlinie geaendert werden muss , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewaehrleisten , so leitet sie das Verfahren nach Artikel 13 ein , um diese Aenderungen zu erlassen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmassnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Aenderungen beibehalten . Artikel 11 Sofern erforderlich , legt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission die Identitaets - und Reinheitskriterien der in den Anhaengen II und III genannten Erzeugnisse und Stoffe fest . Artikel 12 Die Art und Weise der Probenahmen sowie die Analyseverfahren , die zur Ueberpruefung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der in Anhang I definierten Erzeugnisse erforderlich sind , werden gemaess dem Verfahren von Artikel 13 bestimmt . Artikel 13 (1) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt , so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Staendigen Lebensmittelausschuss , im folgenden " Ausschuss " genannt . (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Massnahmen . Der Ausschuss nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . (3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Massnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Massnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlaegt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Massnahmen vor . Der Rat beschliesst mit qualifizierter Mehrheit . c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag uebermittelt worden ist , keinen Beschluss gefasst , so werden die vorgeschlagenen Massnahmen von der Kommission getroffen . Artikel 14 Artikel 13 gilt fuer achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuss erstmals aufgrund des Artikels 13 Absatz 1 befasst wird . Artikel 15 (1) Diese Richtlinie beruehrt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften , nach denen bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse folgendes zulaessig ist : a) der Zusatz folgender Stoffe : i) Apfelsaeure und ihre Natrium - und Calciumsalze nach Massgabe der guten Herstellungspraxis ; ii) - Calciumcarbonat , Calciumchlorid und Calciumgluconat ; diese Stoffe werden einzeln oder gemeinsam in einer Menge von hoechstens 200 mg/kg , berechnet als Calcium , verwendet ; - Natriumcarbonat , Natriumbicarbonat und Natriumhydroxid ; - Phosphorsaeure ; iii) - konservierende Stoffe , sofern die loesliche Trockenmasse weniger als 65 v . H . betraegt ; - faerbende Stoffe ; bei den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 und 3 definierten Erzeugnissen darf diese Genehmigung jedoch nur erteilt werden , soweit sie aus Fruechten einer oder mehrerer der Fruchtsorten Erdbeeren , Himbeeren , Stachelbeeren , rote Johannisbeeren und Pflaumen hergestellt sind ; - Alginate und Carragenate in einer Menge von hoechstens 10 g/kg (einzeln oder zusammen) , Johannisbrotkernmehl in einer Menge von hoechstens 20 g/kg ; - Dimethylpolysiloxan in einer Menge von hoechstens 10 mg/kg ; - Sorbitanmonolaurat in einer Menge von hoechstens 25 mg/kg in dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 5 Absatz 3 definierten Erzeugnis ; b) die ausschliessliche oder teilweise Verwendung von Honig , Zuckerrohrmelasse oder braunem Zucker anstelle der in Anhang II Buchstabe A Nummer 6 genannten Zuckerarten . (2) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung i) nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) laeuft zu einem Zeitpunkt ab , den der Rat vor dem 1 . Juli 1984 rach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages festsetzt , auf jeden Fall aber zu dem Zeitpunkt , zu dem eine gemeinschaftliche Regelung ueber die Verwendung von Genusssaeuren in Lebensmitteln in Kraft gesetzt wird ; ii) nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) laeuft zu einem Zeitpunkt ab , den der Rat vor dem 1 . Juli 1984 nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages festsetzt . (3) Vor dem 1 . Juli 1984 ueberprueft die Kommission die in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehenen Ausnahmeregelungen und schlaegt dem Rat gegebenenfalls erforderliche Aenderungen vor . Artikel 16 Diese Richtlinie a) gilt nicht fuer zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmte Erzeugnisse , b) beruehrt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ueber diaetetische Lebensmittel , unbeschadet gemeinschaftlicher Vorschriften hierfuer , c) gilt nicht fuer Erzeugnisse , die zur Herstellung feiner Backwaren bestimmt sind . Artikel 17 (1) Die Mitgliedstaaten aendern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis . Die geaenderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , dass das Inverkehrbringen - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spaetestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe moeglich ist , - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen drei Jahre nach der Bekanntgabe untersagt ist . (2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich ist die Frist fuer das Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen , deren Etikettierung Artikel 7 nicht entspricht , gleich der in Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG genannten Frist . (3) Dieser Artikel beruehrt nicht die Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG . Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Bruessel am 24 . Juli 1979 . Im Namen des Rates Der Praesident J . GIBBONS ANHANG I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FUER DIE ENDERZEUGNISSE A . Im Sinne dieser Richtlinie ist 1 . Konfituere extra Die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Puelpe - entweder nur einer Fruchtsorte - oder von zwei oder mehr Fruchtsorten , mit Ausnahme von Aepfeln , Birnen , nicht steinloesenden Pflaumen , Melonen , Wassermelonen , Weintrauben , Kuerbissen , Gurken und Tomaten . Die fuer die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Puelpe betraegt mindestens 450 g - im allgemeinen , 350 g - bei schwarzen Johannisbeeren , Hagebutten , Quitten , 250 g - bei Ingwer , 230 g - bei Kaschuaepfeln , 80 g - bei Passionsfruechten . 2 . Konfituere einfach Die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Puelpe und/oder Mark - entweder nur einer Fruchtsorte - oder von zwei oder mehr Fruchtsorten . Die fuer die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Puelpe und/oder Mark betraegt mindestens 350 g - im allgemeinen , 250 g - bei schwarzen Johannisbeeren , Hagebutten , Quitten , 150 g - bei Ingwer , 160 g - bei Kaschuaepfeln , 60 g - bei Passionsfruechten . Die Mitgliedstaaten koennen jedoch waehrend eines Zeitraums von fuenf Jahren von der Bekanntgabe dieser Richtlinie an eine Menge von 300 g in 1 000 g bei Himbeeren und Stachelbeeren vorsehen . 3 . Gelee extra Die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie dem Saft und/oder von waessrigen Auszuegen - entweder nur einer Fruchtsorte - oder von zwei oder mehr Fruchtsorten , mit Ausnahme von Aepfeln , Birnen , nicht steinloesenden Pflaumen , Melonen , Wassermelonen , Weintrauben , Kuerbissen , Gurken und Tomaten . Die fuer die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Saft und/oder waessrige Auszuege betraegt mindestens 450 g - im allgemeinen , 350 g - bei schwarzen Johannisbeeren , Hagebutten , Quitten , 250 g - bei Ingwer , 230 g - bei Kaschuaepfeln , 80 g - bei Passionsfruechten . Diese Mengen werden nach Abzug des Gewichtes des fuer die Zubereitung der waessrigen Auszuege verwendeten Wassers berechnet . 4 . Gelee einfach Die hinreichend gefierte Mischung von Zuckerarten sowie Saft und oder waessrigen Auszuegen - entweder nur einer Fruchtsorte - oder von zwei oder mehr Fruchtsorten . Die fuer die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Saft und oder wassrige Auszuege betragt mindestens 350 g - im allgemeinen , 250 g - bei schwarzen Johannisbeeren , Hagebutten , Quitten , 150 g - bei Ingwer , 160 g - bei Kaschuaepfeln , 60 g - bei Passionsfruechten . Diese Mengen werden nach Abzug des Gewichtes des fuer die Zubereitung der waessrigen Auszuege verwendeten Wassers berechnet . 5 . Marmelade Die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und einem oder mehreren der folgenden aus Zitrusfruechten gewonnenen Erzeugnisse : Puelpe , Mark , Saft , waessrige Auszuege und Schalen . Die fuer die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfruechte betraegt mindestens 200 g , von denen mindestens 75 g der Endokarp entstammen . Die Mitgliedstaaten koennen in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung " Gelee-Marmelade " fuer ein Erzeugnis zulassen , aus dem saemtliche unloeslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind . 6 . Maronenkrem Die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Maronenmark . Die fuer die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Maronenmark betraegt mindestens 380 g . B . Bei Mischungen werden die unter Buchstabe A fuer die verschiedenen Fruchtsorten festgesetzten Mindestgehalte im Verhaeltnis der verwendeten Anteile herabgesetzt . ANHANG II A . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FUER DIE AUSGANGSERZEUGNISSE 1 . Frucht - Die frische , gesunde , nicht verdorbene Frucht , der keine wesentlichen Bestandteile entzogen worden sind , in geeignetem Reifezustand fuer die Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse nach Reinigen und Putzen ; - der Frucht werden fuer die Anwendung dieser Richtlinie Tomaten und die essbaren Teile von Rhabarberstengeln gleichgestellt ; - das Wort " Marone " bezeichnet die Frucht der Edelkastanie (Castanea sativa) ; - bei Ingwer handelt es sich um essbare , entwaesserte oder geschaelte , in Sirup haltbar gemachte Ingwerwarzeln . 2 . Fruchtpuelpe (Puelpe) Der essbare , gegenbenenfalls in Stuecke geteilte oder zerkleinerte Teil der ganzen , gegebenenfalls geschaelten oder entkernten Frucht , der nicht zu Mark zerkleinert ist . 3 . Fruchtmark (Mark) Der durch Passieren oder ein aehnliches Verfahren zu Mark zerkleinerte essbare Teil der ganzen , geschaelten oder entkernten Frucht . 4 . Fruchtsaft (Saft) Das Erzeugnis , das - vorbehaltlich der unter Buchstabe B genannten Verfahren - den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17 . November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer Fruchtsaefte und einige gleichartige Erzeugnisse [5] , geaendert durch die Richtlinie 79/168/EWG [6] , entspricht . [5] ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975 , S . 40 . [6] ABl . Nr . L 37 vom 13 . 2 . 1979 , S . 27 . 5 . Waessrige Auszuege von Fruechten (waessrige Auszuege) Waessrige Auszuege von Fruechten , die - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser loeslichen Teile der Fruechte enthalten . 6 . Zuckerarten - Halbweisszucker , - Zucker (Weisszucker) , - Raffinade , - Fluessigzucker , - Invertfluessigzucker , - Invertzuckersirup , - Dextrose , kristallwasserhaltig , - Dextrose , kristallwasserfrei , - Glukosesirup , - getrockneter Glukosesirup , - Fruktose , - waessrige Saccharoseloesung , die folgende Merkmale aufweist : a) Trockenmasse : mindestens 62 Gewichtshundertteile , b) Gehalt an Invertzucker (Quotient aus Fruktose und Dextrose : 1,0 mehr oder weniger 0,2) : hoechstens 3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse , c) Leitfaehigkeitsasche : hoechstens 0,3 Gewichtshundertteile in der Trockenmasse , d) Farbe der Loesung : hoechstens 75 ICUMSA-Einheiten , e) Rueckstand an Schwefeldioxid : hoechstens 15 mg/kg in der Trockenmasse . B . ZULAESSIGE BEHANDLUNGEN DER AUSGANGSERZEUGNISSE 1 . Die unter Buchstabe A Nummern 1 bis 5 definierten Erzeugnisse duerfen in allen Faellen folgenden Behandlungen unterzogen werden : - Waerme - oder Kaeltebehandlungen , - Gefriertrocknung , - Konzentrieren , sofern sie sich technisch dafuer eignen . 2 . Sofern sie zur Herstellung der in Anhang I Buchstabe A Nummern 2 , 4 und 5 definierten Erzeugnisse bestimmt sind , duerfen ihnen ferner Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salze (E 221 , F 222 , E 223 , E 224 , E 226 , E 227) zugesetzt werden . 3 . Aprikosen , die zur Herstellung des in Anhang I Buchstabe A Nummer 2 definierten Erzeugnisses bestimmt sind , duerfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden . 4 . Maronen , die zur Herstellung des in Anhang I Buchstabe A Nummer 6 definierten Erzeugnisses bestimmt sind , duerfen zuvor fuer kurze Zeit in eine waessrige Loesung von Schwefeldioxid (E 220) getaucht werden . ANHANG III STOFFE , DIE DEN IN ANHANG I DEFINIERTEN ERZEUGNISSEN ZUGESETZT WERDEN DUERFEN A . ZUTATEN MIT LEBENSMITTELEIGENSCHAFT , AROMATRAEGER UND AROMEN 1 . Zutaten , deren Angabe bei der Verkehrsbezeichnung der Enderzeugnisse nicht erforderlich ist Name * Verwendungsbedingungen * - Wasser , das zum menschlichen Verzehr geeignet ist * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Fruchtsaefte * In dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 2 definierten Erzeugnis * - Saft aus roten Fruechten * In dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 1 definierten Erzeugnis , sofern es aus einer oder mehreren der Fruchtsorten Erdbeeren , Himbeeren , Stachelbeeren , rote Johannisbeeren und Pflaumen hergestellt ist * - Saft aus roten Rueben * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 2 und 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus einer oder mehreren der Fruchtsorten Erdbeeren , Himbeeren , Stachelbeeren , rote Johannisbeeren und Pflaumen hergestellt sind * - Aetherische Oele aus Zitrusfruechten * In dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 5 definierten Erzeugnis * - Oele und Fette , die zum menschlichen Verzehr geeignet sind * Zur Verhuetung von Schaumbildung , in allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Fluessiges Pektin (Erzeugnis , das Pektin enthaelt und aus getrockneten Rueckstaenden ausgepresster Aepfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfruechten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurde , und zwar durch Behandlung mit verduennter Saeure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium - oder Kaliumsalzen) * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * 2 . Zutaten , die bei der Verkehrsbezeichnung der Enderzeugnisse anzugeben sind Name * Verwendungsbedingungen * a) Zutaten mit Lebensmitteleigenschaft in solchen Mengen , dass sie den Geschmack beeinflussen : * * - Zitrussaft bei aus anderen Fruechten hergestellten Erzeugnissen * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 und 2 definierten Erzeugnissen * - Spirituosen * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Wein und Likoerwein * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Walnuesse , Haselnuesse , Mandeln * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Honig * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Krauter * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Gewuerze * In allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * - Andere * Nach Massgabe der einzelstaatlichen Vorschriften * b) - Schalen von Zitrusfruechten * In den in Anhang I Buchstabe A Nummer 1 bis 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus Quitten hergestellt sind * - Blaetter von Pelargonium odoratissimum * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus Quitten hergestellt sind * c) - Vanille * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus Aepfeln , Quitten oder Hagebutten hergestellt sind , sowie in dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 6 definierten Erzeugnis * - Vanilleauszuege * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus Aepfeln , Quitten oder Hagebutten hergestellt sind , sowie in dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 6 definierten Erzeugnis * - Vanillin * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus Aepfeln , Quitten oder Hagebutten hergestellt sind , sowie in dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 6 definierten Erzeugnis - Aethylvanillin * In den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen , sofern sie aus Aepfeln , Quitten oder Hagebutten hergestellt sind , sowie in dem in Anhang I Buchstabe A Nummer 6 definierten Erzeugnis * B . ZUSAEZSTOFFE Name * Verwendungsbedingungen * Pektin (E 440 a) und amidiertes Pektin E 440 b) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , wobei der Gehalt im Enderzeugnis 1 v.H . an Pektin , davon hoechstens 0,5 v.H . an amidiertem Pektin , nicht uebersteigen darf (E 440 b) * Milchsaeure (E 270) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Natriumlactat (E 325) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Citronensaeure (E 330) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Natriumcitrate (E 331) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Calciumcitrate (E 333) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Weinsaeure (E 334) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Natriumtartrate (E 335) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Regulierung des pH-Wertes erforderlichen Menge * Calciumlactat (E 327) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , nach der guten Herstellungspraxis * 1-Askorbinsaeure (E 300) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen , in der fuer die Antioxydationswirkung erforderlichen Menge * Mono und Diglyzeride von Fettsaeuren (E 471) * Bei allen in Anhang I definierten Erzeugnissen * ANHANG IV HOECHSTGEHALT DER IN ANHANG I DEFINIERTEN ERZEUGNISSE AN SCHWEFELDIOXID Der Gehalt der Erzeugnisse an Schwefeldioxid darf folgende Werte nicht uebersteigen : 1 . 10 mg/kg bei den in Anhang I Buchstabe A Nummern 1 , 3 und 6 definierten Erzeugnissen . 2 . 50 mg/kg bei den uebrigen in Anhang I definierten Erzeugnissen . 3 . Bei den in Anhang I Buchstabe A Nummern 2 und 5 definierten Erzeugnissen koennen die Mitgliedstaaten jedoch an ihren internen Rechtsvorschriften festhalten , die einen Schwefeldioxidgehalt gestatten , der mehr als 50 mg/kg , aber weniger als 100 mg/kg betraegt . Fuenf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ueberprueft die Kommission diese Abweichung und schlaegt dem Rat gegebenenfalls die Aenderung oder Aufhebung dieser Bestimmung vor .