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Document 31979L0663

Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

ABl. L 197 vom 3.8.1979, p. 37–38 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/663/oj

31979L0663

Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/1979 S. 0037 - 0038
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0182
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0138
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0138
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0041


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1979

zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

( 79/663/EWG )

DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gewisse Arten von Beleuchtungskörpern , Aschenbechern und anderen Dekorationsgegenständen enthalten in Glasbehältern sehr giftige , gesundheitsschädliche oder leicht entzuendliche Flüssigkeiten ( z . B . Tetrachlorkohlenstoff , Trichlorethylen , Perchlorethylen ) .

Teilweise haben diese Gegenstände keine grosse Standfestigkeit , so daß sie , besonders durch kleine Kinder , leicht umgestossen werden , wobei der Glasbehälter oft zerbricht , die Flüssigkeit austritt und giftige oder gesundheitsschädliche Gase entstehen , die in erster Linie den Kindern Schaden zufügen ; mindestens zwei Personen sind bei Unfällen dieser Art sogar tödlich verunglückt .

Beim Brechen derartiger Gegenstände besteht ausserdem Feuer - oder Explosionsgefahr .

Um weitere Unfälle und besonders Todesfälle zu verhüten , ist es dringend geboten , möglichst schnell ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung solcher Gegenstände , die gefährliche Flüssigkeiten enthalten , auf Gemeinschaftsebene einzuführen .

Bereits erlassene einzelstaatliche Verbote wirken sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 4 ) entsprechend zu ändern .

Nach eingehenden Untersuchungen hat sich ausserdem erwiesen , daß der Stoff Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat ( CAS Nr . 126-72-7 ) , der als Flammschutzmittel für Textilwaren und Kleidung , insbesondere für Kinderkleidung , verwendet wird , gesundheitsgefährlich ist und daher in seiner Verwendung beschränkt werden muß .

In einigen Mitgliedstaaten wurden für diesen Stoff Vorschriften erlassen , die hinsichtlich der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung voneinander abweichen ; diese Abweichungen bilden ein Handelshemmnis und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Es ist daher angezeigt , den Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG auch in diesem Sinn zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt ergänzt :

a ) Folgende Ziffern werden angefügt :

" 3 . Flüssige Stoffe in ihrem Zustand oder als Zubereitung , die in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpakkung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/370/EWG ( 2 ) , unter folgenden Kategorien aufgeführt sind : * Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen , die Licht - oder Farbeffekte , die durch unterschiedliche Phasen erzielt werden , erzeugen sollen , beispielsweise in Dekorationslampen und Aschenbechern . *

- sehr giftig * *

- giftig * *

- gesundheitsschädlich * *

- ätzend * *

- explosionsgefährlich * *

- hochentzuendlich * *

- leicht entzuendlich * *

- brennbar * *

sowie alle Flüssigkeiten , die einen Flammpunkt unter 55 * C haben . * *

4 . Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat CAS Nr . ( Chemical Abstract Service Number ) 126-72-7 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise in Kleidungsstücken , Wirkwaren und Wäsche . " *

b ) Folgende Fußnoten werden angefügt :

" ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 88 vom 7 . 4 . 1979 , S . 1 . " .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . O'KENNEDY

( 1 ) ABl . Nr . C 96 vom 12 . 4 . 1979 , S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 69 .

( 3 ) Stellungnahme vom 27 . 6 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veroffentlicht ) .

( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 201 .

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