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Document 31979L0490

    Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

    ABl. L 128 vom 26.5.1979, p. 22–28 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/490/oj

    31979L0490

    Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

    Amtsblatt Nr. L 128 vom 26/05/1979 S. 0022 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0251
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0133
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0251
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0094
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0094


    ++++

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 18 . April 1979

    zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

    ( 79/490/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

    gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG des Rates ( 2 ) , insbesondere auf die Artikel 11 , 12 und 13 ,

    gestützt auf die Richtlinie 70/221/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für fluessigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Dank der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich , die Vorschriften zu verschärfen und den wirklichen Versuchsbedingungen besser anzupassen .

    Unterfahrschutzeinrichtungen werden bereits sowohl getrennt als auch nach Einbau in ein Fahrzeug in Verkehr gebracht ; soweit sie ebenfalls vor ihrem Einbau in ein Fahrzeug geprüft werden können , kann der freie Verkehr mit Unterfahrschutzeinrichtungen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG als technische Einheit angesehenen Einrichtungen erleichtert werden .

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Richtlinie 70/221/EWG des Rates wird wie folgt geändert :

    1 . Die Artikel 2 und 2a werden durch folgenden Wortlaut ersetzt :

    " Artikel 2

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen bezueglich des Behälters für fluessigen Kraftstoff verweigern , wenn das Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich der Behälter für fluessigen Kraftstoff genügt .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug aus Gründen bezueglich des Unterfahrschutzes verweigern , wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich des Unterfahrschutzes genügt oder mit einer Unterfahrschutzeinrichtung ausgestattet ist , für die als technische Einheit nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG die Betriebserlaubnis erteilt worden und die entsprechend den Vorschriften von II.5 des Anhangs montiert ist .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten dürfen weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Unterfahrschutzeinrichtung verweigern , wenn diese als technische Einheit gemäß Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet wird und den einschlägigen Vorschriften des Anhangs entspricht .

    Artikel 2a

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen bezueglich der Behälter für fluessige Kraftstoffe verweigern , wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich der Behälter für fluessige Kraftstoffe entspricht .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen bezueglich des Unterfahrschutzes verweigern , wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs bezueglich des Unterfahrschutzes entspricht oder mit einer Unterfahrschutzeinrichtung ausgestattet ist , für die als technische Einheit nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG eine Betriebserlaubnis erteilt und die entsprechend den Vorschriften von II.5 des Anhangs montiert ist .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG als technische Einheit geltenden Unterfahrschutzeinrichtung nicht verbieten , wenn diese einem Typ entspricht , für den nach Artikel 2 Absatz 3 eine Betriebserlaubnis erteilt worden ist . "

    2 . Dem Artikel 2a wird nachstehender Artikel 2b angefügt :

    " Artikel 2b

    Der die Betriebserlaubnis erteilende Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen , um über alle Änderungen einzelner der im Anhang II.2.1 und II.2.2 genannten Eigenschaften oder Merkmale unterrichtet zu werden . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob bei dem geänderten Fahrzeugtyp neue Prüfungen in Verbindung mit einem neuen Prüfprotokoll durchgeführt werden müssen . Ergibt sich aus den Prüfungen , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden , so wird die Änderung nicht genehmigt . "

    3 . Der Anhang der Richtlinie 70/221/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .

    Artikel 2

    ( 1 ) Ab 1 . Januar 1980 dürfen die Mitgliedstaaten wegen des Unterfahrschutzes von Kraftfahrzeugen :

    - weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis , die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

    - noch die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten ,

    wenn der Unterfahrschutz dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG entspricht .

    ( 2 ) Ab 1 . Oktober 1980 dürfen die Mitgliedstaaten

    - das Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp , dessen Unterfahrschutz nicht den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG entspricht , nicht mehr ausstellen ;

    - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern , dessen Unterfahrschutz nicht den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG entspricht .

    ( 3 ) Ab 1 . Oktober 1981 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten , deren Unterfahrschutz nicht den Vorschriften der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinie 70/221/EWG des Rates entspricht .

    Artikel 3

    Bis zum 1 . Januar 1980 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Brüssel , den 18 . April 1979

    Für die Kommission

    Etienne DAVIGNON

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S . 39 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 23 , und ABl . Nr . L 65 vom 15 . 3 . 1979 , S . 42 .

    ANHANG

    Ziffer II wird durch folgenden Wortlaut ersetzt :

    II . UNTERFAHRSCHUTZ

    II.1 . Allgemeines

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie müssen so gebaut und ausgerüstet sein , daß sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 ( 1 ) einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten .

    II.2 . Begriffsbestimmung

    II.2.1 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Unterfahrschutzes oder der Teile , die diesen ersetzen " . Als " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Unterfahrschutzes " gelten Fahrzeuge , zwischen denen keine Unterschiede bei den nachstehend aufgeführten wesentlichen Eingeschaften bestehen :

    II.2.1.1 . Breite der Hinterachse , Struktur , Abmessungen , Form und Werkstoffe des Fahrzeughecks , soweit sie sich auf die Vorschriften der Ziffern II.5.1 bis II.5.4.5.5 auswirken ;

    II.2.1.2 . Merkmale der Aufhängung , soweit sie sich auf die Vorschriften der Ziffern II.5.1 bis II.5.4.5.5 auswirken .

    II.2.2 . " Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung " . Als " Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung " gelten Einrichtungen , zwischen denen keine Unterschiede bei den nachstehend aufgeführten wesentlichen Eingeschaften bestehen :

    II.2.2.1 . Form

    II.2.2.2 . Abmessungen

    II.2.2.3 . Befestigung

    II.2.2.4 . Werkstoffe .

    II.3 . Anträge auf EWG-Betriebserlaubnis

    II.3.1 . Antrag auf EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Unterfahrschutzes .

    II.3.1.1 . Die EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Teile , die den Unterfahrschutz gewährleisten , ist vom Fahrzeughersteller oder von seinem Beauftragten zu beantragen .

    II.3.1.2 . Der Antrag ist mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten in dreifacher Ausfertigung sowie mit folgenden Angaben einzureichen :

    II.3.1.2.1 . Fahrzeugbeschreibung hinsichtlich der in II.2.1 . genannten Kriterien mit Maßskizzen und einer Fotografie oder einer Explosionszeichnung des Fahrzeughecks . Die Nummern und/oder Symbole zur Identifizierung des Fahrzeugtyps sind anzugeben ;

    II.3.1.2.2 . technische Beschreibung des Unterfahrschutzes mit hinreichend ausführlichen Angaben ;

    II.3.1.2.3 . dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen , das dem Fahrzeugtyp entspricht , für den die Betriebserlaubnis zu erteilen ist .

    II.3.2 . Antrag auf EWG-Betriebserlaubnis für einen Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung als technische Einheit .

    II.3.2.1 . Die EWG-Betriebserlaubnis für eine als technische Einheit im Sinne von Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG geltende Unterfahrschutzeinrichtung ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Unterfahrschutzes oder von ihren jeweiligen Beauftragten zu beantragen .

    II.3.2.2 . Für jeden Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung sind mit dem Antrag einzureichen :

    II.3.2.2.1 . Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit der Beschreibung der technischen Merkmale der Unterfahrschutzeinrichtung ;

    II.3.2.2.2 . ein Muster des Typs einer Unterfahrschutzeinrichtung . Die zuständige Behörde darf ein weiteres Muster anfordern , wenn sie es für notwendig hält ; auf den Mustern müssen die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers sowie die Typangabe deutlich lesbar und dauerhaft angegeben sein .

    II.4 . EWG-Betriebserlaubnis

    II.4.1 . Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp ist ein Bogen gemäß folgenden Mustern beizufügen :

    II.4.1.1 . für den in Ziffer II.3.1 genannten Antrag gemäß dem Muster im Anhang 1 ,

    II.4.1.2 . für den in Ziffer II.3.2 genannten Antrag gemäß dem Muster im Anhang 2 .

    II.5 . Bauvorschriften

    II.5.1 . Alle Fahrzeuge müssen so gebaut oder ausgerüstet sein , daß sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 ( 1 ) einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten .

    II.5.2 . Für Fahrzeuge der Klassen M1 , M2 , M3 , N1 , O1 und O2 ( 1 ) gilt die in II.5.1 genannte Bedingung als erfuellt , wenn die Hohe unter der gesamten hinteren Fahrgestellbreite oder den wesentlichen Teilen der Karrosserie 55 cm nicht übersteigt .

    Diese Vorschrift muß von einem Abstand von 45 cm an , gemessen vom hinteren Fahrzeugende , erfuellt sein .

    II.5.3 . Für Fahrzeuge der Klassen N2 , N3 , O3 und O4 ( 1 ) gilt die in II.5.1 genannte Bedingung als erfuellt , wenn

    - das Fahrzeug mit einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung gemäß den Vorschriften von II.5.4 ausgerüstet ist

    oder

    - das Fahrzeug am Heck so gestaltet und ausgerüstet ist , daß seine Teile aufgrund ihrer Form und Beschaffenheit als die besondere Unterfahrschutzeinrichtung ersetzende Teile angesehen werden können . Als die besondere Unterfahrschutzeinrichtung ersetzende Teile gelten solche Teile , die in ihrem Zusammenwirken die Vorschriften nach II.5.4 erfuellen .

    II.5.4 . Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung , nachstehend " Unterfahrschutzeinrichtung " genannt , besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen , an deren Stellen vorhandenen Bauteilen .

    Sie muß wie folgt beschaffen sein :

    II.5.4.1 . Die Unterfahrschutzeinrichtung muß am Fahrzeug so weit hinten wie möglich angebracht sein . Bei unbeladenem Fahrzeug ( 2 ) darf die untere Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als 55 cm über der Fahrbahn liegen ;

    II.5.4.2 . Die Breite des Unterfahrschutzes darf die Breite der hinteren Achse , gemessen über die äussersten Punkte der Räder , wobei der Latsch nicht berücksichtigt wird , an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als 10 cm unterschreiten . Sind mehrere Hinterachsen vorhanden , so ist die breiteste Achse maßgebend ;

    II.5.4.3 . Die Höhe des Profils des Querträgers muß mindestens 10 cm betragen ; die äusseren seitlichen Teile des Quertragers dürfen weder nach hinten gekrümmt sein noch nach aussen zu irgendwelche scharfen Kanten aufweisen . Diese Bedingung ist erfuellt , wenn die seitlichen Kanten des Querträgers nach aussen zu einen Krümmungshalbmesser von wenigstens 2,5 mm haben ;

    II.5.4.4 . Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgefuhrt sein , daß sich ihre Lage verändern lässt . Es muß dann gewährleistet sein , daß sie sich in der Funktionslage so verriegeln lässt , daß eine unbeabsichtige Änderung der Lage am Fahrzeug ausgeschlossen ist . Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung muß durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein .

    II.5.4.5 . Die Unterfahrschutzeinrichtung muß eine ausreichende Festigkeit gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muß in Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen , an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein .

    Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn nachgewiesen wird , daß der waagerechte Abstand zwischen der Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck an den Punkten P1 , P2 und P3 weder während noch nach dem Aufbringen der Kraft 40 cm überschreitet . Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen , wobei die Fahrzeugteile , die mehr als 3 m über der Fahrbahn liegen , unberücksichtigt bleiben .

    II.5.4.5.1 . Die Punkte P1 sind 30 cm von den die Aussenseite der Räder der hinteren Achse berührenden Längsebenen entfernt ; die Punkte P2 , die sich auf der Verbindungslinie der Punkte P1 befinden , sind in einer Entfernung von 70 bis 100 cm voneinander symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet ; ihre genaue Lage kann vom Hersteller angegeben werden . Der Abstand der Punkte P1 und P2 von der Fahrbahn ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der horizontalen Begrenzungslinien des Unterfahrschutzes festzulegen . Dieser Abstand darf jedoch bei unbeladenem Fahrzeug nicht grösser als 60 cm sein ; der Punkt P3 ist die Mitte der Strecke P2P2 ;

    II.5.4.5.2 . In den beiden Punkte P1 und im Punkt P3 muß nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden , die 12,5 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht , aber nicht mehr als 2,5 mal 10 4 N beträgt ;

    II.5.4.5.3 . In den beiden Punkten P2 muß nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden , die 50 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht , aber nicht mehr als 10 mal 10 4 N beträgt ;

    II.5.4.5.4 . Die in II.5.4.5.2 und II.5.4.5.3 vorgeschriebenen Kräfte müssen getrennt eingeleitet werden . Die Reihenfolge der Einle * ng dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden .

    II.5.4.5.5 . Wird die Einhal * ng der vorstehenden Vorschriften mit einer praktischen Prüfung nachgewiesen , müssen folgende Bedingungen erfuellt sein :

    II.5.4.5.5.1 . Der Unterfahrschutz muß mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen , an deren Stelle vorha * enen Bauteilen verbunden sein ;

    II.5.4.5.5.2 . Die vorgeschriebenen Kräfte sind parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mittels ausreichend gelenkig ( z . B . kardansich ) befestigter Prüfstempel über eine Auflagefläche von maximal 25 cm Höhe - die genaue Höhe ist vom Hersteller anzugeben - und 20 cm Breite einzuleiten , deren vertikale Kanten einen Krümmungsradius von 5 mm mehr oder weniger 1 mm haben und deren Mittelpunkt nacheinander auf die Punkte P1 , P2 und P3 aufgesetzt wird .

    II.5.5 . Abweichend von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben :

    - Sattelzugmaschinen ,

    - Langholzwagen und ähnliche Anhänger , die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind ,

    - Fahrzeuge , bei denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist .

    ( 1 ) Klassen gemäß der internationalen Klasseneinteilung , aufgeführt in Bemerkung ( b ) des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhanger .

    ( 2 ) Gemäß der Festlegung in Anhang I.2.6 der in Fußnote ( 1 ) genannten Richtlinie des Rates .

    ANLAGE 1

    MUSTER

    ( Grösstes Format : A 4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

    Bezeichnung der Behörde

    ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES UNTERFAHRSCHUTZES ( RICHTLINIE 79/490/EWG ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 70/221/EWG )

    ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

    Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ...

    1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...

    2 . Fahrzeugtyp ...

    3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

    4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

    5 . Merkmale des Unterfahrschutzes ...

    6 . Fahrzeug zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

    7 . Technischer Dienst ...

    8 . Datum des vom technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

    9 . Nummer des von technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

    10 . Die Betriebserlaubnis wird hinsichtlich des Unterfahrschutzes erteilt/versagt ( 1 ) ...

    11 . Ort ...

    12 . Datum ...

    13 . Unterschrift ...

    14 . Dieser Bescheinigung sind folgende Unterlagen mit der oben angegebenen Betriebserlaubnisnummer beigefügt :

    ... Maßskizzen

    ... Explosionszeichnung oder Fotografie des Fahrzeughecks

    15 . Etwaige Bemerkungen ...

    ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

    ANLAGE 2

    MUSTER

    ( Grösstes Format : A 4 ( 210 mal 297 mm ) )

    Bezeichnung der Behörde

    EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINE TECHNISCHE EINHEIT ( RICHTLINIE 79/490/EWG ) ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 70/221/EWG )

    Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    Technische Einheit : Typ einer Unterfahrschutzeinrichtung

    Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit ...

    1 . Fabrik - oder Handelsmarke der Unterfahrschutzeinrichtung ...

    2 . Typ der Unterfahrschutzeinrichtung ...

    3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

    4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

    5 . Merkmale der Unterfahrschutzeinrichtung ...

    6 . Etwaige Benutzungseinschränkungen und Montagevorschriften ...

    7 . Datum der Vorführung des Unterfahrschutzes zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit ...

    8 . Technischer Dienst ...

    9 . Datum des vom technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

    10 . Nummer des vom technischen Dienst ausgefertigten Prüfprotokolls ...

    11 . Die EWG-Betriebserlaubnis für die Unterfahrschutzeinrichtung als technische Einheit wird erteilt/versagt ( 1 )

    12 . Ort ...

    13 . Datum ...

    14 . Unterschrift ...

    15 . Dieser Bescheinigung sind folgende Unterlagen mit der oben angegebenen Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit beigefügt ... ( im Bedarfsfall angeben )

    16 . Etwaige Bemerkungen ...

    ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .

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