Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979K0702

    79/702/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 1979 betreffend Änderungen und Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft

    ABl. L 207 vom 15.8.1979, p. 30–31 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1979/702/oj

    31979K0702

    79/702/EGKS: Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 1979 betreffend Änderungen und Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 207 vom 15/08/1979 S. 0030 - 0031
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0170
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0245
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0245


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1979 betreffend Änderungen und Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (79/702/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;

    aufgrund der Empfehlung der Hohen Behörde Nr. 1/64 vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend einer Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (1), geändert duch die Empfehlung Nr. 1905/78/EGKS vom 28. Juli 1978 (2), insbesondere ihres Artikels 3;

    aufgrund der Entscheidung vom 18. Dezember 1978 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (3);

    aufgrund nachstehender Erwägungen:

    Es ist angebracht, die Überwachung der Verwendung für die zur Herstellung von Weißband bestimmten Bandstahl der Gemeinsamen Zolltarifstelle 73.12 B I aufzuheben, da der für dieses Erzeugnis anwendbare Zollsatz (8 %) dem für anderen Bandstahl der Tarifstelle 73.12 B II gleich ist, und daher das in der Tarifstelle 73.12 B I enthaltene Hinweiszeichen (a) und die Fußnote (a) in der Tabelle zu streichen, die sich im Anhang der durch die Empfehlung Nr. 1905/78/EGKS geänderten Empfehlung Nr. 1/64 befindet.

    Andererseits soll auf Gemeinschaftsebene die Zollüberwachung hinsichtlich der Verwendung von Waren vereinheitlicht werden, die wegen ihrer besonderen Verwendung, insbesondere zum Bau von Wasserfahrzeugen, zollbegünstigt eingeführt werden, indem die für analoge EWG-Waren gültige Regelung auf EGKS-Waren erweitert wird.

    Zu diesem Zweck ist es angebracht, einerseits die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 (4), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2697/77 (5), auf bestimmtes zum Wiederauswalzen bestimmtes Warmbreitband in Rollen (Tarifstelle 73.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs) und andererseits die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 (6) vom 7. Dezember 1977, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2788/78 (7) auf zum Bau von Wasserfahrzeugen bestimmte Waren, für die eine Zollbegünstigung durch den Beschluß vom 13. Januar 1975 der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten geschaffen wurde, anzuwenden -

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der als Anlage der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 beigefügten Tabelle wird das Hinweiszeichen (a) auf die Tarifstelle 73.12 B I gestrichen.

    Das gleiche gilt für die Fußnote (a).

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die Bestimmungen der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 1535/77, betreffend die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Waren wegen ihrer besonderen Verwendung zollbegünstigt eingeführt werden dürfen, auf zum Wiederauswalzen bestimmten Bandstahl von einer Breite von mindestens 1,50 m, der Tarifnummer 73.08 des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die Bestimmungen der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2695/77 vom 7. Dezember 1977, betreffend die Voraussetzungen, unter denen Waren für bestimmte Arten von Luft- und Wasserfahrzeugen zollbegünstigt eingeführt werden dürfen, auf dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unterliegende Erzeugnisse anzuwenden, die zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen der Tarifstellen 89.01 A, 89.01 B I, 89.02 A, 89.02 B I und 89.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt sind. (1)ABl. Nr. 8 vom 22.1.1964, S. 99/64. (2)ABl. Nr. L 217 vom 8.9.1978, S. 5. (3)ABl. Nr. L 10 vom 16.1.1979, S. 12. (4)ABl. Nr. L 171 vom 9.7.1977, S. 1. (5)ABl. Nr. L 314 vom 8.12.1977, S. 21. (6)ABl. Nr. L 314 vom 8.12.1977, S. 14. (7)ABl. Nr. L 330 vom 30.11.1978, S. 25.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten treffen die zur Befolgung dieser Empfehlung notwendigen Maßnahmen.

    Artikel 5

    Diese Empfehlung wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 25. Juli 1979

    Für die Kommission

    Wilhelm HAFERKAMP

    Vizepräsident

    Top