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Document 31979D0045

    79/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 13 vom 19.1.1979, p. 60–60 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/45/oj

    31979D0045

    79/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/1979 S. 0060 - 0060


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1978 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (79/45/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinien 76/837/EWG (2) und 77/390/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (4), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 31. August 1978 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG die Verordnung 1978 Nr. 1086 : Regelung zur Entwicklung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Betriebe 1978 mitgeteilt.

    Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die im Verenigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.

    Die genannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG.

    Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

    Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 31. August 1978 mitgeteilten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 8. Dezember 1978

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (3)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43. (4)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.

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