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Document 31978R2962

    Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 der Kommission vom 15. Dezember 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rahmen der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ausgestellten Kennkarten

    ABl. L 352 vom 16.12.1978, p. 23–23 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/2962/oj

    31978R2962

    Verordnung (EWG) Nr. 2962/78 der Kommission vom 15. Dezember 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rahmen der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ausgestellten Kennkarten

    Amtsblatt Nr. L 352 vom 16/12/1978 S. 0023 - 0023
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0096
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0069
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0069


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2962/78 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 hinsichtlich der im Rahmen der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ausgestellten Kennkarten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1041/78 (2), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (3) kann der Begünstigte den Nachweis für die bestimmungsgemässe Verwendung einer Kuh nur durch Vorlage des ordnungsgemäß ausgefuellten Originals der Kennkarte erbringen. Das Muster dieser Kennkarte gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 enthält den Hinweis für den Landwirt, daß er für die Rückgabe der Kennkarte verantwortlich ist, damit er dafür sorgt, daß er seine Tiere nur in den Handel gibt, soweit er die Rückgabe der Kennkarte sichergestellt hat.

    Dennoch ist in einigen Fällen die Kennkarte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 verlorengegangen. Es erscheint gerechtfertigt, die betreffenden Bestimmungen zu lockern, indem ausnahmsweise die Erteilung einer Zweitschrift gestattet wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) Bei Verlust des Originals der Kennkarte kann jedoch die zuständige Stelle, die es erteilt hat, dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die deutlich sichtbar den Vermerk "Duplikat" trägt. Diese Zweitschrift wird als Nachweis im Sinne von Absatz 4 zugelassen, wenn darauf dieselben Ergänzungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 eingetragen werden, die das Original aufwies."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für die vom 24. Juni 1978 an erteilten Kennkarten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Dezember 1978

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 131 vom 26.5.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 22.5.1978, S. 9. (3)ABl. Nr. L 167 vom 24.6.1978, S. 45.

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