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Document 31978R1701
Commission Regulation (EEC) No 1701/78 of 19 July 1978 amending Regulation (EEC) No 1985/74 laying down detailed rules of application for the fixing of reference prices and free-at-frontier prices for carp
Verordnung (EWG) Nr. 1701/78 der Kommission vom 19. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen
Verordnung (EWG) Nr. 1701/78 der Kommission vom 19. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen
ABl. L 195 vom 20.7.1978, p. 14–14
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985R2046
Verordnung (EWG) Nr. 1701/78 der Kommission vom 19. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen
Amtsblatt Nr. L 195 vom 20/07/1978 S. 0014 - 0014
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0115
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0041
**** ( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 303 VOM 28 . 11 . 1977 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 207 VOM 29 . 7 . 1974 , S . 30 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1701/78 DER KOMMISSION VOM 19 . JULI 1978 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1985/74 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE UND DIE FESTSTELLUNG DER FREI-GRENZE-PREISE FÜR KARPFEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2560/77 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 20 ABSATZ 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE REFERENZPREISE FÜR KARPFEN NACH MASSGABE DER SAISONALEN PREISENTWICKLUNG NACH FESTZULEGENDEN ZEITABSCHNITTEN INNERHALB EINES JEDEN WIRTSCHAFTSJAHRES DIFFERENZIERT WERDEN . DIESE ZEITABSCHNITTE WURDEN MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1985/74 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1974 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE UND DIE FESTLEGUNG DER FREI-GRENZE-PREISE FÜR KARPFEN ( 3 ) FESTGELEGT . AUFGRUND DER VORLIEGENDEN ANGABEN WURDE FESTGESTELLT , DASS BEI DER PRODUKTION UND DEM ABSATZ ÄNDERUNGEN EINGETRETEN SIND . ES IST DAHER ANGEZEIGT , DIE ZEITABSCHNITTE INNERHALB DES WIRTSCHAFTSJAHRES DIESER LAGE ANZUPASSEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1985/74 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ARTIKEL 3 FÜR KARPFEN WIRD EIN REFERENZPREIS FESTGESETZT - FÜR DIE ZEIT VOM 1 . AUGUST BIS 30 . NOVEMBER ; - FÜR DIE ZEIT VOM 1 . DEZEMBER BIS 31 . JULI DES DARAUFFOLGENDEN JAHRES " . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1978 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 19 . JULI 1978 FÜR DIE KOMMISSION DER VIZEPRÄSIDENT FINN GUNDELACH