Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31978R1701

Verordnung (EWG) Nr. 1701/78 der Kommission vom 19. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen

ABl. L 195 vom 20.7.1978, p. 14–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985R2046

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1701/oj

31978R1701

Verordnung (EWG) Nr. 1701/78 der Kommission vom 19. Juli 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1985/74 über die Bedingungen für die Festsetzung der Referenzpreise und die Feststellung der Frei-Grenze-Preise für Karpfen

Amtsblatt Nr. L 195 vom 20/07/1978 S. 0014 - 0014
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0115
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0041


****

( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28 . 1 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 303 VOM 28 . 11 . 1977 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 207 VOM 29 . 7 . 1974 , S . 30 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1701/78 DER KOMMISSION

VOM 19 . JULI 1978

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1985/74 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE UND DIE FESTSTELLUNG DER FREI-GRENZE-PREISE FÜR KARPFEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2560/77 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 20 ABSATZ 5 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE REFERENZPREISE FÜR KARPFEN NACH MASSGABE DER SAISONALEN PREISENTWICKLUNG NACH FESTZULEGENDEN ZEITABSCHNITTEN INNERHALB EINES JEDEN WIRTSCHAFTSJAHRES DIFFERENZIERT WERDEN .

DIESE ZEITABSCHNITTE WURDEN MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1985/74 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1974 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE UND DIE FESTLEGUNG DER FREI-GRENZE-PREISE FÜR KARPFEN ( 3 ) FESTGELEGT .

AUFGRUND DER VORLIEGENDEN ANGABEN WURDE FESTGESTELLT , DASS BEI DER PRODUKTION UND DEM ABSATZ ÄNDERUNGEN EINGETRETEN SIND . ES IST DAHER ANGEZEIGT , DIE ZEITABSCHNITTE INNERHALB DES WIRTSCHAFTSJAHRES DIESER LAGE ANZUPASSEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1985/74 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ARTIKEL 3

FÜR KARPFEN WIRD EIN REFERENZPREIS FESTGESETZT

- FÜR DIE ZEIT VOM 1 . AUGUST BIS 30 . NOVEMBER ;

- FÜR DIE ZEIT VOM 1 . DEZEMBER BIS 31 . JULI DES DARAUFFOLGENDEN JAHRES " .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . AUGUST 1978 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 19 . JULI 1978

FÜR DIE KOMMISSION

DER VIZEPRÄSIDENT

FINN GUNDELACH

Top