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Document 31978R1263

    Verordnung (EWG) Nr. 1263/78 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Festsetzung des in den Schwellenpreis für vollstándig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutzbetrags

    ABl. L 156 vom 14.6.1978, p. 14–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1263/oj

    31978R1263

    Verordnung (EWG) Nr. 1263/78 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Festsetzung des in den Schwellenpreis für vollstándig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutzbetrags

    Amtsblatt Nr. L 156 vom 14/06/1978 S. 0014 - 0014
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0114
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0114


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1263/78 DES RATES vom 12. Juni 1978 zur Festsetzung des in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis einzubeziehenden Schutzbetrags

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1260/78 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 werden die Schwellenpreise für vollständig geschliffenen Reis von den Schwellenpreisen für geschälten Reis abgeleitet und ausserdem um einen Betrag zum Schutz der Industrie erhöht. Es ist angezeigt, diesen Betrag auf einem Niveau festzusetzen, das der Lage der Reisverarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft sowie der Entwicklung der Einfuhren von vollständig geschliffenem Reis Rechnung trägt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Betrag, der zum Schutz der Industrie in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis einzubeziehen ist, wird auf 11,50 Rechnungseinheiten je Tonne festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. September 1978.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. OLESEN (1)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (2)Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

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