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Document 31978R1154

    Verordnung (EWG) Nr. 1154/78 des Rates vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse und der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten

    ABl. L 144 vom 31.5.1978, p. 5–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1154/oj

    31978R1154

    Verordnung (EWG) Nr. 1154/78 des Rates vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse und der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten

    Amtsblatt Nr. L 144 vom 31/05/1978 S. 0005 - 0008
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0098
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0071
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0071


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1154/78 DES RATES vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse und der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1122/78 (3), schreibt für in der Gemeinschaft erzeugtes frisches Obst und Gemüse keinen genauen Zeitpunkt für den Beginn und das Ende des Wirtschaftsjahres vor. Die insbesondere bei den Änderungen der repräsentativen Kurse der verschiedenen Währungen gemachten Erfahrungen haben die Notwendigkeit deutlich werden lassen, Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres zumindest für die Erzeugnisse festzulegen, für die eine Interventionsregelung gilt oder für die ein Referenzpreis festgesetzt wird.

    Im Hinblick auf eine bessere Kenntnis der Erzeugung und der Angebotsmenge ist vorzusehen, daß es den Mitgliedern von Erzeugerorganisationen zur Auflage gemacht wird, ihren Organisationen diesbezueglich angeforderte Auskünfte zu erteilen.

    In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sind Maßnahmen zur Förderung der Gründung und der Tätigkeit dieser Organisationen vorgesehen.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Gründung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft durch diese Maßnahmen nicht in befriedigender Weise gefördert werden konnte. Aus diesem Grund sind für eine begrenzte Zeit zusätzliche Maßnahmen vorzusehen.

    Um die Erzeugerorganisationen in ihren Bemühungen um eine bessere Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu unterstützen, empfiehlt es sich, diese Organisationen zu ermächtigen, Erzeugnisse aus dem Handel zu ziehen, die zwar den Qualitätsnormen, nicht aber den von ihnen angenommenen Vermarktungsregeln entsprechen.

    Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sieht insbesondere vor, daß der Preis, zu dem die der Interventionsregelung unterworfenen Erzeugnisse im Rahmen von Artikel 19 angekauft werden, mittels Anwendung von Anpassungsköffizienten auf den Ankaufspreis errechnet wird. Bei Weintrauben ist die Erzeugung durch strukturelle Überschüsse in der Gemeinschaft gekennzeichnet, für die bereits Sanierungsmaßnahmen getroffen worden sind. Bis diese Maßnahmen Ergebnisse zeitigen, sind die auf den Ankaufspreis anzuwendenden Anpassungsköffizienten so festzusetzen, daß ein Gleichgewicht zwischen dem Interventionspreis für Tafeltrauben und dem Preis, den der Erzeuger für das zur Weinbereitung bestimmte Erzeugnis erzielt, gewahrt wird.

    Der Pfirsich- und der Sommerbirnenmarkt sind besonders empfindlich. Die Entwicklung der Preise dieser Erzeugnisse muß sich verfolgen lassen, selbst wenn die Preise der Erzeugnisse, welche die gleichen Merkmale wie die bei der Festsetzung des Grundpreises zugrunde gelegten Erzeugnisse aufweisen, nicht zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich ferner, die Bemühungen zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage zu fördern, indem ein rascheres Handeln der Mitgliedstaaten ermöglicht wird. Dies lässt sich durch eine Anhebung des Preisniveaus und eine Verkürzung des Marktbeobachtungszeitraums erreichen, da diese beiden Faktoren für die Feststellung, daß bei dem betreffenden Erzeugnis eine ernste Krise besteht, maßgeblich sind.

    Die Gemeinschaftspräferenz lässt sich durch die Referenzpreise besser gewährleisten, wenn bei der Veränderung dieser Preise der Entwicklung der Produktionskosten Rechnung getragen wird.

    Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sieht folgendes vor : Ist bei mehreren Herkunftsländern für die gleichen Erzeugnisse und während des gleichen Zeitraums eine Ausgleichsabgabe zu erheben, so wird für alle diese Herkunftsländer eine einheitliche Abgabe erhoben, es sei denn, die Einfuhrpreise für diese Erzeugnisse aus einem oder mehreren dieser Herkunftsländer sind, verglichen mit den Einfuhrpreisen, die für diese Erzeugnisse aus dem oder den übrigen Herkunftsländern festgestellt werden, ungewöhnlich niedrig. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, daß (1)ABl. Nr. C 6 vom 9.1.1978, S. 15. (2)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 13.

    die Anwendung dieser Bestimmungen wiederholte Änderungen der Ausgleichsabgaben mit sich bringt, die Unsicherheit bei den Händlern hervorrufen könnten. Dies kann dadurch vermieden werden, daß die Erzeugnisse aus jedem Herkunftsland unabhängig von denen aus den anderen Herkunftsländern behandelt werden. Deshalb sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2483/75 (2), legt die Kriterien für die Festsetzung des den Verarbeitern gewährten finanziellen Ausgleichs fest. Eines dieser Kriterien ist der Preis, zu dem sich die Verarbeiter gewöhnlich versorgen ; dieser Preis wird auf der Grundlage der Preise berechnet, die in der Verarbeitungsindustrie in den drei Wirtschaftsjahren galten, die dem Wirtschaftsjahr vorausgingen, für das dieser Ausgleich gewährt wird. Da die Gewährung des finanziellen Ausgleichs auf alle von der Industrie angekauften Apfelsinenmengen ausgedehnt wurde, decken sich die von der Industrie angewandten Preise meistens mit dem Mindestpreis. Daher müssen neue Kriterien für die Festsetzung des finanziellen Ausgleichs festgelegt werden. Zweckmässigerweise ist mit diesen Kriterien ein paralleler Verlauf zwischen der Entwicklung des Mindestpreises und der Entwicklung des zu Lasten des Verarbeiters gehenden Teils des Mindestpreises zu schaffen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Das Wirtschaftsjahr läuft - für Tomaten und Gurken vom 1. Januar bis zum 31. Dezember,

    - für Kirschen vom 1. April bis zum 30. September,

    - für Pfirsiche vom 1. Mai bis zum 31. Oktober,

    - für Blumenkohl und Weintrauben vom 1. Mai bis zum 30. April,

    - für Pflaumen vom 1. Juni bis zum 31. Oktober,

    - für Birnen und Zitronen vom 1. Juni bis zum 31. Mai,

    - für Äpfel vom 1. Juli bis zum 30. Juni,

    - für Orangen vom 1. Oktober bis zum 15. Juli,

    - für Mandarinen einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten vom 1. Oktober bis zum 15. Mai.

    Für die übrigen Erzeugnisse wird das Wirtschaftsjahr gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt. Etwaige Änderungen der in Unterabsatz 1 jeweils festgelegten Dauer des Wirtschaftsjahres werden nach demselben Verfahren beschlossen."

    Artikel 2

    Dem Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    "- die von der Organisation angeforderten Auskünfte über Ernten und Bestände zu erteilen."

    Artikel 3

    (1) Dem Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Absatz angefügt:

    "(1a) Den innerhalb eines am 1. Oktober 1977 beginnenden Zeitraums von sieben Jahren gegründeten Erzeugerorganisationen können die Mitgliedstaaten jedoch für die ersten fünf Jahre nach ihrer Gründung Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern, sofern diese Organisationen ausreichende Garantien in bezug auf Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bieten. Der Betrag dieser Beihilfen beläuft sich im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr höchstens auf 5 %, 4 %, 3 %, 2 % bzw. 1 % des Wertes der von der Tätigkeit der Erzeugerorganisation erfassten vermarkteten Erzeugung, darf jedoch die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten, die der Erzeugerorganisation durch ihre Gründung und Verwaltungstätigkeit entstehen.

    Die Zahlung dieser Beihilfen erfolgt innerhalb von sieben Jahren nach dem Gründungstag."

    (2) Dem Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Absatz angefügt:

    "(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen."

    Artikel 4

    In Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

    "Bei Anwendung der Vermarktungsregeln, die auf eine Begrenzung der Angebotsmenge der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse abzielen, können die Erzeugerorganisationen beschließen, daß Erzeugnisse, die den Qualitätsnormen, nicht aber den vorgenannten Vermarktungsregeln entsprechen, nicht zum Verkauf angeboten werden. Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls deren Vereinigungen gewähren den angeschlossenen Erzeugern in diesem Fall eine nach dem Rücknahmepreis berechnete Entschädigung für die unverkauften Mengen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabsatz werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen." (1)ABl. Nr. L 324 vom 27.12.1969, S. 21. (2)ABl. Nr. L 254 vom 1.10.1975, S. 5.

    Artikel 5

    Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhält folgende Fassung:

    "Bei der Festlegung des Zeitraums für die Anwendung dieser Preise werden die Zeiträume mit schwacher Vermarktung zu Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres nicht berücksichtigt."

    Artikel 6

    Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 werden nach den Worten "des Artikels 19" die Worte "oder des Artikels 19a" eingefügt.

    b) Nach Unterabsatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    "Ferner werden die Anpassungsköffizienten für Tafeltrauben so festgesetzt, daß ein Gleichgewicht zwischen dem Preis, zu dem das Erzeugnis im Rahmen von Artikel 19 angekauft wird, und dem Preis, den die Traubenerzeuger im Rahmen der vorgeschriebenen Destillation von aus Tafeltrauben hergestellten Weinen erzielen, gewahrt wird."

    Artikel 7

    Dem Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Ist es bei Pfirsichen während des ganzen Wirtschaftsjahres und bei Birnen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August nicht möglich, auf einem bestimmten Markt und an einem bestimmten Tag diese Notierungen festzustellen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die festgestellten Notierungen für Erzeugnisse mit, die nach dem Verfahren des Artikels 33 zu bestimmen sind."

    Artikel 8

    In Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden nach den Worten "für ein bestimmtes Erzeugnis" die folgenden Worte eingefügt : "ausgenommen Pfirsiche während des ganzen Wirtschaftsjahres und Birnen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August".

    Artikel 9

    In die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 19a

    (1) Liegen bei Pfirsichen oder bei Birnen in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August die der Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 mitgeteilten Notierungen in einem Mitgliedstaat auf einem der repräsentativen Märkte im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen unter dem um 5 % des Grundpreises erhöhten Ankaufspreis, so stellt die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem eine derartige Lage herrscht, abweichend von Artikel 19 unverzueglich fest, daß sich der Markt des betreffenden Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat in einer ernsten Krise befindet.

    (2) Vom Zeitpunkt dieser Feststellung an stellt der betreffende Mitgliedstaat über die von ihm zu diesem Zweck bezeichnete Stelle oder die von ihm bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen den Ankauf der diesen angebotenen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sicher, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Qualitätsnormen in bezug auf Güte und Grössensortierung entsprechen und nicht nach Artikel 15 Absatz 1 aus dem Handel gezogen worden sind. Der Ankauf dieser Erzeugnisse erfolgt nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2.

    (3) Die Ankäufe werden eingestellt, wenn die Notierungen an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen über dem um 5 % des Grundpreises erhöhten Ankaufspreis liegen ; die Kommission stellt unverzueglich fest, daß diese Bedingung erfuellt ist."

    Artikel 10

    (1) Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Artikel 18,19 und 19a gelten unbeschadet der gemäß Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen."

    (2) In Artikel 21 Absätze 1 und 2 werden die Worte "gemäß Artikel 19" durch die Worte "gemäß den Artikeln 19 und 19a" ersetzt.

    Artikel 11

    In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt geändert:

    "- unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktionskosten auf dem Obst- und Gemüsesektor."

    Artikel 12

    (1) Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden gestrichen.

    (2) Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die gemäß Artikel 25 eingeführte Ausgleichsabgabe wird nicht geändert, solange die Veränderung ihrer Berechnungsfaktoren nicht ab dem Tag ihrer tatsächlichen Anwendung an drei aufeinanderfolgenden Markttagen eine Änderung ihres Betrages um mehr als eine Rechnungseinheit hervorruft."

    Artikel 13

    In Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Worte "gemäß Artikel 14 Absatz 1" durch die Worte "gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 1a" ersetzt.

    Artikel 14

    Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Verarbeitern, die Verträge nach Artikel 2 abgeschlossen haben einen finanziellen Ausgleich.

    Der finanzielle Ausgleich wird so festgesetzt, daß sich der Unterschied zwischen dem Mindestpreis und dem finanziellen Ausgleich gegenüber dem im vorhergehenden Wirtschaftsjahr festgestellten Unterschied nicht um einen höheren Vomhundertsatz verändert als der Vomhundertsatz der Veränderung des Mindestpreises.

    Der finanzielle Ausgleich wird auf Antrag gezahlt, sobald die Kontrollstellen des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung erfolgt, festgestellt haben, daß die Erzeugnisse, die Gegenstand von Verträgen waren, verarbeitet worden sind.

    Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres festgesetzt."

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.

    Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 eingeführten Ausgleichsabgaben werden jedoch nur geändert, wenn die Anwendung des vorgenannten Absatzes zu einer solchen Änderung geführt hätte.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. NÖRGAARD

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