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Document 31978R0310
Council Regulation (EEC) No 310/78 of 14 February 1978 amending Regulation (EEC) No 878/77 as regards the exchange rates to be applied for tomato concentrates and isoglucose
Verordnung (EWG) Nr. 310/78 des Rates vom 14. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der Umrechnungskurse für Tomatenkonzentrat und Isoglukose
Verordnung (EWG) Nr. 310/78 des Rates vom 14. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der Umrechnungskurse für Tomatenkonzentrat und Isoglukose
ABl. L 46 vom 17.2.1978, p. 1–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 23/05/1983
Verordnung (EWG) Nr. 310/78 des Rates vom 14. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der Umrechnungskurse für Tomatenkonzentrat und Isoglukose
Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/1978 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0099
**** ( 1 ) ABL . NR . 106 VOM 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 . ( 2 ) ABL . NR . L 263 VOM 19 . 9 . 1973 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 106 VOM 29 . 4 . 1977 , S . 27 . ( 4 ) ABL . NR . L 26 VOM 31 . 1 . 1978 , S . 3 . ( 5 ) ABL . NR . L 318 VOM 18 . 12 . 1969 , S . 1 . ( 1 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 . ( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 1 . 7 . 1977 , S . 11 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 310/78 DES RATES VOM 14 . FEBRUAR 1978 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 HINSICHTLICH DER UMRECHNUNGSKURSE FÜR TOMATENKONZENTRAT UND ISOGLUKOSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 129 DES RATES ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2543/73 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 DES RATES VOM 26 . APRIL 1977 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 179/78 ( 4 ), GILT IN ITALIEN AB 1 . FEBRUAR 1978 EIN NEUER REPRÄSENTATIVER KURS FÜR GESCHÄLTE TOMATEN . DAGEGEN SOLL FÜR TOMATENKONZENTRAT , FÜR DAS EIN WIRTSCHAFTSJAHR BESTEHT , DER NEUE KURS ERST MIT BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS , D.H . AB 1 . JULI 1978 , ANGEWENDET WERDEN . DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER ERZEUGNISSE DES GLEICHEN SEKTORS ENTSPRICHT NICHT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN MARKTVERWALTUNG BEI DIESEN ERZEUGNISSEN . ZUR VERMEIDUNG DIESES NACHTEILS EMPFIEHLT ES SICH , DEN NEUEN KURS FÜR TOMATENKONZENTRAT VON EINEM ZEITPUNKT AN ANZUWENDEN , DER DEM FÜR GESCHÄLTE TOMATEN MÖGLICHST NAHE LIEGT . BEZUEGLICH DES BEI DER EINFUHR ZU BEACHTENDEN MINDESTPREISES IST ZU VERMEIDEN , DASS DIESE MASSNAHME AUF GESCHÄFTE ANGEWENDET WIRD , FÜR DIE EINFUHRLIZENZEN VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG BEANTRAGT WORDEN SIND . DER ISOGLUKOSESEKTOR STEHT IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEM ZUCKERSEKTOR . FÜR ISOGLUKOSE BESTEHT JEDOCH KEIN WIRTSCHAFTSJAHR . NACH DER DERZEITIGEN FASSUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 WÜRDE DAS FEHLEN EINES WIRTSCHAFTSJAHRS DAZU FÜHREN , DASS DER NEUE REPRÄSENTATIVE KURS FÜR DAS ENGLISCHE PFUND IN DEN BEIDEN GENANNTEN SEKTOREN NICHT AB DEM GLEICHEN ZEITPUNKT ANWENDBAR IST . DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG MUSS VERMIEDEN WERDEN . DER WÄHRUNGSAUSSCHUSS WIRD ANGEHÖRT WERDEN ; DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN SIND ANGESICHTS IHRER DRINGLICHKEIT NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 129 ZU ERLASSEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 2 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 WERDEN DIE BUCHSTABEN D ) UND E ) DURCH FOLGENDE BUCHSTABEN ERSETZT : " D ) VORBEHALTLICH DER BUCHSTABEN E ) UND F ) VOM BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1978/79 AN FÜR DIE ÜBRIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS WIRTSCHAFTSJAHR AM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 178/78 NOCH NICHT BEGONNEN HAT ; E ) AB 20 . FEBRUAR 1978 FÜR TOMATENKONZENTRAT ; F ) VOM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 178/78 AN FÜR - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , RINDFLEISCH UND SCHWEINEFLEISCH SOWIE ZUCKER ; - DIE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2511/69 ( 5 ); - ALLE ÜBRIGEN OBEN NICHT AUFGEFÜHRTEN FÄLLE . " ARTIKEL 2 ARTIKEL 2 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 6 ) DER FÜR DAS ENGLISCHE PFUND DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 179/78 FESTGESETZTE REPRÄSENTATIVE KURS IST ANWENDBAR A ) AB 1 . JULI 1978 FÜR ISOGLUKOSE ; B ) AB 1 . AUGUST 1978 FÜR EIER , GEFLÜGEL SOWIE EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN ; C ) AB 16 . DEZEMBER 1978 FÜR WEIN ; FÜR DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN KÖNNEN JEDOCH ANDERE DATEN BESTIMMT WERDEN ; D ) AB 1 . JANUAR 1979 FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ; E ) VORBEHALTLICH BUCHSTABE F ) VOM BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1978/79 AN FÜR DIE ÜBRIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS WIRTSCHAFTSJAHR AM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 179/78 NOCH NICHT BEGONNEN HAT ; F ) VOM TAG DER ANWENDUNG DER PREISE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 FÜR RINDFLEISCH SOWIE MILCH UND MILCHERZEUGNISSE AN FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UND VOM FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GELTENDEN TAG AN FÜR SCHWEINEFLEISCH SOWIE FÜR DIE ÜBRIGEN OBEN NICHT AUFGEFÜHRTEN FÄLLE . " ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . BEZUEGLICH DES BEI DER EINFUHR VON TOMATENKONZENTRAT ZU BEACHTENDEN MINDESTPREISES GILT DIESE VERORDNUNG JEDOCH NUR FÜR GESCHÄFTE , DIE MIT EINER EINFUHRLIZENZ GETÄTIGT WERDEN , WELCHE AB 20 . FEBRUAR 1978 GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION VOM 17 . JANUAR 1975 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1470/77 ( 2 ), BEANTRAGT WORDEN IST . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 14 . FEBRUAR 1978 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . DALSAGER