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Document 31978R0310

Verordnung (EWG) Nr. 310/78 des Rates vom 14. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der Umrechnungskurse für Tomatenkonzentrat und Isoglukose

ABl. L 46 vom 17.2.1978, p. 1–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/05/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/310/oj

31978R0310

Verordnung (EWG) Nr. 310/78 des Rates vom 14. Februar 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der Umrechnungskurse für Tomatenkonzentrat und Isoglukose

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/1978 S. 0001 - 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0099


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( 1 ) ABL . NR . 106 VOM 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 .

( 2 ) ABL . NR . L 263 VOM 19 . 9 . 1973 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 106 VOM 29 . 4 . 1977 , S . 27 .

( 4 ) ABL . NR . L 26 VOM 31 . 1 . 1978 , S . 3 .

( 5 ) ABL . NR . L 318 VOM 18 . 12 . 1969 , S . 1 .

( 1 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 .

( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 1 . 7 . 1977 , S . 11 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 310/78 DES RATES

VOM 14 . FEBRUAR 1978

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 HINSICHTLICH DER UMRECHNUNGSKURSE FÜR TOMATENKONZENTRAT UND ISOGLUKOSE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 129 DES RATES ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2543/73 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 DES RATES VOM 26 . APRIL 1977 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 179/78 ( 4 ), GILT IN ITALIEN AB 1 . FEBRUAR 1978 EIN NEUER REPRÄSENTATIVER KURS FÜR GESCHÄLTE TOMATEN . DAGEGEN SOLL FÜR TOMATENKONZENTRAT , FÜR DAS EIN WIRTSCHAFTSJAHR BESTEHT , DER NEUE KURS ERST MIT BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS , D.H . AB 1 . JULI 1978 , ANGEWENDET WERDEN .

DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER ERZEUGNISSE DES GLEICHEN SEKTORS ENTSPRICHT NICHT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN MARKTVERWALTUNG BEI DIESEN ERZEUGNISSEN . ZUR VERMEIDUNG DIESES NACHTEILS EMPFIEHLT ES SICH , DEN NEUEN KURS FÜR TOMATENKONZENTRAT VON EINEM ZEITPUNKT AN ANZUWENDEN , DER DEM FÜR GESCHÄLTE TOMATEN MÖGLICHST NAHE LIEGT .

BEZUEGLICH DES BEI DER EINFUHR ZU BEACHTENDEN MINDESTPREISES IST ZU VERMEIDEN , DASS DIESE MASSNAHME AUF GESCHÄFTE ANGEWENDET WIRD , FÜR DIE EINFUHRLIZENZEN VOR INKRAFTTRETEN DIESER VERORDNUNG BEANTRAGT WORDEN SIND .

DER ISOGLUKOSESEKTOR STEHT IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DEM ZUCKERSEKTOR . FÜR ISOGLUKOSE BESTEHT JEDOCH KEIN WIRTSCHAFTSJAHR . NACH DER DERZEITIGEN FASSUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 WÜRDE DAS FEHLEN EINES WIRTSCHAFTSJAHRS DAZU FÜHREN , DASS DER NEUE REPRÄSENTATIVE KURS FÜR DAS ENGLISCHE PFUND IN DEN BEIDEN GENANNTEN SEKTOREN NICHT AB DEM GLEICHEN ZEITPUNKT ANWENDBAR IST . DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG MUSS VERMIEDEN WERDEN .

DER WÄHRUNGSAUSSCHUSS WIRD ANGEHÖRT WERDEN ; DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN SIND ANGESICHTS IHRER DRINGLICHKEIT NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 129 ZU ERLASSEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 2 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 WERDEN DIE BUCHSTABEN D ) UND E ) DURCH FOLGENDE BUCHSTABEN ERSETZT :

" D ) VORBEHALTLICH DER BUCHSTABEN E ) UND F ) VOM BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1978/79 AN FÜR DIE ÜBRIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS WIRTSCHAFTSJAHR AM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 178/78 NOCH NICHT BEGONNEN HAT ;

E ) AB 20 . FEBRUAR 1978 FÜR TOMATENKONZENTRAT ;

F ) VOM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 178/78 AN FÜR

- MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , RINDFLEISCH UND SCHWEINEFLEISCH SOWIE ZUCKER ;

- DIE ZUSÄTZLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2511/69 ( 5 );

- ALLE ÜBRIGEN OBEN NICHT AUFGEFÜHRTEN FÄLLE . "

ARTIKEL 2

ARTIKEL 2 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 6 ) DER FÜR DAS ENGLISCHE PFUND DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 179/78 FESTGESETZTE REPRÄSENTATIVE KURS IST ANWENDBAR

A ) AB 1 . JULI 1978 FÜR ISOGLUKOSE ;

B ) AB 1 . AUGUST 1978 FÜR EIER , GEFLÜGEL SOWIE EIERALBUMIN UND MILCHALBUMIN ;

C ) AB 16 . DEZEMBER 1978 FÜR WEIN ; FÜR DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN KÖNNEN JEDOCH ANDERE DATEN BESTIMMT WERDEN ;

D ) AB 1 . JANUAR 1979 FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ;

E ) VORBEHALTLICH BUCHSTABE F ) VOM BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1978/79 AN FÜR DIE ÜBRIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS WIRTSCHAFTSJAHR AM TAG DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 179/78 NOCH NICHT BEGONNEN HAT ;

F ) VOM TAG DER ANWENDUNG DER PREISE FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1978/79 FÜR RINDFLEISCH SOWIE MILCH UND MILCHERZEUGNISSE AN FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UND VOM FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GELTENDEN TAG AN FÜR SCHWEINEFLEISCH SOWIE FÜR DIE ÜBRIGEN OBEN NICHT AUFGEFÜHRTEN FÄLLE . "

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

BEZUEGLICH DES BEI DER EINFUHR VON TOMATENKONZENTRAT ZU BEACHTENDEN MINDESTPREISES GILT DIESE VERORDNUNG JEDOCH NUR FÜR GESCHÄFTE , DIE MIT EINER EINFUHRLIZENZ GETÄTIGT WERDEN , WELCHE AB 20 . FEBRUAR 1978 GEMÄSS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION VOM 17 . JANUAR 1975 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1470/77 ( 2 ), BEANTRAGT WORDEN IST .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 14 . FEBRUAR 1978 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . DALSAGER

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