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Document 31978D0771

    78/771/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 1978 zur Änderung der Entscheidung 78/642/EWG des Rates über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana

    ABl. L 257 vom 20.9.1978, p. 16–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1978/771/oj

    31978D0771

    78/771/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 1978 zur Änderung der Entscheidung 78/642/EWG des Rates über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana

    Amtsblatt Nr. L 257 vom 20/09/1978 S. 0016 - 0017
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0209


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. September 1978 zur Änderung der Entscheidung 78/642/EWG des Rates über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana (78/771/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Da der Ständige Veterinärausschuß keine zustimmende Stellungnahme abgegeben hatte, war die Kommission nicht in der Lage gewesen, die von ihr geplanten Vorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Republik Botsuana in das Gebiet der Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG zu erlassen. Nachdem die betreffende Stellungnahme nicht ergangen war, hatte die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vorgelegt ; der Rat hat die Maßnahmen mit Entscheidungen 78/642/EWG vom 25. Juli 1978 (3) erlassen.

    Mit der vorgenannten Entscheidung des Rates wird den Mitgliedstaaten insbesondere aufgrund der derzeitigen tiergesundheitlichen Lage in der Republik Botsuana sowie der von den Behörden dieses Landes getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche und zur Verhinderung ihrer Verbreitung in den übrigen nicht betroffenen Regionen die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen frisches Fleisch aus bestimmten Regionen dieses Landes in ihr Gebiet einzuführen.

    Informationen der Behörden der Republik Botsuana zufolge ist die Zone im Nordosten seit dem Mai 1978 von der unmittelbar angrenzenden Zone getrennt gehalten worden. Diese beiden Zonen sind frei von Maul- und Klauenseuche geblieben. Daher kann die Möglichkeit einer Einfuhr von frischem Fleisch in die Mitgliedstaaten auf die Region im Nordosten der Republik Botsuana, die seit vielen Jahren von dieser Krankheit verschont geblieben ist, ausgedehnt werden, wobei eine seuchenfreie Pufferzone zwischen dieser Region und den von der Seuche betroffenen Gebieten bestehen bleibt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 78/642/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Das Verbot des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG gilt nicht für folgende Bezirke der Republik Botsuana : Kweneng, Kgatlend, South-East, Southern, Kgalagadi, noch für den Teil des Landes, der östlich der Eisenbahnlinie liegt, die den Ort Dibete mit der rhodesischen Grenze verbindet."

    2. In Artikel 2 erster Satz ist nach den Worten : "in Artikel 1 genannten Bezirken" folgendes einzufügen : "beziehungsweise Landesteil,...".

    3. Im Anhang unter IV des Tiergesundheitszeugnisses a) ist unter Ziffer 1 Buchstabe a) - der Wortlaut des ersten Gedankenstrichs folgendermassen zu ersetzen:

    "die in der Republik Botsuana geboren und aufgezogen worden sind und die sich - seit mindestens Oktober 1977 bzw. seit ihrer Geburt in folgenden Bezirken befinden : Kweneng, Kgatlend, South-East, Southern, Kgalagadi oder

    - seit mindestens Mai 1978 oder seit ihrer Geburt in dem Teil des Landes befinden, der östlich der Eisenbahnlinie liegt, die den Ort Dibete mit der rhodesischen Grenze verbindet;

    diese Gebiete sind mindestens seit den letzten 12 Monaten frei von der Maul- und Klauenseuche des exotischen Virus;"

    - im vierten Gedankenstrich der Ausdruck "in der Entscheidung 78/642/EWG des Rates" zu ersetzen durch "in den geltenden Entscheidungen der EWG"; (1)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81. (3)ABl. Nr. L 213 vom 3.8.1978, S. 15.

    - am Schluß des vierten Gedankenstrichs folgender Text hinzuzufügen:

    "handelt es sich darüber hinaus um Rinder, die aus dem Teil des Landes stammen, der östlich der Eisenbahnlinie liegt, die den Ort Dibete mit der rhodesischen Grenze verbindet, und sind diese Rinder aus dieser Region bis zum Schlachthof in Lastkraftwagen oder Schinenfahrzeugen befördert worden, so müssen sie 24 Stunden vor der Verladung von einem Tierarzt untersucht worden sein und es darf dabei kein Symptom von Maulund Klauenseuche festgestellt worden sein;".

    b) Unter Ziffer 1 Buchstabe c) ist der Satzteil "in der Entscheidung 78/642/EWG des Rates" zu ersetzen durch : "in den geltenden Entscheidungen der EWG".

    c) Unter Ziffer 1 erhält Buchstabe e) folgenden Wortlaut : "stammt von Tierkörpern, die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Raumtemperatur von über + 2 ºC reifen gelassen worden sind".

    d) Unter Ziffer 2 ist der Satzteil "der Entscheidung 78/642/EWG des Rates" zu ersetzen durch : "der geltenden Entscheidungen der EWG".

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. September 1978

    Für die Kommission

    Der Vizepräsident

    Finn GUNDELACH

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