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Document 31977R2846

Verordnung (EWG) Nr. 2846/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) zugunsten Dänemarks

ABl. L 329 vom 22.12.1977, p. 5–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2846/oj

31977R2846

Verordnung (EWG) Nr. 2846/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) zugunsten Dänemarks

Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1977 S. 0005 - 0005


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( 1 ) ABL . NR . C 299 VOM 12 . 12 . 1977 , S . 54 .

( 2 ) ABL . NR . L 161 VOM 17 . 7 . 1972 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 307 VOM 27 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 183 VOM 14 . 7 . 1975 , S . 3 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2846/77 DES RATES

VOM 19 . DEZEMBER 1977

ÜBER DIE ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 ÜBER DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ZUGUNSTEN DÄNEMARKS

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 DES RATES VOM 24 . APRIL 1972 ÜBER DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ( 2 ) WURDE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3065/75 ( 3 ) GEÄNDERT . BEI DER ANNAHME DER ÄNDERUNGSVERORDNUNG WURDE ZUR NEUFASSUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 FOLGENDE ERKLÄRUNG IN DAS PROTOKOLL DES RATES AUFGENOMMEN : " DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION VEREINBAREN , DASS IN ANBETRACHT DER BESONDEREN PROBLEME , DIE SICH FÜR DÄNEMARK AUS DER VOLLSTÄNDIGEN ANWENDUNG DER NIMEXE AB 1978 ERGEBEN KÖNNTEN , VOR ENDE DES JAHRES 1977 GEPRÜFT WIRD , OB DIESER TERMIN IM FALLE DÄNEMARKS ZU VERSCHIEBEN IST . "

DIE ÜBERPRÜFUNG HAT ERGEBEN , DASS BESONDERE SCHWIERIGKEITEN ENTSTEHEN , WENN VON DÄNEMARK VERLANGT WIRD , IN DER ZEIT VOM 1 . JANUAR 1978 BIS 31 . DEZEMBER 1979 BEI DER ERHEBUNG DER ANGABEN DIE NIMEXE ANZUWENDEN .

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERSCHEINT ES ANGEMESSEN , DIE ANWENDUNG DER NIMEXE BEI DER ERHEBUNG DER ANGABEN UM ZWEI JAHRE AUFZUSCHIEBEN ; DURCH DIESEN AUFSCHUB WERDEN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 UND DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1736/75 DES RATES VOM 24 . JUNI 1975 ÜBER DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( 4 ), INSBESONDERE ARTIKEL 38 ABSÄTZE 1 UND 2 SOWIE ARTIKEL 34 BUCHSTABE A ) DIESER VERORDNUNG , NICHT BERÜHRT -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 KANN DÄNEMARK BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 AUSSCHLIESSLICH BEI DER ERHEBUNG DER ANGABEN WEITERHIN SEIN EIGENES WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN BENUTZEN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1978 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . DEZEMBER 1977 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

H . SIMONET

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