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Document 31977R2846
Council Regulation (EEC) No 2846/77 of 19 December 1977 derogating in favour of Denmark from Regulation (EEC) No 1445/72 concerning the nomenclature of goods for the external trade statistics of the Community and statistics of trade between Member States (NIMEXE)
Verordnung (EWG) Nr. 2846/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) zugunsten Dänemarks
Verordnung (EWG) Nr. 2846/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) zugunsten Dänemarks
ABl. L 329 vom 22.12.1977, p. 5–5
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979
Verordnung (EWG) Nr. 2846/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das Warenverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) zugunsten Dänemarks
Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1977 S. 0005 - 0005
**** ( 1 ) ABL . NR . C 299 VOM 12 . 12 . 1977 , S . 54 . ( 2 ) ABL . NR . L 161 VOM 17 . 7 . 1972 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 307 VOM 27 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 183 VOM 14 . 7 . 1975 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2846/77 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1977 ÜBER DIE ABWEICHUNG VON DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 ÜBER DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ZUGUNSTEN DÄNEMARKS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 DES RATES VOM 24 . APRIL 1972 ÜBER DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ( 2 ) WURDE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3065/75 ( 3 ) GEÄNDERT . BEI DER ANNAHME DER ÄNDERUNGSVERORDNUNG WURDE ZUR NEUFASSUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 FOLGENDE ERKLÄRUNG IN DAS PROTOKOLL DES RATES AUFGENOMMEN : " DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION VEREINBAREN , DASS IN ANBETRACHT DER BESONDEREN PROBLEME , DIE SICH FÜR DÄNEMARK AUS DER VOLLSTÄNDIGEN ANWENDUNG DER NIMEXE AB 1978 ERGEBEN KÖNNTEN , VOR ENDE DES JAHRES 1977 GEPRÜFT WIRD , OB DIESER TERMIN IM FALLE DÄNEMARKS ZU VERSCHIEBEN IST . " DIE ÜBERPRÜFUNG HAT ERGEBEN , DASS BESONDERE SCHWIERIGKEITEN ENTSTEHEN , WENN VON DÄNEMARK VERLANGT WIRD , IN DER ZEIT VOM 1 . JANUAR 1978 BIS 31 . DEZEMBER 1979 BEI DER ERHEBUNG DER ANGABEN DIE NIMEXE ANZUWENDEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERSCHEINT ES ANGEMESSEN , DIE ANWENDUNG DER NIMEXE BEI DER ERHEBUNG DER ANGABEN UM ZWEI JAHRE AUFZUSCHIEBEN ; DURCH DIESEN AUFSCHUB WERDEN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 UND DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1736/75 DES RATES VOM 24 . JUNI 1975 ÜBER DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( 4 ), INSBESONDERE ARTIKEL 38 ABSÄTZE 1 UND 2 SOWIE ARTIKEL 34 BUCHSTABE A ) DIESER VERORDNUNG , NICHT BERÜHRT - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 KANN DÄNEMARK BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1979 AUSSCHLIESSLICH BEI DER ERHEBUNG DER ANGABEN WEITERHIN SEIN EIGENES WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN BENUTZEN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1978 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . DEZEMBER 1977 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT H . SIMONET