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Document 31977R1665
Council Regulation (EEC) No 1665/77 of 20 July 1977 amending Regulation (EEC) No 2742/75 on production refunds in the cereals and rice sectors
Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis
Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis
ABl. L 186 vom 26.7.1977, p. 15–16
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1989
Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 des Rates vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis
Amtsblatt Nr. L 186 vom 26/07/1977 S. 0015 - 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0250
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0250
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1665/77 DES RATES vom 20. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1386/77 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1158/77 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1862/76 (6), wurde der Betrag der Erstattungen bei der Erzeugung festgesetzt. Angesichts der Situation, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1977/1978 - insbesondere infolge der Erhöhung der gemeinsamen Getreidepreise für dieses Wirtschaftsjahr - eintreten wird, ist eine Anhebung der Erstattungen bei der Erzeugung notwendig. Auf Grund der Anhebung der Preise für Getreide und Reis ist es angebracht, daß der Mindestpreis, der dem Erzeuger von zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln zu zahlen ist, in der Weise angepasst wird, daß der Fortbestand des Gleichgewichts zwischen Maisstärkeund Kartoffelstärkepreis gewährleistet werden kann. In der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 ist Glukose mit hohem Fruktosegehalt - genannt "Isoglukose" - definiert. In der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose (7) wird dieses Erzeugnis neu definiert. Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 zu ändern, um sie mit den neuen Bezeichnungen und der neuen Definition in Übereinstimmung zu bringen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 wird der Betrag 14 Rechnungseinheiten durch 17 Rechnungseinheiten ersetzt; 2. in Artikel 1 Absatz 2 wird der Betrag 20 Rechnungseinheiten durch 23 Rechnungseinheiten ersetzt; 3. in Artikel 1 Absatz 3 wird der Betrag 17,20 Rechnungseinheiten durch 20,20 Rechnungseinheiten ersetzt; 4. in Artikel 2 wird der Betrag 14 Rechnungseinheiten durch 17 Rechnungseinheiten ersetzt; 5. in Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag 172 Rechnungseinheiten durch 175 Rechnungseinheiten ersetzt; 6. in Artikel 4 Absatz 2 wird der Betrag 14 Rechnungseinheiten durch 17 Rechnungseinheiten ersetzt; 7. Artikel 5a erhält folgende Fassung: "Artikel 5a (1) Abweichend von den Artikeln 1, 2 und 4 wird keine Erstattung bei der Erzeugung gewährt für die zur Herstellung von Isoglukose bestimmten Erzeugnisse. (2) Isoglukose ist aus Glukosesirup gewonnen, mit - einem Fruktosegehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff, und - einem Gehalt an Oligosacchariden und Polysacchariden von mindestens insgesamt 1 Gewichtshundertteil, bezogen auf den Trockenstoff. (3) Zur Anwendung des Absatzes 1 ziehen die Mitgliedstaaten bei den Herstellern von Isoglukose jeweils die in den Artikeln 1 und 2 genannten Beträge und den sich aus der Anwendung des Artikels 4 ergebenden Betrag - je nach dem bei dieser Herstellung verwendeten Erzeugnis - wieder ein.". Artikel 2 Diese Verordnung tritt - für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 fallenden Erzeugnisse am 1. August 1977, - für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 fallenden Erzeugnisse am 1. September 1977 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 158 vom 29.6.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (4)ABl. Nr. L 136 vom 2.6.1977, S. 13. (5)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 57. (6)ABl. Nr. L 206 vom 31.7.1976, S. 3. (7)ABl. Nr. L 134 vom 28.5.1977, S. 4. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1977. Im Namen des Rates Der Präsident M. EYSKENS