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Document 31977R0878

Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

ABl. L 106 vom 29.4.1977, p. 27–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/05/1983; Aufgehoben durch 31983R1223

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/878/oj

31977R0878

Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

Amtsblatt Nr. L 106 vom 29/04/1977 S. 0027 - 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0027


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 DES RATES

VOM 26 . APRIL 1977

ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 , 43 UND 235 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 129 DES RATES ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2543/73 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 3 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 4 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 129 BEZEICHNETE SITUATION , DIE EINE ABWEICHUNG VOM GRUNDSATZ DER VERWENDUNG VON PARITÄTEN FÜR DIE UMRECHNUNG IN EINE ANDERE WÄHRUNG RECHTFERTIGT , IST GEGENWÄRTIG IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN GEGEBEN .

DIE AUS DIESER LAGE ERWACHSENDEN PROBLEME KONNTEN DURCH DIE ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UND REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GELTEN , GELÖST WERDEN . DIESE REGELUNG FÜHRT ZU UNTERSCHIEDLICHEN PREISEN IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN . DAMIT NICHT DIE BEIBEHALTUNG UNVERÄNDERTER UMRECHNUNGSKURSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BEI PREISERHÖHUNGEN ZU EINEM NOCH GRÖSSEREN GEFÄLLE ZWISCHEN DEN IN LANDESWÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISEN FÜHRT , UND IN ANBETRACHT DER TATSACHE , DASS GEWISSE ANPASSUNGEN DER KURSE AN DIE WIRTSCHAFTLICHE REALITÄT DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN , SOLLTE FÜR DIE WÄHRUNGEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN EIN DER WIRTSCHAFTLICHEN REALITÄT NÄHER KOMMENDER UMRECHNUNGSKURS FESTGESETZT WERDEN . BEI DIESER GELEGENHEIT SOLLTE FÜR ALLE REPRÄSENTATIVEN KURSE EINE NEUFASSUNG VERÖFFENTLICHT WERDEN .

DIE AUSWIRKUNGEN DIESER MASSNAHME AUF DIE WIRTSCHAFT DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN SOLLTEN JEDOCH SO WEIT WIE MÖGLICH ABGESCHWACHT WERDEN . DAHER IST ES INSBESONDERE ERFORDERLICH , DASS DIE ANWENDUNG DER NEUEN KURSE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN , GRUNDSÄTZLICH AN DEN BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES ODER AN EINE ÄNDERUNG DER PREISE ANKNÜPFENDEN FRIST ERFOLGT .

DIE FESTSETZUNG EINES REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSES FÜHRT ZUR ÄNDERUNG DES PREISNIVEAUS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE . DIE PROBLEME , ZU DENEN DIE ÄNDERUNGEN DER UMRECHNUNGSKURSE FÜHREN , SIND IN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , INSBESONDERE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1134/68 DES RATES VOM 30 . JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 653/68 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ( 5 ) BEHANDELT WORDEN . DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN NUR FÜR DEN FALL EINER ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSPARITÄT . IHRE ANWENDUNG IST AUCH IM VORLIEGENDEN FALL GERECHTFERTIGT . SOFERN DIE BETREFFENDEN JEDOCH DIE ANNULLIERUNG VON LIZENZEN ODER TITELN BEANTRAGEN KÖNNEN , RECHTFERTIGT SICH EINE SOLCHE ANWENDUNG NUR , WENN IHNEN DURCH DIE FESTSETZUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN KURSE EIN NACHTEIL ENTSTEHT . ES ERSCHEINT JEDOCH NOTWENDIG , VORZUSEHEN , DASS DIESER ANSPRUCH DURCH EINEN ANDEREN ERSETZT WERDEN KANN , DER IM AUSGLEICH DES ERLITTENEN NACHTEILS BESTEHT .

DER WÄHRUNGSAUSSCHUSS WIRD ANGEHÖRT WERDEN ; DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN SIND ANGESICHTS IHRER DRINGLICHKEIT UND UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 129 ZU ERLASSEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) SIND BEI MASSNAHMEN AUF GRUND DER RECHTSAKTE ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ODER DIE BESONDEREN REGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 235 DES VERTRAGES DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN WÄHRUNGEN IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ODER IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSZUDRÜCKEN , SO ENTSPRICHT ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 129 DER UMRECHNUNGSKURS DEM REPRÄSENTATIVEN KURS DIESER WÄHRUNG .

( 2 ) DER REPRÄSENTATIVE KURS IST FÜR DIE WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS NICHT MEHR ANWENDBAR , SOBALD DIESER MITGLIEDSTAAT EINE NEUE PARITÄT BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGEMELDET HAT .

ARTIKEL 2

( 1 ) DER REPRÄSENTATIVE KURS IM SINNE VON ARTIKEL 1 BETRAEGT :

A ) FÜR DEN BELGISCHEN UND DEN LUXEMBURGISCHEN FRANKEN :

1 BFR/1 LFR = 0,0202640 RECHNUNGSEINHEITEN ;

B ) FÜR DIE DÄNISCHE KRONE :

1 DKR = 0,122877 RECHNUNGSEINHEITEN ;

C ) FÜR DIE DEUTSCHE MARK :

1 DM = 0,293033 RECHNUNGSEINHEITEN ;

D ) FÜR DEN FRANZÖSISCHEN FRANKEN :

1 FFR = 0,172995 RECHNUNGSEINHEITEN ;

E ) FÜR DAS IRISCHE PFUND :

1 PFUND = 1,35190 RECHNUNGSEINHEITEN ;

F ) FÜR DIE ITALIENISCHE LIRA :

100 LIT = 0,0970874 RECHNUNGSEINHEITEN ;

G ) FÜR DEN NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN :

1 HFL = 0,293884 RECHNUNGSEINHEITEN ;

H ) FÜR DAS ENGLISCHE PFUND :

1 PFUND = 1,70463 RECHNUNGSEINHEITEN .

( 2 ) DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE SIND ANWENDBAR :

A ) IM FALLE DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN , DER ITALIENISCHEN LIRA UND DES IRISCHEN PFUNDES AB 1 . APRIL 1977 FÜR

- MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ,

- RINDFLEISCH ,

- SCHWEINEFLEISCH ,

- TROCKENFUTTER ,

- SEIDENRAUPEN ,

- KIRSCHEN ;

B ) AB 1 . AUGUST 1977 FÜR EIER , GEFLÜGEL SOWIE EIRALBUMIN UND MILCHALBUMIN ;

C ) IM FALLE DER DEUTSCHEN MARK AB 1 . NOVEMBER 1977 FÜR SCHWEINEFLEISCH ;

D ) AB 16 . DEZEMBER 1977 FÜR WEIN ; FÜR DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN KÖNNEN JEDOCH ANDERE DATEN BESTIMMT WERDEN ;

E ) AB 1 . JANUAR 1978 FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ;

F ) VOM BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1977/1978 AN FÜR DIE ÜBRIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS WIRTSCHAFTSJAHR AM TAGE DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG NOCH NICHT BEGONNEN HAT ;

G ) AB 1 . MAI 1977 IN ALLEN ÜBRIGEN FILLEN .

ARTIKEL 3

ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 BETRAEGT DER REPRÄSENTATIVE KURS FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KONIGREICH VOM BEGINN DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES AN BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1977 : 1 ENGLISCHES PFUND = 1,75560 RECHNUNGSEINHEITEN UND VOM 16 . SEPTEMBER 1977 BIS ZUM 31 . MÄRZ 1978 : 1 ENGLISCHES PFUND = 1,73013 RECHNUNGSEINHEITEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) DIE FÜR DIE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1134/68 FINDEN ANWENDUNG .

( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1134/68 IST JEDOCH NUR ANWENDBAR , WENN DIE ANWENDUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE DEM BETROFFENEN EINEN NACHTEIL BRINGT .

VOR DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DES NEUEN UMRECHNUNGSKURSES KANN BESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIESER NACHTEIL DURCH EINE GEEIGNETE MASSNAHME AUSGEGLICHEN WIRD . IN DEM FALL KANN DIE ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG UND DER LIZENZ ODER DES TITELS , DER SIE BESCHEINIGT , NICHT VORGENOMMEN WERDEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3138/76 ( 7 ) , BZW . DES ENTSPRECHENDEN ARTIKELS DER ANDEREN AGRARVERORDNUNGEN , DURCH DIE EIN ÄHNLICHES VERFAHREN EINGEFÜHRT WIRD , FESTGELEGT , GEGEBENENFALLS IN ABWEICHUNG VON DEN IN DEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN FESTSETZUNGSREGELN , JEDOCH NUR IN DEM UMFANG UND FÜR DEN ZEITRAUM , DIE FÜR DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND .

( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN KÖNNEN IN BEZUG AUF DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZTEN BETRAEGE , DIE NICHT MIT DER FESTSETZUNG DER PREISE VERKNÜPFT SIND , EINE ERHÖHUNG UM 2,00 V . H . VORSEHEN .

ARTIKEL 6

DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 557/76 DES RATES VOM 15 . MÄRZ 1976 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE , MIT DER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 475/75 AUFGEHOBEN WIRD ( 8 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 723/77 ( 9 ) , SIND FÜR DIE BETREFFENDEN BEREICHE VON DEM ZEITPUNKT AN NICHT MEHR ANWENDBAR , ZU DEM DIE BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FÜR DIE BETREFFENDEN BEREICHE ANGEWANDT WERDEN .

ARTIKEL 7

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . MAI 1977 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 26 . APRIL 1977 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . SILKIN

( 1 ) ABL . NR . 106 VOM 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 .

( 2 ) ABL . NR . L 263 VOM 19 . 9 . 1973 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . C 93 VOM 18 . 4 . 1977 , S . 11 .

( 4 ) ABL . NR . C 77 VOM 30 . 3 . 1977 , S . 15 .

( 5 ) ABL . NR . L 188 VOM 1 . 8 . 1968 , S . 1 .

( 6 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 7 ) ABL . NR . L 354 VOM 24 . 12 . 1976 , S . 1 .

( 8 ) ABL . NR . L 67 VOM 15 . 3 . 1976 , S . 1 .

( 9 ) ABL . NR . L 88 VOM 6 . 4 . 1977 , S . 8 .

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