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Document 31977R0878
Council Regulation (EEC) No 878/77 of 26 April 1977 on the exchange rates to be applied in agriculture
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
ABl. L 106 vom 29.4.1977, p. 27–29
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 23/05/1983; Aufgehoben durch 31983R1223
Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse
Amtsblatt Nr. L 106 vom 29/04/1977 S. 0027 - 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0027
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 878/77 DES RATES VOM 26 . APRIL 1977 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 , 43 UND 235 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 129 DES RATES ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2543/73 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 3 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 4 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 129 BEZEICHNETE SITUATION , DIE EINE ABWEICHUNG VOM GRUNDSATZ DER VERWENDUNG VON PARITÄTEN FÜR DIE UMRECHNUNG IN EINE ANDERE WÄHRUNG RECHTFERTIGT , IST GEGENWÄRTIG IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN GEGEBEN . DIE AUS DIESER LAGE ERWACHSENDEN PROBLEME KONNTEN DURCH DIE ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UND REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GELTEN , GELÖST WERDEN . DIESE REGELUNG FÜHRT ZU UNTERSCHIEDLICHEN PREISEN IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN . DAMIT NICHT DIE BEIBEHALTUNG UNVERÄNDERTER UMRECHNUNGSKURSE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BEI PREISERHÖHUNGEN ZU EINEM NOCH GRÖSSEREN GEFÄLLE ZWISCHEN DEN IN LANDESWÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN PREISEN FÜHRT , UND IN ANBETRACHT DER TATSACHE , DASS GEWISSE ANPASSUNGEN DER KURSE AN DIE WIRTSCHAFTLICHE REALITÄT DER MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN , SOLLTE FÜR DIE WÄHRUNGEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN EIN DER WIRTSCHAFTLICHEN REALITÄT NÄHER KOMMENDER UMRECHNUNGSKURS FESTGESETZT WERDEN . BEI DIESER GELEGENHEIT SOLLTE FÜR ALLE REPRÄSENTATIVEN KURSE EINE NEUFASSUNG VERÖFFENTLICHT WERDEN . DIE AUSWIRKUNGEN DIESER MASSNAHME AUF DIE WIRTSCHAFT DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN SOLLTEN JEDOCH SO WEIT WIE MÖGLICH ABGESCHWACHT WERDEN . DAHER IST ES INSBESONDERE ERFORDERLICH , DASS DIE ANWENDUNG DER NEUEN KURSE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN , GRUNDSÄTZLICH AN DEN BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES ODER AN EINE ÄNDERUNG DER PREISE ANKNÜPFENDEN FRIST ERFOLGT . DIE FESTSETZUNG EINES REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSES FÜHRT ZUR ÄNDERUNG DES PREISNIVEAUS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE . DIE PROBLEME , ZU DENEN DIE ÄNDERUNGEN DER UMRECHNUNGSKURSE FÜHREN , SIND IN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , INSBESONDERE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1134/68 DES RATES VOM 30 . JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 653/68 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ( 5 ) BEHANDELT WORDEN . DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN NUR FÜR DEN FALL EINER ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSPARITÄT . IHRE ANWENDUNG IST AUCH IM VORLIEGENDEN FALL GERECHTFERTIGT . SOFERN DIE BETREFFENDEN JEDOCH DIE ANNULLIERUNG VON LIZENZEN ODER TITELN BEANTRAGEN KÖNNEN , RECHTFERTIGT SICH EINE SOLCHE ANWENDUNG NUR , WENN IHNEN DURCH DIE FESTSETZUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN KURSE EIN NACHTEIL ENTSTEHT . ES ERSCHEINT JEDOCH NOTWENDIG , VORZUSEHEN , DASS DIESER ANSPRUCH DURCH EINEN ANDEREN ERSETZT WERDEN KANN , DER IM AUSGLEICH DES ERLITTENEN NACHTEILS BESTEHT . DER WÄHRUNGSAUSSCHUSS WIRD ANGEHÖRT WERDEN ; DIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN SIND ANGESICHTS IHRER DRINGLICHKEIT UND UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 129 ZU ERLASSEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) SIND BEI MASSNAHMEN AUF GRUND DER RECHTSAKTE ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ODER DIE BESONDEREN REGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 235 DES VERTRAGES DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN WÄHRUNGEN IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ODER IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSZUDRÜCKEN , SO ENTSPRICHT ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 129 DER UMRECHNUNGSKURS DEM REPRÄSENTATIVEN KURS DIESER WÄHRUNG . ( 2 ) DER REPRÄSENTATIVE KURS IST FÜR DIE WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS NICHT MEHR ANWENDBAR , SOBALD DIESER MITGLIEDSTAAT EINE NEUE PARITÄT BEIM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGEMELDET HAT . ARTIKEL 2 ( 1 ) DER REPRÄSENTATIVE KURS IM SINNE VON ARTIKEL 1 BETRAEGT : A ) FÜR DEN BELGISCHEN UND DEN LUXEMBURGISCHEN FRANKEN : 1 BFR/1 LFR = 0,0202640 RECHNUNGSEINHEITEN ; B ) FÜR DIE DÄNISCHE KRONE : 1 DKR = 0,122877 RECHNUNGSEINHEITEN ; C ) FÜR DIE DEUTSCHE MARK : 1 DM = 0,293033 RECHNUNGSEINHEITEN ; D ) FÜR DEN FRANZÖSISCHEN FRANKEN : 1 FFR = 0,172995 RECHNUNGSEINHEITEN ; E ) FÜR DAS IRISCHE PFUND : 1 PFUND = 1,35190 RECHNUNGSEINHEITEN ; F ) FÜR DIE ITALIENISCHE LIRA : 100 LIT = 0,0970874 RECHNUNGSEINHEITEN ; G ) FÜR DEN NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN : 1 HFL = 0,293884 RECHNUNGSEINHEITEN ; H ) FÜR DAS ENGLISCHE PFUND : 1 PFUND = 1,70463 RECHNUNGSEINHEITEN . ( 2 ) DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE SIND ANWENDBAR : A ) IM FALLE DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN , DER ITALIENISCHEN LIRA UND DES IRISCHEN PFUNDES AB 1 . APRIL 1977 FÜR - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , - RINDFLEISCH , - SCHWEINEFLEISCH , - TROCKENFUTTER , - SEIDENRAUPEN , - KIRSCHEN ; B ) AB 1 . AUGUST 1977 FÜR EIER , GEFLÜGEL SOWIE EIRALBUMIN UND MILCHALBUMIN ; C ) IM FALLE DER DEUTSCHEN MARK AB 1 . NOVEMBER 1977 FÜR SCHWEINEFLEISCH ; D ) AB 16 . DEZEMBER 1977 FÜR WEIN ; FÜR DIE DESTILLATIONSMASSNAHMEN KÖNNEN JEDOCH ANDERE DATEN BESTIMMT WERDEN ; E ) AB 1 . JANUAR 1978 FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ; F ) VOM BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1977/1978 AN FÜR DIE ÜBRIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE DAS WIRTSCHAFTSJAHR AM TAGE DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG NOCH NICHT BEGONNEN HAT ; G ) AB 1 . MAI 1977 IN ALLEN ÜBRIGEN FILLEN . ARTIKEL 3 ABWEICHEND VON ARTIKEL 2 BETRAEGT DER REPRÄSENTATIVE KURS FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KONIGREICH VOM BEGINN DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES AN BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1977 : 1 ENGLISCHES PFUND = 1,75560 RECHNUNGSEINHEITEN UND VOM 16 . SEPTEMBER 1977 BIS ZUM 31 . MÄRZ 1978 : 1 ENGLISCHES PFUND = 1,73013 RECHNUNGSEINHEITEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE FÜR DIE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1134/68 FINDEN ANWENDUNG . ( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1134/68 IST JEDOCH NUR ANWENDBAR , WENN DIE ANWENDUNG DER NEUEN REPRÄSENTATIVEN UMRECHNUNGSKURSE DEM BETROFFENEN EINEN NACHTEIL BRINGT . VOR DEM ZEITPUNKT DER ANWENDUNG DES NEUEN UMRECHNUNGSKURSES KANN BESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIESER NACHTEIL DURCH EINE GEEIGNETE MASSNAHME AUSGEGLICHEN WIRD . IN DEM FALL KANN DIE ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG UND DER LIZENZ ODER DES TITELS , DER SIE BESCHEINIGT , NICHT VORGENOMMEN WERDEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER VERORDNUNG WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3138/76 ( 7 ) , BZW . DES ENTSPRECHENDEN ARTIKELS DER ANDEREN AGRARVERORDNUNGEN , DURCH DIE EIN ÄHNLICHES VERFAHREN EINGEFÜHRT WIRD , FESTGELEGT , GEGEBENENFALLS IN ABWEICHUNG VON DEN IN DEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN FESTSETZUNGSREGELN , JEDOCH NUR IN DEM UMFANG UND FÜR DEN ZEITRAUM , DIE FÜR DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN KÖNNEN IN BEZUG AUF DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZTEN BETRAEGE , DIE NICHT MIT DER FESTSETZUNG DER PREISE VERKNÜPFT SIND , EINE ERHÖHUNG UM 2,00 V . H . VORSEHEN . ARTIKEL 6 DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 557/76 DES RATES VOM 15 . MÄRZ 1976 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE , MIT DER DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 475/75 AUFGEHOBEN WIRD ( 8 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 723/77 ( 9 ) , SIND FÜR DIE BETREFFENDEN BEREICHE VON DEM ZEITPUNKT AN NICHT MEHR ANWENDBAR , ZU DEM DIE BESTIMMUNGEN DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FÜR DIE BETREFFENDEN BEREICHE ANGEWANDT WERDEN . ARTIKEL 7 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . MAI 1977 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 26 . APRIL 1977 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SILKIN ( 1 ) ABL . NR . 106 VOM 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 . ( 2 ) ABL . NR . L 263 VOM 19 . 9 . 1973 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . C 93 VOM 18 . 4 . 1977 , S . 11 . ( 4 ) ABL . NR . C 77 VOM 30 . 3 . 1977 , S . 15 . ( 5 ) ABL . NR . L 188 VOM 1 . 8 . 1968 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 7 ) ABL . NR . L 354 VOM 24 . 12 . 1976 , S . 1 . ( 8 ) ABL . NR . L 67 VOM 15 . 3 . 1976 , S . 1 . ( 9 ) ABL . NR . L 88 VOM 6 . 4 . 1977 , S . 8 .