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Document 31977R0607

Verordnung (EWG) Nr. 607/77 der Kommission vom 23. März 1977 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über die erteilten Einfuhrlizenzen für Wein, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2866/73 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1614/76

ABl. L 76 vom 24.3.1977, p. 20–21 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1980; Aufgehoben durch 31979R2826

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/607/oj

31977R0607

Verordnung (EWG) Nr. 607/77 der Kommission vom 23. März 1977 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über die erteilten Einfuhrlizenzen für Wein, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2866/73 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1614/76

Amtsblatt Nr. L 076 vom 24/03/1977 S. 0020 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0266


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 607/77 DER KOMMISSION

VOM 23 . MÄRZ 1977

ÜBER DIE MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION ÜBER DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN FÜR WEIN , ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 DES RATES VOM 28 . APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2842/76 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 35 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 DER KOMMISSION VOM 19 . OKTOBER 1973 ÜBER DIE MITTEILUNGEN , DIE DIE MITGLIDSTAATEN DER KOMMISSION HINSICHTLICH DER ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN FÜR WEIN MACHEN ( 3 ) , HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE KOMMISSION ALLE 14 TAGE ÜBER DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN ZU UNTERRICHTEN . WIE DIE ERFAHRUNG ZEIGT , IST EINE ZWEIWÖCHENTLICHE UNTERRICHTUNG ÜBER DIE EINFUHRLIZENZEN NICHT ERFORDERLICH . AUSSERDEM BRINGT DIES KOMPLIKATIONEN FÜR DIE VERWALTUNG MIT SICH , SO DASS EINE VEREINFACHUNG ANGEZEIGT ERSCHEINT . DIE BETREFFENDEN MITTEILUNGEN BRAUCHEN DAHER NUR NOCH MONATLICH ZU ERFOLGEN .

UM JEDOCH EINE ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNG DES WEINMARKTES ZU GEWÄHRLEISTEN , IST DIE KOMMISSION DANN UNVERZUEGLICH VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERRICHTEN , WENN DIE MENGEN , FÜR DIE LIZENZEN BEANTRAGT WERDEN , MARKTSTÖRUNGEN VERURSACHEN KÖNNTEN .

NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1160/76 DES RATES VOM 17 . MAI 1976 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 816/70 ( 4 ) SIND EINFUHRLIZENZEN FÜR KONZENTRIERTE TRAUBENMOSTE VORGESCHRIEBEN . IN DEM MITTEILUNGSVORDRUCK IST DAHER EINE SPALTE FÜR DIESES ERZEUGNIS VORZUSEHEN .

AUF GRUND DIESER ÄNDERUNGEN WIRD DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 DURCH EINE NEUE VERORDNUNG ERSETZT . INFOLGEDESSEN MUSS DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76 DER KOMMISSION VOM 2 . JULI 1976 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON ZUR HERSTELLUNG VON BRENNWEIN BESTIMMTEM ALGERISCHEM WEIN ( 5 ) GEÄNDERT WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION GEMÄSS DEM ANHANG VOR DEM 15 . JEDES MONATS DIE EINFUHRMENGEN MIT , FÜR DIE IM VORMONAT EINFUHRLIZENZEN ERTEILT WURDEN . FALLS JEDOCH DIE EINFUHR DER WEINMENGEN , FÜR WELCHE LIZENZEN BEANTRAGT WERDEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZU MARKTSTÖRUNGEN ZU FÜHREN DROHT , UNTERRICHTET DIESER UNVERZUEGLICH DIE KOMMISSION , WOBEI ER DIE BETREFFENDEN MENGEN NACH ERZEUGNISART MITTEILT .

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 3 ) DIE WEINMENGEN , FÜR WELCHE EINFUHRLIZENZEN GEMÄSS ABSATZ 1 ERTEILT WERDEN , SIND DER KOMMISSION IN SPALTE 10 DES ANHANGS ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 607/77 DER KOMMISSION VOM 23 . MÄRZ 1977 ÜBER DIE MITTEILUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION ÜBER DIE ERTEILTEN EINFUHRLIZENZEN FÜR WEIN , ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1614/76 MITZUTEILEN . "

ARTIKEL 3

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2866/73 WIRD AUFGEHOBEN .

ARTIKEL 4

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . MAI 1977 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 23 . MÄRZ 1977

FÜR DIE KOMMISSION

DER VIZEPRÄSIDENT

FINN GUNDELACH

( 1 ) ABL . NR . L 99 VOM 5 . 5 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 327 VOM 26 . 11 . 1976 , S . 2 .

( 3 ) ABL . NR . L 295 VOM 23 . 10 . 1973 , S . 14 .

( 4 ) ABL . NR . L 135 VOM 24 . 5 . 1976 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 178 VOM 3 . 7 . 1976 , S . 37 .

ANHANG : SIEHE ABL .

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