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Document 31977L0436

Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien- Extrakte

ABl. L 172 vom 12.7.1977, p. 20–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/09/2000; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0004 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/436/oj

31977L0436

Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien- Extrakte

Amtsblatt Nr. L 172 vom 12/07/1977 S. 0020 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0046
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0058


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27 . Juni 1977

betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte

( 77/436/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften einiger Mitgliedstaaten definieren die Kaffee - und Zichorien-Extrakte , bestimmen die Stoffe , die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen und enthalten besondere Bestimmungen für ihre Kennzeichnung .

Die Unterschiede in den Vorschriften behindern den freien Verkehr von Kaffee - und Zichorien-Extrakten und zwingen die Herstellungsbetriebe der Gemeinschaft , ihre Erzeugung , je nach dem Mitgliedstaat , für den sie bestimmt ist , unterschiedlich zu gestalten . Sie haben daher eine unmittelbare Auswirkung auf die haben daher eine unmittelbare Auswirkung auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes .

Aus diesen Gründen und um den Schutz und die Information der Verbraucher zu gewährleisten , müssen auf Gemeinschaftsebene Vorschriften erlassen werden , die in bezug auf die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse , die Stoffe , die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen , und bei ihrer Aufmachung und Kennzeichnung zu beachten sind ; ferner sind die Bedingungen festzulegen , unter denen besondere Bezeichnungen für bestimmte dieser Erzeugnisse verwendet werden dürfen .

Es ist allerdings nicht möglich , alle Bestimmungen über Lebensmittel , die den Warenverkehr mit Kaffee - und Zichorien-Extrakten behindern könnten , in dieser Richtlinie zu harmonisieren . Jedoch wird sich die Zahl der Hemmnisse , die daher weiter bestehen bleiben , mit der fortschreitenden Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel nach und nach verringern .

Bei der Festlegung der Einzelheiten der Probenahmen und Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale dieser Erzeugnisse handelt es sich um Durchführungsmaßnahmen technischer Art , die zur Beschleunigung des Verfahrens von der Kommission erlassen werden sollten .

In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Ausführung von Vorschriften auf dem Lebensmittelsektor überträgt , ist es zweckmässig , ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen , der durch den Beschluß 69/414/EWG ( 3 ) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

Artikel 1

( 1 ) Die vorliegende Richtlinie betrifft die im Anhang genannten Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte .

( 2 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a ) " Kaffee-Extrakte " die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse , die durch Extraktion des gerösteten Kaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel - unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen - gewonnen werden und die

i ) die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten ,

ii ) aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen und von unlöslichen Bestandteilen , die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen , enthalten dürfen ;

b ) " Zichorien-Extrakte " die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse , die durch Extraktion der gerösteten Zichorie bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel - unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen - gewonnen werden .

Im Sinne dieser Richtlinie ist Zichorie ein körniges oder pulverförmiges Erzeugnis aus den nicht zur Erzeugung von Chicorée verwendeten Wurzeln von Cichorium Intybus L . , die einwandfrei gereinigt , getrocknet und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschiedener Zuckerarten und/oder Melasse geröstet wurden ; es darf Spuren von unlöslichen Bestandteilen enthalten , die nicht von Zichorie stammen .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen , damit die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie den Definitionen und Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs entsprechen .

( 2 ) Die Mischungen aus Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten sowie die Extrakte aus Mischungen aus geröstetem Kaffee und gerösteter Zichorie dürfen nur in den Verkehr gebracht werden ,

- wenn diese Erzeugnisse den Definitionen des Anhangs sinngemäß entsprechen und

- wenn sie - sofern sie fest oder pastenförmig sind - den Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen .

Artikel 3

( 1 ) Zur Herstellung der im Anhang genannten Erzeugnisse dürfen nur gesunde , einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden .

( 2 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission folgendes fest :

- die Liste der Lösungsmittel , die für die Entkoffeinierung der im Anhang unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen , die Reinheitskriterien für diese Lösungsmittel sowie den Hochstgehalt an Rückständen dieser Lösungsmittel ,

- den Hochstgehalt der im Anhang unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse an unlöslichen Elementen .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Stoffen zur Verhinderung des Zusammenklebens genehmigen , und zwar :

- bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe a ) genannten Erzeugnissen , sofern diese in Kaffeeautomaten verwendet und ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind ,

- bei den im Anhang unter Nummer 2 Buchstabe a ) genannten Erzeugnissen .

Artikel 4

( 1 ) Die im Anhang genannten festen oder pastenförmigen Erzeugnisse in Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von mehr als 25 g bis 10 kg dürfen im Einzelhandel nur als Verpackungen mit folgenden Nennfuellgewichtseinheiten angeboten werden : 50 g , 100 g , 200 g , 250 g , 500 g , 750 g , 1 kg , 1,5 kg , 2 kg , 2,5 kg , 3 kg oder ein Vielfaches von 1 kg .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Hoheitsgebiet

- Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von 250 g untersagen , sofern sie solche mit einem Nennfuellgewicht von 300 g zulassen ,

- während einer Übergangszeit von 4 Jahren vom Zeitpunkt der Notifikation dieser Richtlinie an Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von 150 g zulassen .

Artikel 5

Die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen sind den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Verkehr zu deren Bezeichnung verwendet werden .

Artikel 6

( 1 ) Auf den Packungen , Behältnissen oder Etiketten der im Anhang genannten Erzeugnisse sind die nachstehend aufgeführten Angaben , die gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen , anzubringen :

a ) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 5 vorbehaltene Bezeichnung ;

b ) bei Kaffee-Extrakten das Wort " entkoffeiniert " , sofern der Gehalt an wasserfreiem Koffein bei dem betreffenden Extrakt höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht ;

c ) unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung bei den im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c ) sowie unter Nummer 2 Buchstabe c ) genannten Erzeugnissen gegebenenfalls ja nach Fall die Angabe " mit Zukkern geröstet " oder " mit Zuckern haltbar gemacht " , wird nur eine einzige Zuckerart verwendet , so ist diese unter ihrer Bezeichnung anzugeben ;

d ) - bei festen oder pastenförmigen Erzeugnissen das Nennfuellgewicht in Kilogramm oder Gramm , ausser wenn es sich um Gewichte von weniger als 5 g bei im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Erzeugnissen und um Gewichte von weniger als 8 g bei im Anhang unter Nummer 2 Buchstaben a ) und b ) genannten Erzeugnissen handelt ;

- bei fluessigen Erzeugnissen das Nennfuellvolumen in Lit * n , Zentilitern oder Millilitern ;

- bei Erzeugnissen in Fertigpackungen , die aus zwei oder mehreren Einzelpackungen der gleichen Menge desselben Erzeugnisses bestehen , die Nennfuellmenge jeder Einzelpackung und die Gesamtzahl der Einzelpackungen . Diese Angaben können jedoch entfallen , wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nennfuellmenge jeder Einzelpackung deutlich von aussen sichtbar ist ;

- bei Erzeugnissen in Fertigpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen , die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind , die Gesamtnennfuellmenge und die Zahl der Einzelpackungen ;

e ) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Firmensitz des Herstellers bzw . des Verpackers oder eines innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers .

( 2 ) Bis zum Inkrafttreten von Gemeinschaftsvorschriften über die Ermittlung und Angabe des Nennfuellgewichts oder des Nennfuellvolumens sind die einzelstaatlichen Vorschriften anwendbar .

Bis zum Ablauf der Übergangszeit , während der die Verwendung von Einheiten des Empire-Systems gemäß Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 5 ) , in der Gemeinschaft gestattet ist , wird der Angabe des Nennfuellgewichts oder der Nennfuellvolumens in Einheiten des internationalen Maßsystems - wenn dies von Irland oder dem Vereinigten Königreich bei den in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen gewünscht wird - die Angabe des Nennfuellgewichts oder Nennfuellvolumens in ihren Äquivalenten in Einheiten des Empire-Systems hinzugefügt , die an Hand der folgenden Umrechnungssätze errechnet werden :

1 g = 0,0353 ounces ( avoirdupois ) ,

1 ml = 0,0352 fluid ounces ,

1 kg = 2,205 pounds ,

1 l = 1,760 pints oder 0,220 gallons .

( 3 ) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten

a ) zulassen , daß das Wort " konzentriert " nur der Bezeichnung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c ) genannten Erzeugnisse hinzugefügt wird , die ausserdem folgenden Bedingungen entsprechen : Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trokkenmasse darf höchstens 55 , muß aber mehr als 25 Gewichtshundertteile betragen , und das Produkt des Gehalts an aus Kafee stammender Trockenmasse und der Menge ungebrannten Kaffees , aus der 0,960 kg aus Kaffee stammende Trockenmasse gewonnen werden , muß im Vergleich zum fertigen Erzeugnis mindestens gleich 1 sein ;

b ) vorschreiben , daß bei den Erzeugnissen , die im Anhang unter Nummer 1 Buchstaben b ) und c ) genannt sind , folgende Angaben gemacht werden :

- entweder der Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse , ausgedrückt in Gewichtshundertteilen des fertigen Erzeugnisses ,

- oder das Gewicht des ungebrannten Kaffees , aus dem 1 kg des pastenförmigen fertigen Erzeugnisses oder 1 l des fluessigen fertigen Erzeugnisses gewonnen wird ;

c ) vorschreiben , daß bei den in Absatz 1 Buchstabe c ) vorgesehenen Angaben das Wort " Zucker " durch die Aufzählung der einzelnen verwendeten Zuckerarten unter ihrer jeweiligen Bezeichnung ersetzt wird ;

d ) die einzelstaatlichen Vorschriften beibehalten , auf Grund deren folgendes angegeben werden muß :

- die Bestandteile ,

- der Herstellungs - bzw . Verpackungsbetrieb , sofern es sich um die einzelstaatliche Erzeugung handelt ,

- das Ursprungsland , wobei diese Angabe jedoch nicht für die in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse verlangt werden darf .

( 4 ) Sind die im Anhang genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Inhalt von mindestens 5 kg verpackt und werden sie nicht im Einzelhandel in den Verkehr gebracht , so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c ) und d ) genannten Angaben unbeschadet der Richtlinie 76/211/EWG ( 6 ) nur in der Begleitpapieren enthalten zu sein .

( 5 ) Unbeschadet der Richtlinie 76/211/EWG sehen die Mitgliedstaaten davon ab , die Art und Weise , in der die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind , genauer zu regeln , als dies in Absatz 1 vorsehen ist .

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit den im Anhang genannten Erzeugnissen untersagen , wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a ) , b ) und c ) nicht in der oder den Landes-bzw . Amtssprachen auf den Behältnissen oder Etiketten angebracht oder - in dem in Absatz 4 genannten Fall - in den Begleitpapieren enthalten sind .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nichtharmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nichtharmonisierten Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der Gesundheit ,

- vor Täuschung , sofern sie nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 8

Die Einzelheiten der Probenahme und die Analysemethoden für die Überwachung der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale oder unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 9 bestimmt .

Artikel 9

( 1 ) Bei Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens wird der durch den Beschluß 69/414/EWG eingesetzte Ständige Lebensmittelausschuß , im folgenden " Ausschuß " genannt , von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats einberufen .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Beschlüsse kommen mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission erlässt die vorgesehenen Maßnahmen , wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

b ) Entsprechen die vorgesehenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu ergreifenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Vorlage dieses Vorschlags keinen Beschluß gefasst , so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen .

Artikel 10

Artikel 9 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals gemäß Artikel 9 Absatz 1 befasst worden ist .

Artikel 11

Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse , die für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind .

Artikel 12

( 1 ) Die Mitgliedstaaten gleichen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ihre Rechtsvorschriften dieser Richtlinie an und teilen dies der Kommission unverzueglich mit .

Die geänderten Rechtsvorschriften werden in der Weise angewandt , daß das Inverkehrbringen

- von Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe erlaubt ist ;

- von Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe untersagt ist ; dieser Zeitraum wird im Falle Irlands und des Vereinigten Königreichs hinsichtlich Artikel 4 bis zum Ende der Übergangszeit verlängert , in der die Verwendung der Masseinheiten des Empire-Systems gemäß Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 71/354/EWG in der Gemeinschaft zugelassen ist .

( 2 ) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran , die Herstellung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe zu untersagen .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Gescheher zu Luxemburg am 27 . Juni 1977 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SILKIN

( 1 ) ABl . Nr . C 83 vom 11 . 10 . 1973 , S . 19 .

( 2 ) ABl . Nr . C 37 vom 1 . 4 . 1974 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 .

( 4 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 5 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 .

( 6 ) ABl . Nr . L 46 vom 21 . 2 . 1976 , S . 1 .

ANHANG

BEZEICHNUNG UND DEFINITION DER ERZEUGNISSE

1 . Kaffee-Extrakte auf die diese Richtlinie Anwendung findet

a ) " Kaffee-Extrakt " oder " löslicher Kaffee " oder " Instantkaffee " :

Kaffee-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mindestens 96 Gewichtshundertteile beträgt , und der aus einer Menge ungebrannten Kaffees gewonnen wird , die zum Zeitpunkt der Herstellung mindestens 2,3 kg je Kilogramm des fertigen Erzeugnisses beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

b ) " Kaffee-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Kaffee-Extrakt " :

Kaffee-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse höchstens 85 und mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt , und der aus einer Menge ungebrannten Kaffees gewonnen wird , die zum Zeitpunkt der Herstellung mindestens 2,3 kg je 0,960 kg der aus dem Kaffee in dem fertigen Erzeugnis stammenden Trockenmasse beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile .

c ) " Flüssiger Kaffee-Extrakt " :

Kaffee-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse höchstens 55 . aber mindestens 15 Gewichtshundertteile beträgt , und der aus einer Menge ungebrannten Kaffees gewonnen wird , die zum Zeitpunkt der Herstellung mindestens 2,3 kg je 0,960 kg der aus dem Kaffee in dem fertigen Erzeugnis stammenden Trockenmasse beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es darf jedoch gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtshundertteilen enthalten .

2 . Zichorien-Extrakte , auf die diese Richtlinie Anwendung findet

a ) " Zichorien-Extrakt " oder " lösliche Zichorie " oder " Instant-Zichorie " :

Zichorien-Extrakt in Form von Pulver , Körnern , Flocken , Tabletten oder in anderer fester Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mindestens 96 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

b ) " Zichorien-Extrakt in Pastenform " oder " pastenförmiger Zichorien-Extrakt " :

Zichorien-Extrakt in Pastenform , dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse hochstens 85 , aber mindestens 70 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 % nicht überschreiten .

c ) " Flüssiger Zichorien-Extrakt " :

Zichorien-Extrakt in fluessiger Form , dessen Gehalt an aus Zichorie stammer der Trockenmasse weniger als 50 , aber mindestens 16 Gewichtshundertteile beträgt .

Dieses Erzeugnis enthält keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile . Es darf jedoch Zuckerarten bis zu einem Anteil von 25 Gewichtshundertteilen enthalten .

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