Roghnaigh na gnéithe turgnamhacha is mian leat a thriail

Is sliocht ón suíomh gréasáin EUR-Lex atá sa doiciméad seo

Doiciméad 31977L0389

    Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

    ABl. L 145 vom 13.6.1977, lgh. 41-42 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Stádas dlíthiúil an doiciméid Gan a bheith i bhfeidhm a thuilleadh, Deireadh bailíochta: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/389/oj

    31977L0389

    Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1977 S. 0041 - 0042
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0044
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0050
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0044
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0056
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0056


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 17 . Mai 1977

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen

    ( 77/389/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen Kraftfahrzeuge nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Abschleppeinrichtungen .

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhanger ( 3 ) einführen zu können .

    Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , Landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alie zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aus Gründen verweigern , die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten , die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

    Artikel 4

    Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie Nr . 70/156/EWG erlassen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 17 . Mai 1977 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . SILKIN

    ( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 37 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 248 vom 29 . 10 . 1975 , S . 24 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ANHANG

    ABSCHLEPPEINRICHTUNGEN

    1 . Anzahl

    1.1 . Jedes Fahrzeug muß vorn eine besondere Einrichtung aufweisen , an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil wie eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil befestigt werden kann .

    1.2 . Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Definition von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG - ausgenommen solche , die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind - müssen auch hinten eine besondere Abschleppeinrichtung aufweisen .

    2 . Festigkeit

    2.1 . Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten , die mindestens der Hälfte des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne Anhängelast , an dem sie angebracht sind , entspricht .

    Barr