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Document 31977D0801
77/801/EEC: Council Decision of 20 December 1977 amending Decision 71/66/EEC on the reform of the European Social Fund
77/801/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Änderung des Beschlusses 71/66/EWG über die Reform des Europäischen Sozialfonds
77/801/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Änderung des Beschlusses 71/66/EWG über die Reform des Europäischen Sozialfonds
ABl. L 337 vom 27.12.1977, p. 8–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/10/1983
77/801/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Änderung des Beschlusses 71/66/EWG über die Reform des Europäischen Sozialfonds
Amtsblatt Nr. L 337 vom 27/12/1977 S. 0008 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0224
++++ ( 1 ) AB1 . NR . C 133 VOM 6.6.1977, S . 39 . ( 2 ) ABL . NR . C 126 VOM 28.5.1977, S . 2 . ( 3 ) ABL . NR . L 18 VOM 4.2.1971, S . 15 . BESCHLUSS DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1977 ZUR ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 71/66/EWG ÜBER DIE REFORM DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS ( 77/801/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 126, NACH STELLUNGNAHME DER KOMMISSION, NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER BESCHLUSS 71/66/EWG DES RATES VOM 1 . FEBRUAR 1971 ÜBER DIE REFORM DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS ( 3 ) KANN NACH ARTIKEL 11 AUF DER GRUNDLAGE EINER NEUEN, AUF ARTIKEL 126 DES VERTRAGES GESTÜTZTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION GEÄNDERT WERDEN . ZUR BESSEREN BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DER BESCHÄFTIGUNGSLAGE EMPFIEHLT ES SICH VORZUSEHEN, DASS ZUSCHÜSSE DES FONDS ZUGUNSTEN VON PERSONEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN, DIE EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSÜBEN SOLLEN . ES IST ANGEZEIGT, DIE JEWEILIGEN BETEILIGUNGSBEREICHE DES FONDS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ENTWICKLUNG DES ARBEITSMARKTES UND DER SEIT DER REFORM DES FONDS GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN NEU FESTZULEGEN . FÜR DIE SICH AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BESONDERS DRINGLICH STELLENDEN PROBLEME IST EINE STÄRKERE KONZENTRATION DER BETEILIGUNG DES FONDS ERFORDERLICH, UND ZWAR INSBESONDERE IN GEBIETEN, DIE EIN BESONDERES SCHWERWIEGENDES UND ANHALTENDES BESCHÄFTIGUNGSUNGLEICHGEWICHT AUFWEISEN . DIE TÄTIGKEIT DES FONDS IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 125 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZUSCHÜSSE HAT AM 31 . DEZEMBER 1976 GEENDET . ES EMPFIEHLT SICH, DEN BESCHLUSS 71/66/EWG IN DER NEUEN FASSUNG SPÄTESTENS AM 31 . DEZEMBER 1982 ZU ÜBERPRÜFEN - BESCHLIESST : ARTIKEL 1 DER BESCHLUSS 71/66/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . ARTIKEL 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,ARTIKEL 1 DIE IN ARTIKEL 125 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZUSCHÜSSE WERDEN NICHT MEHR GEWÄHRT ''. 2 . ARTIKEL 3 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,ARTIKEL 3 DIE ZUSCHÜSSE DES FONDS KÖNNEN ZUGUNSTEN VON PERSONEN GEWÄHRT WERDEN, DIE ZUR ERWERBSBEVÖLKERUNG GEHÖREN UND DIE EINE TÄTIGKEIT IM LOHN - ODER GEHALTSVERHÄLTNIS ODER EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSÜBEN SOLLEN, NACHDEM IHNEN EINE IM RAHMEN DES ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHS DES FONDS GETROFFENE MASSNAHME ZUGUTE GEKOMMEN IST ''. ANHANG IX DARSTELLUNG DER VERZÖGERUNGSKURVE DES PRÜFWAGENS IN ABHÄNGIGKEIT VON DER ZEIT ( KURVE ZUR PRÜFUNG DER BREMSEINRICHTUNGEN ) DIE VERZÖGERUNGSKURVE DES FÜR EINE GESAMTMASSE VON 455 KG +- 20 KG BEI DER PRÜFUNG VON SICHERHEITSGURTEN UND VON 910 KG +- 40 KG BEI DER PRÜFUNG VON HALTESYSTEMEN MIT BALLAST BESCHWERTEN PRÜFWAGENS ( SCHLITTENS ) BEI EINER NENNMASSE VON PRÜFWAGEN UND FAHRZEUGAUFBAU VON 800 KG MUSS INNERHALB DER SCHRAFFIERTEN FLÄCHE LIEGEN . ERFORDERLICHENFALLS KANN DIE NENNMASSE DES PRÜFWAGENS UND DES DARAUF ANGEBRACHTEN FAHRZEUGAUFBAUS UM JE 200 KG ERHÖHT WERDEN; IN DIESEM FALL IST EINE ZUSATZMASSE VON 28 KG JE 200 KG MASSEERHÖHUNG HINZUZUFÜGEN . BEI DER AUFSTELLUNG DER EICHKURVEN DÜRFEN DIE GESAMTMASSE DES PRÜFWAGENS MIT FAHRZEUGAUFBAU UND DIE ZUSATZMASSEN AUF KEINEN FALL UM MEHR ALS +- 40 KG VOM NENNWERT ABWEICHEN . DER ANHALTEWEG WÄHREND DER EICHUNG DES PRÜFWAGENS BETRAEGT 400 MM +- 20 MM . IN BEIDEN FÄLLEN MUSS DIE MESSAPPARATUR EINEN IM WESENTLICHEN LINEAREN FREQUENZGANG BIS ZU 60 HZ MIT EINER NUTZBAREN GRENZFREQUENZ VON 100 HZ AUFWEISEN . DIE MIT DEM AUFBAU DES MESSGEBERS ZUSAMMENHÄNGENDEN MECHANISCHEN EIGENSCHWINGUNGEN DÜRFEN BEI DEN MESSUNGEN KEINE VERZERRUNGEN HERVORRUFEN . DER EINFLUSS DER KABELLÄNGE UND DER TEMPERATUR AUF DEN FREQUENZGANG IST ZU BERÜCKSICHTIGEN ( 1 ). ( 1 ) DIESE VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN DER EMPFEHLUNG SÄ J 211 A . SIE WERDEN SPÄTER ERSETZT DURCH EINE VERWEISUNG AUF EINE ISO-NORM, DIE ZUR ZEIT AUSGEARBEITET WIRD . ANHANG X BETRIEBSANLEITUNG JEDEM SICHERHEITSGURT MÜSSEN ANLEITUNGEN FOLGENDEN INHALTS ODER FOLGENDER ART IN DER SPRACHE BZW . DEN SPRACHEN DES MITGLIEDSTAATS BEIGEFÜGT SEIN, IN DEM DER GURT ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WERDEN SOLL : 1 . EINE EINBAUANLEITUNG ( NICHT ERFORDERLICH, WENN DAS FAHRZEUG VOM HERSTELLER MIT SICHERHEITSGURTEN AUSGELIEFERT WIRD ), IN DER FESTGELEGT WIRD, FÜR WELCHEN FAHRZEUGTYP DIE GURTANORDNUNG GEEIGNET IST UND WIE DIE GURTANORDNUNG ORDNUNGSGEMÄSS IN DAS FAHRZEUG EINZUBAUEN IST, UND DIE EINEN HINWEIS ENTHÄLT, AUF DIE ABNUTZUNG DER GURTBÄNDER ZU ACHTEN . 2 . EINE GEBRAUCHSANLEITUNG ( KANN IM BETRIEBSHANDBUCH DES FAHRZEUGS ENTHALTEN SEIN, WENN DAS FAHRZEUG VOM HERSTELLER MIT SICHERHEITSGURTEN AUSGELIEFERT WIRD ), DURCH DIE SICHERGESTELLT WERDEN SOLL, DASS DER BENUTZER DEN GRÖSSTMÖGLICHEN NUTZEN AUS DEM SICHERHEITSGURT ZIEHT . IN DIESER ANLEITUNG SOLL AUF FOLGENDES HINGEWIESEN WERDEN : A ) DIE NOTWENDIGKEIT, DEN SICHERHEITSGURT AUF ALLEN FAHRTEN ANZULEGEN; B ) DIE RICHTIGE ART, DEN GURT ZU TRAGEN, UND INSBESONDERE - DIE FÜR DEN VERSCHLUSS VORGESEHENE STELLE, - DIE NOTWENDIGKEIT, DIE GURTE STRAFF ANZULEGEN, - DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANORDNUNG DER GURTBÄNDER UND DIE NOTWENDIGKEIT, SIE BEIM ANLEGEN NICHT ZU VERDREHEN, - DIE NOTWENDIGKEIT, DASS JEDER GURT NUR VON EINEM FAHRZEUGINSASSEN BENUTZT WIRD, UND DASS ER INSBESONDERE NICHT UM EIN KIND GELEGT WIRD, DAS AUF DEM SCHOSS EINES FAHRZEUGINSASSEN SITZT; C ) DIE BETÄTIGUNG DES VERSCHLUSSES; D ) DIE BETÄTIGUNG DER VERSTELLEINRICHTUNG; E ) DIE BETÄTIGUNG EINES ETWAIGEN RETRAKTORS, DER ZUR GURTANORDNUNG GEHÖRT, UND DIE PRÜFUNG SEINER VERRIEGELUNG; F ) DAS FÜR DIE REINIGUNG DES GURTES SOWIE GEGEBENENFALLS FÜR DEN WIEDERZUSAMMENBAU NACH ERFOLGTER REINIGUNG EMPFOHLENE VERFAHREN; G ) DIE NOTWENDIGKEIT, DEN SICHERHEITSGURT AUSZUWECHSELN, WENN ER BEI EINEM SCHWEREN UNFALL BENUTZT WURDE ODER ZEICHEN EINER STARKEN ABNUTZUNG BZW . SCHNITTSTELLEN AUFWEIST; H ) DIE TATSACHE, DASS DER GURT IN KEINER WEISE VERÄNDERT WERDEN DARF, DA SOLCHE ÄNDERUNGEN DEN GURT UNWIRKSAM MACHEN KÖNNEN; INSBESONDERE SIND FÜR GURTANORDNUNGEN, BEI DENEN EIN AUSEINANDERNEHMEN DER EINZELNEN TEILE MÖGLICH IST, ANWEISUNGEN FÜR DEN WIEDERZUSAMMENBAU ZU GEBEN; I ) DIE TATSACHE, DASS DER GURT FÜR DIE BENUTZUNG DURCH ERWACHSENE FAHRZEUGINSASSEN BESTIMMT IST; J ) DAS EINROLLEN DES GURTES BEI NICHTGEBRAUCH . ANHANG XIII KORROSIONSPRÜFUNG 1 . VERSUCHSGERÄT 1.1 . DAS GERÄT BESTEHT AUS EINER NEBELKAMMER, EINEM BEHÄLTER MIT EINER SALZLÖSUNG, EINER ZUFÜHRUNGSEINRICHTUNG FÜR ENTSPRECHEND KONDITIONIERTE DRUCKLUFT, EINER ODER MEHREREN SPRÜDÜSEN, AUFLAGEN FÜR DIE PRÜFMESSER, EINE VORRICHTUNG ZUM HEIZEN DER KAMMER UND DEN ERFORDERLICHEN MESSGERÄTEN . ABMESSUNGEN UND GENAUE AUSFÜHRUNG DES GERÄTES SIND FREIGESTELLT, VORAUSGESETZT, DASS DIE PRÜFVORSCHRIFTEN EINGEHALTEN WERDEN . 1.2 . ES IST DARAUF ZU ACHTEN, DASS DIE TROPFEN DER AN DER DECKE ODER DER ABDECKPLATTE DER KAMMER ANGESAMMELTEN LÖSUNG NICHT AUF DIE PRÜFMUSTER FALLEN UND 1.3 . DASS DIE LÖSUNG NICHT VON DEN PRÜFMUSTERN IN DEN SPRÜHBEHÄLTER TROPFT UND ERNEUT VERSPRÜHT WIRD . 1.4 . DAS GERÄT DARF NICHT AUS WERKSTOFFEN BESTEHEN, DIE DIE KORROSIONSWIRKUNG DES NEBELS BEEINFLUSSEN . 2 . ANORDNUNG DER IN DER NEBELKAMMER GEPRÜFTEN MUSTER 2.1 . DIE PRÜFMUSTER MIT AUSNAHME DER RETRAKTOREN SIND IN EINEM WINKEL ZWISCHEN 15 UND 30 ZUR SENKRECHTEN UND MÖGLICHST PARALLEL ZUM HORIZONTALEN SPRÜHNEBELSTROM IN DER KAMMER, DER NACH DER GRÖSSTEN PRÜFFLÄCHE BESTIMMT WIRD, ABZUSTÜTZEN ODER AUFZUHÄNGEN . 2.2 . DIE REKTRAKTOREN SIND SO ABZUSTÜTZEN ODER AUFZUHÄNGEN, DASS SICH DIE ACHSEN DER AUFROLLSPULEN DES GURTBANDES RECHTWINKLIG ZU DER HAUPTRICHTUNG DES HORIZONTALEN SPRÜHNEBELSTROMS IN DER KAMMER BEFINDEN . FERNER MUSS DIE GURTBANDÖFFNUNG DES RETRAKTORS DIESER RICHTUNG GEGENÜBERLIEGEN . 2.3 . DIE MUSTER MÜSSEN SO ANGEORDNET SEIN, DASS SICH DER SPRÜHNEBEL UNGEHINDERT DARAUF ABSETZEN KANN . 2.4 . DIE MUSTER MÜSSEN SO ANGEORDNET SEIN, DASS DIE SALZLÖSUNG NICHT VON EINEM MUSTER AUF EIN ANDERES TROPFEN KANN . 3 . SALZLÖSUNG 3.1 . DIE SALZLÖSUNG IST DURCH AUFLÖSEN VON 5 +- 1 MASSETEILEN SALZ IN 95 TEILEN DESTILLIERTEM WASSER HERZUSTELLEN . BEI DEM SALZ MUSS ES SICH UM NATRIUMCHLORID HANDELN, DAS PRAKTISCH FREI VON NICKEL UND KUPFER IST UND IN TROCKENEM ZUSTAND NICHT MEHR ALS 0,1 % NATRIUMJODIG UND INSGESAMT NICHT MEHR ALS 0,3 % VERUNREINIGUNGEN ENTHÄLT . 3.2 . DIE LÖSUNG MUSS SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DIE BEI 35 C VERSPRÜHTE, AUFGEFANGENE LÖSUNG EINEN PH-WERT VON ZWISCHEN 6,5 UND 7,2 AUFWEIST . 4 . LUFTZUFUHR DIE ZU DER DÜSE BZW . DEN DÜSEN GELEITETE DRUCKLUFT ZUM VERSPRÜHEN DER SALZLÖSUNG MUSS ÖL - UND SCHMUTZFREI UND UNTER EINEM DRUCK VON ZWISCHEN 70 KN/M2 UND 170 KN/M2 GEHALTEN WERDEN . 5 . VORSCHRIFTEN FÜR DIE NEBELKAMMER 5.1 . DER SPRÜHRAUM IN DER NEBELKAMMER IST AUF EINER TEMPERATUR VON 35 C +- 5 C ZU HALTEN . IM SPRÜHRAUM SIND MINDESTENS ZWEI SAUBERE SPRÜHNEBELAUFFÄNGER AUFZUSTELLEN, UM DIE VON DEN PRÜFMUSTERN ODER ANDEREN STELLEN HERABFALLENDEN TROPFEN AUFZUFANGEN . DIE AUFFÄNGER SIND IN DER NÄHE DER PRÜFMUSTER AUFZUSTELLEN, UND ZWAR EINER MÖGLICHST NAHE BEI DEN DÜSEN UND EINER MÖGLICHST WEIT VON DEN DÜSEN ENTFERNT . DER NEBEL MUSS SO BESCHAFFEN SEIN, DASS BEI EINER MESSUNG ÜBER EINEN ZEITRAUM VON MINDESTENS 16 STUNDEN AUF JE 80 CM2 DES HORIZONTALEN AUFFANGSBEREICHS IN JEDEM AUFFÄNGER JE STUNDE DURCHSCHNITTLICH 1,0 BIS 2,0 ML DER LÖSUNG AUFGEFANGEN WERDEN . 5.2 . DIE DÜSE BZW . DIE DÜSEN SIND SO AUSZURICHTEN ODER EINZUSTELLEN, DASS DER SPRÜHSTRAHL NICHT DIREKT AUF DIE PRÜFMUSTER AUFTRIFFT . ANHANG XIV ZEITLICHE ABFOLGE DER PRÜFUNGEN ENTSPRECHENDE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE PUNKTE PRÜFUNG PRÜFLINGE SICHERHEITSGURT NR . 1 2 3 4 5 6 GURTBANDMUSTER NR . 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2.2, 2.3.2, 2.4.1.1, 2.4.2.1, 2.5.1.1 BESICHTIGUNG DER GURTANORDNUNG X 2.4.2.2 BESICHTIGUNG DES VERSCHLUSSES X X X X X X 2.4.1.2, 2.7.2 KORROSIONSPRÜFUNG AN ALLEN STARREN TEILEN X 2.4.3.2, 2.7.5.1 FESTIGKEITSPRÜFUNG DER GURTVERSTELLEINRICHTUNG X 2.4.3.1, 2.4.3.3, 2.7.5.6 FUNKTIONSPRÜFUNG DER GURTVERSTELLEINRICHTUNG X 2.4.4, 2.7.5.2 FESTIGKEITSPRÜFUNG DER BEFESTIGUNGSBESCHLAEGE X 2.4.2.3 DAUERPRÜFUNG DES VERSCHLUSSES X X 2.4.2.4, 2.7.5.3 KÄLTEPRÜFUNG DES VERSCHLUSSES X X 2.4.2.6, 2.7.5.1, 2.7.5.5 FESTIGKEITSPRÜFUNG DES VERSCHLUSSES X 2.4.1.4, 2.7.5.4 KÄLTEPRÜFUNG DER STARREN TEILE X X 2.4.5, 2.7.6.1, 2.7.2, 2.7.6.3, 2.7.6.2, 2.7.6.4 FUNKTIONSPRÜFUNG DES RETRAKTORS X 2.5.1.2, 2.7.5 PRÜFUNG DER GURTBANDBREITE X 2.5.2, 2.7.3.1, 2.7.4 FESTIGKEITSPRÜFUNG DES GURTBANDES NACH KONDITIONIERUNG AUF RAUMTEMPERATUR UND RAUMFEUCHTIGKEIT X 2.5.3, 2.7.4 FESTIGKEITSPRÜFUNG DES GURTBANDES NACH BESONDERER KONDITIONIERUNG GEGENÜBER FOLGENDEN EINFLÜSSEN : 2.7.3.2 - LICHT X X 2.7.3.3 - KÄLTE X X 2.7.3.4 - WÄRME X X 2.7.3.5 - WASSER X X 2.6.2, 2.7.3.6 ABRIEBPRÜFUNG X X 2.4.3, 2.7.3.7 MIKROSCHLUPFPRÜFUNG X X 2.4.2.7, 2.6.1, 2.4.2.6, 2.7.2, 2.7.6.3, 2.7.7 DYNAMISCHE PRÜFUNG DER GURTANORDNUNG X X 2.4.2.5, 2.4.2.7, 2.7.8 VERSCHLUSSPRÜFUNG ( ÖFFNEN ) X X ANMERKUNG : EIN WEITERER GURT IST ALS BEZUGSMUSTER BEIZUGEBEN . 3 . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE C ) WIRD GESTRICHEN . 4 . ARTIKEL 5 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,( 1 ) DER FONDS KANN AUCH ZUR UNTERSTÜTZUNG MIT MASSNAHMEN TÄTIG WERDEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER ARBEITSMARKTPOLITIK ERGRIFFEN WERDEN UND DIE A ) ZUR LÖSUNG DER PROBLEME DIENEN, DIE SICH IN GEBIETEN STELLEN, IN DENEN DER ENTWICKLUNGSRÜCKSTAND ODER DER RÜCKGANG DER ÜBERWIEGENDEN ERWERBSTÄTIGKEITEN EIN SCHWERWIEGENDES UND ANHALTENDES BESCHÄFTIGUNGSUNGLEICHGEWICHT BEDINGEN, ODER B ) ZUR ERLEICHTERUNG DER ANPASSUNG DERJENIGEN WIRTSCHAFTSZWEIGE AN DIE ERFORDERNISSE DES TECHNISCHEN FORTSCHRITTS DIENEN, IN DENEN DIESER TECHNISCHE FORTSCHRITT EINE WESENTLICHE ÄNDERUNG DER BELEGSCHAFT UND DER BERUFLICHEN KENNTNISSE ZUR FOLGE HAT, ODER C ) DURCHGEFÜHRT WERDEN AUF GRUND WESENTLICHER ÄNDERUNGEN DER PRODUKTIONS - ODER ABSATZBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE IM RAHMEN VON GRUPPEN VON UNTERNEHMEN, WELCHE DIESELBEN ODER MITEINANDER VERBUNDENE AKTIVITÄTEN HABEN UND DIESE SOMIT ENDGÜLTIG AUFGEBEN, VERRINGERN ODER UMSTELLEN MÜSSEN, ODER D ) DIE EINGLIEDERUNG ODER WIEDEREINGLIEDERUNG VON BEHINDERTEN IN DEN WIRTSCHAFTSPROZESS BETREFFEN . BEI DER GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN DES FONDS WERDEN DER UMFANG DER BESCHÄFTIGUNGSPROBLEME SOWIE DIE WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT DER GEBIETE BERÜCKSICHTIGT, IN DENEN DIE MASSNAHMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN .'' 5 . KAPITEL II ABSCHNITT C ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,C . VORLAGE DER ZUSCHUSSANTRAEGE DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND GENEHMIGUNG DURCH DIE KOMMISSION ARTIKEL 6 DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN LEGEN DER KOMMISSION ANTRAEGE AUF ZUSCHÜSSE VOR, MIT DENEN SITUATIONEN IM SINNE DER ARTIKEL 4 ODER 5 ABGEHOLFEN WERDEN SOLL . ARTIKEL 7 DIE KOMMISSION UNTERBREITET DIE ANTRAEGE IM SINNE DES ARTIKELS 6 DEM IN ARTIKEL 124 DES VERTRAGES VORGESEHENEN AUSSCHUSS DES EUROPÄISCHEN SOZIALFONDS ZUR PRÜFUNG UND GENEHMIGT SIE IM RAHMEN DER VERFÜGBAREN MITTEL, WENN SIE DEN BEDINGUNGEN DER EINSCHLAEGIGEN VERORDNUNGEN UND BESCHLÜSSE ENTSPRECHEN .'' 6 . ARTIKEL 8 : A ) ABSATZ 2 : NACH DEN WORTEN ,,ODER ANDEREN EINRICHTUNGEN DES PRIVATEN RECHTS'' WERDEN DIE WORTE ,,( ODER IN DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE DIESEN BEGRIFF NICHT KENNEN, VON GLEICHWERTIGEN STELLEN )'' EINGEFÜGT . B ) ES WIRD FOLGENDER ABSATZ ANGEFÜGT : ,,( 3 ) WERDEN DIE MASSNAHMEN IN VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ZU BESTIMMENDEN GEBIETEN, DIE DURCH EIN BESONDERS SCHWERWIEGENDES UND ANHALTENDES BESCHÄFTIGUNGSUNGLEICHGEWICHT 7 . ARTIKEL 9 : A ) IN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 WERDEN DIE WORTE : ,,UM ZWEI JAHRE'' GESTRICHEN . B ) ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 SATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,DIE MITTEL FÜR DIE BETEILIGUNG ZUGUNSTEN VON MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1, DIE IN DEN IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) BEZEICHNETEN GEBIETEN DURCHGEFÜHRT WERDEN, MÜSSEN JÄHRLICH MINDESTENS 50 % DER GESAMTEN VERFÜGBAREN MITTEL AUSMACHEN .'' 8 . ARTIKEL 10 ABSATZ 2 WIRD GESTRICHEN . 9 . ARTIKEL 11 SATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : ,,DER RAT ÜBERPRÜFT DIESEN BESCHLUSS SPÄTESTENS AM 31 . DEZEMBER 1982 .'' ARTIKEL 2 DER BESCHLUSS 71/66/EWG IN DER VOR INKRAFTTRETEN DIESES BESCHLUSSES GELTENDEN FASSUNG BLEIBT AUF MASSNAHMEN ANWENDBAR, FÜR DIE EIN VORHABEN ODER EIN ANTRAG VOR DEM 1 . JANUAR 1978 EINGEREICHT UND VON DER KOMMISSION VOR DEM 1 . APRIL 1978 GENEHMIGT WORDEN IST . ARTIKEL 3 DIESER BESCHLUSS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT UND TRITT AM . 1 . JANUAR 1978 IN KRAFT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . DEZEMBER 1977 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT H . SIMONET