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Document 31976Y0214(01)

Entschließung des Rates vom 9. Februar 1976 über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

ABl. C 34 vom 14.2.1976, p. 2–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

31976Y0214(01)

Entschließung des Rates vom 9. Februar 1976 über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

Amtsblatt Nr. C 034 vom 14/02/1976 S. 0002 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0065
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0066
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0066


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 9 . Februar 1976

über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm ( 1 ) sieht vor , daß im Rahmen der Maßnahmen in einer ersten den Zeitraum von 1974 bis 1976 umfassenden Stufe ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen aufgestellt wird .

Die Kommission hat dem Rat im Anschluß an die Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 eine Mitteilung über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vorgelegt , zu der das Europäische Parlament und der Wirtschafts - und Sozialausschuß ihre Stellungnahmen abgegeben haben .

Ein wesentliches , in der Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 bereits festgelegtes Ziel ist es , den Arbeitnehmern , die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind , die Möglichkeit zu geben , in ihrem Heimatgebiet einen Arbeitsplatz zu finden . Bis zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsgebiete ist es jedoch erforderlich , die Bedingungen für die Freizuegigkeit dieser Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern und nach angemessenen Lösungen für eine schrittweise Beseitigung der in der geltenden Gemeinschaftsregelung etwa noch bestehenden , ungerechtfertigten Beschränkungen ihrer Rechte zu suchen .

Ausserdem sind intensivere Maßnahmen zur humaneren Gestaltung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer , die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind , erforderlich , denn diese stellt zwar ein grundlegendes Recht dar , kann aber schwere Nachteile mit sich bringen , wenn diese Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen mangels einer angemessenen Hilfeleistung den in den verschiedenen Phasen der Wanderung auftretenden Schwierigkeiten gegenüberstehen .

Es ist ferner notwendig , die Situation der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommenen Arbeitnehmer , die Staatsangehörige von Drittstaaten sind , und ihrer Familienangehörigen zu verbessern , um die Gleichstellung mit den Arbeitnehmern , die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind , und ihren Familienangehörigen hinsichtlich der Lebens - und Arbeitsbedingungen , des Arbeitsentgelts und der wirtschaftlichen Rechte zu erreichen .

Schließlich ist es notwendig , die Abstimmung der Wanderungspolitik gegenüber Drittstaaten zu fördern ; es ist angebracht , falls erforderlich , die Probleme der in Drittstaaten wohnhaften Arbeitnehmer , die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind , zu prüfen .

Die Aktionen zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen müssen im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Abstimmung der Beschäftigungs - und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten stehen .

Diese Entschließung ist gemäß den in der Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 festgelegten Leitlinien durchzuführen .

Bei der Durchführung der in dieser Entschließung vorgesehenen Aktionen ist der jeweiligen Politik und Situation der einzelnen Mitgliedstaaten , insbesondere der unterschiedlichen Bedeutung und den unterschiedlichen Merkmalen der Wanderbewegungen sowie der Bedeutung und der Dichte des zugewanderten Bevölkerungsanteils , Rechnung zu tragen -

1 . nimmt die von der Kommission vorgelegte Mitteilung über ein Aktionsprogramm zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zur Kenntnis ;

2 . ist der Ansicht , daß in der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Gemeinschaft die Aktionen zugunsten der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf die Verbesserung der Lage der sich in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und insbesondere auf Maßnahmen ausgerichtet werden müssten , die geeignet sind , folgendes zu erreichen :

a ) Weitere und verstärkte Humanisierung der in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Freizuegigkeit der Arbeitnehmer durch geeignete Maßnahmen , die unter Einhaltung der sich aus den geltenden Rechtsakten der Gemeinschaft ergebenden Rechte darauf hinwirker , daß den Wanderarbeitnehmern tatsächlich die gleiche Behandlung wie den Inländern eingeräumt wird , und die allen Erfordernissen Rechung tragen , die sich in den verschiedenen Phasen der Wanderung ergeben .

In diesem Rahmen kommt es vor allem darauf an ,

i ) geeignete organisatorische Vorkehrungen in den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen zu treffen und insbesondere im Rahmen der offiziellen Ausgleichsverfahren die Zusammenarbeit zwischen diesen Verwaltungen zu verstärken , um darauf hinzuwirken , daß von möglichst vielen Wanderarbeitnehmern die Dienste dieser Verwaltungen in Anspruch genommen werden ;

ii ) den Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen geeignete Unterstützung zukommen zu lassen , um ihre Integration im Aufnahmeland zu erleichtern , und zwar insbesondere durch die Verbesserung der sozialen Infrastruktur und der Information sowie durch die Förderung der Inanspruchnahme der den Inländern zur Verfügung stehenden amtlichen Stellen durch die Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ;

iii ) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Aufnahmeland und dem Herkunftsland rückkehrwilligen Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen in den Phasen der Rückkehr und der Wiedereingliederung in das Herkunftsland geeignete Unterstützung zu gewähren .

b ) Bemühung um angemessene Lösungen zur schrittweisen Beseitigung der in der geltenden Gemeinschaftsregelung etwa noch bestehenden ungerechtfertigten Beschränkungen der Rechte der Arbeitnehmer , die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind , und ihrer Familienangehörigen .

c ) Förderung der Verwirklichung der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Lebens - und Arbeitsbedingungen , des Arbeitsentgelts , und der wirtschaftlichen Rechte zugunsten der Wanderarbeitnehmer , die Staatsangehörige von Drittstaaten sind , und ihrer Familienangehörigen , die legal in den Mitgliedstaaten wohnen ;

3 . ist der Ansicht , daß es zur sozialen und beruflichen Förderung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen angebracht erscheint , den Maßnahmen eine besondere Bedeutung beizumessen , die die Berufsbildung , die Wohnraumversorgung , die Sozialdienste , die sozialmedizinischen Schutz - und Präventivmaßnahmen , die schulische Betreuung der Kinder , die Information und bei der Bevölkerung des Aufnahmelandes eine grössere Verständnisbereitschaft für die Probleme der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen betreffen ;

4 . wünscht die Beschleunigung der Arbeiten , die aufgenommen worden sind , um dem die Zuerkennung besonderer Rechte an die Bürger der Mitgliedstaaten betreffenden Punkt 11 des Kommuniques über die Konferenz der Regierungschefs am 9 . und 10 . Dezember 1974 in Paris zu entsprechen ;

5 . ist der Ansicht , daß es notwendig ist ,

a ) eine geeignete Abstimmung der Wanderungspolitik gegenüber dritten Staaten vorzunehmen ;

b ) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Arbeitnehmern , die Staatsangehörige dritter Staaten sind , zu intensivieren und dafür zu sorgen , daß angemessene Sanktionen gegen die Vermittlung illegal arbeitender Arbeitskräfte und die Mißbräuche im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung vorgesehen werden und daß die Arbeitgeber ihren Verpflichtungen nachkommen und die Rechte der Arbeitnehmer aus geleisteter Arbeit gewahrt werden , unbeschadet der übrigen Konsequenzen , die aus dem unerlaubten Charakter ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung zu ziel en sind ;

6 . ist der Ansicht , daß es notwendig ist , erforderlichenfalls die sozialen Probleme der Arbeitnehmer , die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und in bestimmten Drittstaaten wohnen , und ihrer Familienangehörigen zu prüfen ;

7 . bringt den politischen Willen zum Ausdruck , daß die in dieser Entschließung erwähnten Aktionen unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane einerseits und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten andererseits durchgeführt werden .

8 . ist der Ansicht , daß im Rahmen der Anwendung der Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 die Weiterentwicklung der vorliegenden Entschließung geprüft werden muß .

( 1 ) ABl . Nr . C 13 vom 12 . 2 . 1974 , S . 1 .

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