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Document 31976R2960

    Verordnung (EWG) Nr. 2960/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

    ABl. L 338 vom 7.12.1976, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1976

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/2960/oj

    Related international agreement

    31976R2960

    Verordnung (EWG) Nr. 2960/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

    Amtsblatt Nr. L 338 vom 07/12/1976 S. 0010 - 0010
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0012
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0212
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0212


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2960/76 DES RATES vom 22. Juli 1976 über die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in der Erwägung, daß es angezeigt ist, Anhang A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [1] zu ändern und das zu diesem Zweck ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen -

    [1] ABl. Nr. L 171 vom 17.6.1973, S. 2.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat,

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1976.

    Im Namen des Rates

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