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Document 31976R1990

Verordnung (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über die zollrechtliche Behandlung von zu Erprobungs- oder Untersuchungszwecken eingeführten Waren

ABl. L 219 vom 12.8.1976, p. 14–15 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1984; Aufgehoben durch 31983R0918

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1990/oj

31976R1990

Verordnung (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über die zollrechtliche Behandlung von zu Erprobungs- oder Untersuchungszwecken eingeführten Waren

Amtsblatt Nr. L 219 vom 12/08/1976 S. 0014 - 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 2 S. 0152


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/76 DES RATES

VOM 22 . JULI 1976

ÜBER DIE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG VON ZU ERPROBUNGS - ODER UNTERSUCHUNGSZWECKEN EINGEFÜHRTEN WAREN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 28 , 43 UND 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ZUR BESTIMMUNG DER ZUSAMMENSETZUNG , DER QUALITÄT ODER ANDERER TECHNISCHER MERKMALE VON WAREN , DIE GEGEBENENFALLS IN DIE GEMEINSCHAFT VERBRACHT WERDEN , KANN ES NÜTZLICH UND MITUNTER ERFORDERLICH SEIN , ZUVOR MUSTER ODER PROBEN HIERVON ZU ERPROBEN ODER ZU UNTERSUCHEN . DIESE MUSTER ODER PROBEN KÖNNEN HIERBEI GANZ ODER TEILWEISE VERBRAUCHT ODER VERNICHTET WERDEN .

AUF GRUND DES BESONDEREN CHARAKTERS DIESER EINFUHREN VON ZUR ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG BESTIMMTEN WAREN ERSCHEINT ES WIRTSCHAFTLICH NICHT GERECHTFERTIGT , AUF DIE BETREFFENDEN WAREN EINGANGSABGABEN ZU ERHEBEN . DIE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG MUSS JEDOCH UNTERSCHIEDLICH SEIN , JE NACHDEM , OB DIE MUSTER ODER PROBEN IM VERLAUF DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG VOLLSTÄNDIG VERBRAUCHT ODER VERNICHTET WERDEN ODER OB SIE IN DER BESCHAFFENHEIT IM ZEITPUNKT DER BEENDIGUNG DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG NOCH BENUTZT WERDEN KÖNNEN . ES MUSS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , DASS DIE RESTLICHEN ERZEUGNISSE MIT EINVERSTÄNDNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND UNTER IHRER KONTROLLE IN BEARBEITUNGSABFÄLLE ODER SCHROTT UMGEWANDELT ODER BESTIMMTEN VERWENDUNGSZWECKEN ZUGEFÜHRT WERDEN , AUF GRUND DEREN EINE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE BEFREIUNG VON DEN NORMALERWEISE FÜR SIE GELTENDEN EINGANGSABGABEN MÖGLICH IST .

DIESE ZOLLRECHTLICHE BEHANDLUNG DARF SICH JEDOCH NICHT AUF ERPROBUNGEN UND UNTERSUCHUNGEN ERSTREKKEN , DIE ALS SOLCHE MASSNAHMEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG DARSTELLEN .

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS HAT AM 5 . JUNI 1972 EINE DIESBEZUEGLICHE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) WAREN , DIE IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN , UM

- ENTWEDER BEI ERPROBUNGEN ODER UNTERSUCHUNGEN , DIE IHRE ZUSAMMENSETZUNG , QUALITÄT ODER ANDEREN TECHNISCHEN MERKMALE BESTIMMEN SOLLEN , VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE VERBRAUCHT ODER VERNICHTET ZU WERDEN ;

- ODER DARAUFHIN ERPROBT ODER UNTERSUCHT ZU WERDEN , OB SIE SICH MIT MASCHINEN , VORRICHTUNGEN UND DERGLEICHEN DER GEMEINSCHAFT UNTER DEN VORGESCHRIEBENEN BEDINGUNGEN BE - ODER VERARBEITEN LASSEN ,

WERDEN GEMÄSS DER IN DIESER VERORDNUNG FESTGELEGTEN ZOLLRECHTLICHEN BEHANDLUNG IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT .

( 2 ) ALS EINGANGSABGABEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN ZÖLLE , ABGABEN GLEICHER WIRKUNG , ABSCHÖPFUNGEN UND SONSTIGE BEI DER EINFUHR ERHOBENE ABGABEN , DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ODER IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND .

ARTIKEL 2

SOFERN DIE WAREN IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 BEI DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG VOLLSTÄNDIG VERBRAUCHT ODER VERNICHTET WERDEN , SIND SIE VON DEN EINGANGSABGABEN , DIE NORMALERWEISE AUF SIE ANWENDBAR SIND , BEFREIT .

ARTIKEL 3

( 1 ) WERDEN DIE WAREN IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 WÄHREND DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG NICHT VOLLSTÄNDIG VERBRAUCHT ODER VERNICHTET , SO UNTERLIEGEN DIE RESTLICHEN ERZEUGNISSE DEN EINGANGSABGABEN , DIE JE NACH BESCHAFFENHEIT , MENGE UND WERT DIESER ERZEUGNISSE NACH BEENDIGUNG DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG AUF SIE ANWENDBAR SIND .

( 2 ) DIE RESTLICHEN ERZEUGNISSE KÖNNEN MIT EINVERSTÄNDNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND UNTER IHRER KONTROLLE IN BEARBEITUNGSABFÄLLE ODER SCHROTT UMGEWANDELT WERDEN .

IN DIESEM FALLE SIND DIE EINGANGSABGABEN ZU ERHEBEN , DIE AUF DIE BETREFFENDEN BEARBEITUNGSABFÄLLE ODER DEN BETREFFENDEN SCHROTT ANWENDBAR SIND .

( 3 ) DIE RESTLICHEN ERZEUGNISSE KÖNNEN MIT EINVERSTÄNDNIS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND UNTER IHRER KONTROLLE :

- ENTWEDER NACH BEENDIGUNG DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG VOLLSTÄNDIG VERNICHTET ODER IN WAREN OHNE HANDELSWERT UMGEWANDELT WERDEN ,

- ODER KOSTENLOS DEM FISKUS ÜBERLASSEN WERDEN , WENN DIESE MÖGLICHKEIT IN DER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG VORGESEHEN IST ,

- ODER IN ENTSPRECHEND BEGRÜNDETEN AUSNAHMEFÄLLEN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT WERDEN .

IN KEINEM DER ANGEFÜHRTEN FÄLLE WIRD EINE EINGANGSABGABE ERHOBEN .

ARTIKEL 4

DIE ABGABENVERGÜNSTIGUNG NACH DIESER VERORDNUNG WIRD NUR FÜR DIE ZU DER VORGESEHENEN ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG UNBEDINGT ERFORDERLICHE WARENMENGE GEWÄHRT .

ARTIKEL 5

DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN LEGEN FÜR JEDEN EINZELFALL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ART DER ERPROBUNG ODER UNTERSUCHUNG DIE HIERFÜR ERFORDERLICHE WARENMENGE , DIE DURCHFÜHRUNGSFRIST SOWIE DIE VERWALTUNGSFÖRMLICHKEITEN FEST , DURCH DIE GEWÄHRLEISTET WERDEN SOLL , DASS DIE BETREFFENDEN WAREN WIE VORGESEHEN VERWENDET WERDEN .

ARTIKEL 6

DIE ABGABENVERGÜNSTIGUNG NACH DIESER VERORDNUNG WIRD NICHT FÜR WAREN GEWÄHRT , DIE ZU ERPROBUNGEN UND UNTERSUCHUNGEN DIENEN , DIE ALS SOLCHE MASSNAHMEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG DARSTELLEN .

ARTIKEL 7

SOLANGE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN FINANZZÖLLE ERHOBEN WERDEN KÖNNEN , GILT DIESE VERORDNUNG IN DIESEN STAATEN NICHT FÜR WAREN , DIE SOLCHEN ZÖLLEN UNTERLIEGEN .

ARTIKEL 8

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1977 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . JULI 1976 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

L . J . BRINKHORST

( 1 ) ABL . NR . C 140 VOM 13 . 11 . 1974 , S . 66 .

( 2 ) ABL . NR . C 16 VOM 23 . 1 . 1975 , S . 23 .

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