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Document 31976R0040
Commission Regulation (EEC) No 40/76 of 12 January 1976 amending for the first time Regulation (EEC) No 2104/75 concerning the application of the system of import licences for tomato concentrates
Verordnung (EWG) Nr. 40/76 der Kommission vom 12. Januar 1976 über eine erste Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich des Lizenzverfahrens bei der Einfuhr von Tomatenmark
Verordnung (EWG) Nr. 40/76 der Kommission vom 12. Januar 1976 über eine erste Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich des Lizenzverfahrens bei der Einfuhr von Tomatenmark
ABl. L 6 vom 13.1.1976, p. 6–6
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R1303
Verordnung (EWG) Nr. 40/76 der Kommission vom 12. Januar 1976 über eine erste Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich des Lizenzverfahrens bei der Einfuhr von Tomatenmark
Amtsblatt Nr. L 006 vom 13/01/1976 S. 0006 - 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0147
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 40/76 DER KOMMISSION VOM 12 . JANUAR 1976 ÜBER EINE ERSTE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 HINSICHTLICH DES LIZENZVERFAHRENS BEI DER EINFUHR VON TOMATENMARK DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 865/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1420/75 ( 2 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1927/75 DES RATES VOM 22 . JULI 1975 ZUR REGELUNG DES HANDELS MIT VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN AUS OBST UND GEMÜSE MIT DRITTLÄNDERN ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION VOM 17 . JANUAR 1975 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( 4 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 ( 5 ) , IST BEI GESCHÄFTEN , DEREN MENGEN DIE ERTEILUNG EINER LIZENZ ERFORDERT HÄTTEN , FÜR DIE DIE KAUTION WENIGER ALS ZWEI RECHNUNGSEINHEITEN BETRAEGT , KEINE LIZENZ ERFORDERLICH . DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT FÜHRT BEI TOMATENMARK ZUR FESTSETZUNG VON FREIBETRAEGEN , DEREN HÖHE JE NACH URSPRUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES VERSCHIEDEN IST . UM DEN VERWALTUNGSAUFWAND ZU VERMINDERN , ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , EINEN EINZIGEN FREIBETRAG FÜR TOMATENMARK FESTZUSETZEN UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 DER KOMMISSION VOM 31 . JULI 1975 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 UND ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINFUHRLIZENZEN UND VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE EINEN ENTSPRECHENDEN ARTIKEL 9A ANZUFÜGEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 WIRD FOLGENDER ARTIKEL 9A ANGEFÜGT : " ARTIKEL 9A ABWEICHEND VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 IST FÜR DIE EINFUHR VON TOMATENMARK MIT EINER MENGE VON HÖCHSTENS 20 KILOGRAMM , EINSCHLIESSLICH UNMITTELBARER UMSCHLIESSUNG , KEINE LIZENZ ERFORDERLICH . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM SIEBTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 12 . JANUAR 1976 FÜR DIE KOMMISSION DER VIZEPRÄSIDENT CARLO SCARASCIA MUGNOZZA ( 1 ) ABL . NR . L 153 VOM 1 . 7 . 1968 , S . 8 . ( 2 ) ABL . NR . L 141 VOM 3 . 6 . 1975 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 198 VOM 29 . 7 . 1975 , S . 7 . ( 4 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 . ( 5 ) ABL . NR . L 214 VOM 12 . 8 . 1975 , S . 20 .