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Document 31976R0040

Verordnung (EWG) Nr. 40/76 der Kommission vom 12. Januar 1976 über eine erste Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich des Lizenzverfahrens bei der Einfuhr von Tomatenmark

ABl. L 6 vom 13.1.1976, p. 6–6 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R1303

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/40/oj

31976R0040

Verordnung (EWG) Nr. 40/76 der Kommission vom 12. Januar 1976 über eine erste Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 hinsichtlich des Lizenzverfahrens bei der Einfuhr von Tomatenmark

Amtsblatt Nr. L 006 vom 13/01/1976 S. 0006 - 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0147


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 40/76 DER KOMMISSION

VOM 12 . JANUAR 1976

ÜBER EINE ERSTE ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 HINSICHTLICH DES LIZENZVERFAHRENS BEI DER EINFUHR VON TOMATENMARK

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 865/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1420/75 ( 2 ) ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1927/75 DES RATES VOM 22 . JULI 1975 ZUR REGELUNG DES HANDELS MIT VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN AUS OBST UND GEMÜSE MIT DRITTLÄNDERN ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 DER KOMMISSION VOM 17 . JANUAR 1975 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( 4 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 ( 5 ) , IST BEI GESCHÄFTEN , DEREN MENGEN DIE ERTEILUNG EINER LIZENZ ERFORDERT HÄTTEN , FÜR DIE DIE KAUTION WENIGER ALS ZWEI RECHNUNGSEINHEITEN BETRAEGT , KEINE LIZENZ ERFORDERLICH . DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT FÜHRT BEI TOMATENMARK ZUR FESTSETZUNG VON FREIBETRAEGEN , DEREN HÖHE JE NACH URSPRUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES VERSCHIEDEN IST . UM DEN VERWALTUNGSAUFWAND ZU VERMINDERN , ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , EINEN EINZIGEN FREIBETRAG FÜR TOMATENMARK FESTZUSETZEN UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 DER KOMMISSION VOM 31 . JULI 1975 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 UND ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINFUHRLIZENZEN UND VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE EINEN ENTSPRECHENDEN ARTIKEL 9A ANZUFÜGEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS OBST UND GEMÜSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2104/75 WIRD FOLGENDER ARTIKEL 9A ANGEFÜGT :

" ARTIKEL 9A

ABWEICHEND VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 193/75 IST FÜR DIE EINFUHR VON TOMATENMARK MIT EINER MENGE VON HÖCHSTENS 20 KILOGRAMM , EINSCHLIESSLICH UNMITTELBARER UMSCHLIESSUNG , KEINE LIZENZ ERFORDERLICH . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM SIEBTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 12 . JANUAR 1976

FÜR DIE KOMMISSION

DER VIZEPRÄSIDENT

CARLO SCARASCIA MUGNOZZA

( 1 ) ABL . NR . L 153 VOM 1 . 7 . 1968 , S . 8 .

( 2 ) ABL . NR . L 141 VOM 3 . 6 . 1975 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 198 VOM 29 . 7 . 1975 , S . 7 .

( 4 ) ABL . NR . L 25 VOM 31 . 1 . 1975 , S . 10 .

( 5 ) ABL . NR . L 214 VOM 12 . 8 . 1975 , S . 20 .

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