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Document 31976L0933
Sixteenth Commission Directive 76/933/EEC of 1 December 1976 amending the Annexes to Council Directive 70/524/EEC of 23 November 1970 concerning additives in feedingstuffs
Sechzehnte Richtlinie 76/933/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
Sechzehnte Richtlinie 76/933/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
ABl. L 364 vom 31.12.1976, p. 18–19
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 10/07/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985L0429
Sechzehnte Richtlinie 76/933/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1976 S. 0018 - 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0209
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 270 VOM 14 . 12 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 198 VOM 23 . 7 . 1976 , S . 10 . SECHZEHNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 1 . DEZEMBER 1976 ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 70/524/EWG DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( 76/933/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE FÜNFZEHNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 21 . JUNI 1976 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER VORGENANNTEN RICHTLINIE IST VORGESEHEN , DASS DER INHALT DER ANHÄNGE DER ENTWICKLUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN ERKENNTNISSE STÄNDIG ANGEPASST WERDEN MUSS . NACH DEN AUF GEMEINSCHAFTLICHER EBENE DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNGEN REICHEN DIE IN ANHANG I GENANNTEN HÖCHSTGEHALTE AN VITAMIN D3 IN GEFLÜGELFUTTER NICHT AUS , UM DEN BEDARF DIESER TIERART ZU DECKEN . ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT , HÖHERE WERTE IN DEM MASSE ZUZULASSEN , SOLANGE DIESE KEINE RISIKEN FÜR DIE GESUNDHEIT VON TIEREN UND MENSCHEN NACH SICH ZIEHEN . DIE ANWENDUNG DES WACHSTUMSFÖRDERERS OLAQUINDOX FÜR SCHWEINE WURDE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN ERFOLGREICH ERPROBT . ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT , ES UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUMINDEST AUF NATIONALER EBENE ZUZULASSEN , BIS ES AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUGELASSEN WERDEN KANN . DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN FUTTERMITTELAUSSCHUSSES - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE ANHÄNGE ZUR RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG WERDEN WIE FOLGT GEÄNDERT . ARTIKEL 2 ANHANG I , TEIL H " VITAMINE , PROVITAMINE UND ÄHNLICH WIRKENDE STOFFE , DIE CHEMISCH EINDEUTIG BESCHRIEBEN SIND " , WIRD HINSICHTLICH DES ZUSATZSTOFFES NR . E 671 " VITAMIN D3 " WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . DAS WORT " LEGEHENNEN " IN DER SPALTE " TIERART " SOWIE DER WERT " 3000 " , DER NEBEN DIESER TIERART IN DER SPALTE " HÖCHSTGEHALT IE/KG DES ALLEINFUTTERMITTELS ODER DER TAGESRATION " EINGESETZT IST , WERDEN DURCH DIE WORTE " MASTHÜHNER , TRUTHÄHNE " BZW . DURCH DEN WERT " 5000 " ERSETZT . 2 . DER WERT " 2000 " , DER NEBEN " SONSTIGES GEFLÜGEL " IN DER SPALTE " HÖCHSTGEHALT IE/KG DES ALLEINFUTTERMITTELS ODER DER TAGESRATION " EINGESETZT IST , WIRD DURCH DEN WERT " 3000 " ERSETZT . ARTIKEL 3 ANHANG II , TEIL F " WACHSTUMSFÖRDERER " WIRD DURCH FOLGENDE POSITION ERGÄNZT : ( SIEHE ABL . ) ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN BIS SPÄTESTENS 1 . FEBRUAR 1977 DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH HIERVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 5 DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 1 . DEZEMBER 1976 FÜR DIE KOMMISSION P . J . LARDINOIS MITGLIED DER KOMMISSION