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Document 31976L0933

    Sechzehnte Richtlinie 76/933/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    ABl. L 364 vom 31.12.1976, p. 18–19 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/1985; Stillschweigend aufgehoben durch 31985L0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/933/oj

    31976L0933

    Sechzehnte Richtlinie 76/933/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1976 S. 0018 - 0019
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0209


    ++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 270 VOM 14 . 12 . 1970 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 198 VOM 23 . 7 . 1976 , S . 10 .

    SECHZEHNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 1 . DEZEMBER 1976 ZUR ÄNDERUNG DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 70/524/EWG DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG

    ( 76/933/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE FÜNFZEHNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION VOM 21 . JUNI 1976 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    IN DER VORGENANNTEN RICHTLINIE IST VORGESEHEN , DASS DER INHALT DER ANHÄNGE DER ENTWICKLUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN ERKENNTNISSE STÄNDIG ANGEPASST WERDEN MUSS .

    NACH DEN AUF GEMEINSCHAFTLICHER EBENE DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNGEN REICHEN DIE IN ANHANG I GENANNTEN HÖCHSTGEHALTE AN VITAMIN D3 IN GEFLÜGELFUTTER NICHT AUS , UM DEN BEDARF DIESER TIERART ZU DECKEN . ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT , HÖHERE WERTE IN DEM MASSE ZUZULASSEN , SOLANGE DIESE KEINE RISIKEN FÜR DIE GESUNDHEIT VON TIEREN UND MENSCHEN NACH SICH ZIEHEN .

    DIE ANWENDUNG DES WACHSTUMSFÖRDERERS OLAQUINDOX FÜR SCHWEINE WURDE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN ERFOLGREICH ERPROBT . ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT , ES UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUMINDEST AUF NATIONALER EBENE ZUZULASSEN , BIS ES AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUGELASSEN WERDEN KANN .

    DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN FUTTERMITTELAUSSCHUSSES -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE ANHÄNGE ZUR RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1970 ÜBER ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG WERDEN WIE FOLGT GEÄNDERT .

    ARTIKEL 2

    ANHANG I , TEIL H " VITAMINE , PROVITAMINE UND ÄHNLICH WIRKENDE STOFFE , DIE CHEMISCH EINDEUTIG BESCHRIEBEN SIND " , WIRD HINSICHTLICH DES ZUSATZSTOFFES NR . E 671 " VITAMIN D3 " WIE FOLGT GEÄNDERT :

    1 . DAS WORT " LEGEHENNEN " IN DER SPALTE " TIERART " SOWIE DER WERT " 3000 " , DER NEBEN DIESER TIERART IN DER SPALTE " HÖCHSTGEHALT IE/KG DES ALLEINFUTTERMITTELS ODER DER TAGESRATION " EINGESETZT IST , WERDEN DURCH DIE WORTE " MASTHÜHNER , TRUTHÄHNE " BZW . DURCH DEN WERT " 5000 " ERSETZT .

    2 . DER WERT " 2000 " , DER NEBEN " SONSTIGES GEFLÜGEL " IN DER SPALTE " HÖCHSTGEHALT IE/KG DES ALLEINFUTTERMITTELS ODER DER TAGESRATION " EINGESETZT IST , WIRD DURCH DEN WERT " 3000 " ERSETZT .

    ARTIKEL 3

    ANHANG II , TEIL F " WACHSTUMSFÖRDERER " WIRD DURCH FOLGENDE POSITION ERGÄNZT :

    ( SIEHE ABL . )

    ARTIKEL 4

    DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN BIS SPÄTESTENS 1 . FEBRUAR 1977 DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH HIERVON IN KENNTNIS .

    ARTIKEL 5

    DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

    BRÜSSEL , DEN 1 . DEZEMBER 1976

    FÜR DIE KOMMISSION

    P . J . LARDINOIS

    MITGLIED DER KOMMISSION

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