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Document 31976L0890
Council Directive 76/890/EEC of 4 November 1976 on the approximation of the laws of the Member States relating to the suppression of radio interference with regard to fluorescent lighting luminaires fitted with starters
Richtlinie 76/890/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen
Richtlinie 76/890/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen
ABl. L 336 vom 4.12.1976, p. 22–29
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1992; Aufgehoben durch 31989L0336
Richtlinie 76/890/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen
Amtsblatt Nr. L 336 vom 04/12/1976 S. 0022 - 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0218
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0232
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0232
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 4 . November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen ( 76/890/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In den meisten Mitgliedstaaten unterliegen Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen in bezug auf die Funk-Entstörung zwingenden Bestimmungen , die von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind . Die Unterschiede zwischen den innerstaatlichen Vorschriften behindern den Handel mit Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen aus Gründen der Funk-Entstörung und zwingen die Herstellungsunternehmen in der Gemeinschaft zu unterschiedlichen Fertigungen je nach dem Bestimmungsland ; sie wirken sich somit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist deshalb erforderlich , auf Gemeinschaftsebene die minimalen zulässigen Werte der Einfügungsdämpfung für die von dieser Richtlinie erfassten Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen festzulegen und die Verfahren zur Messung dieser Einfügungsdämpfung zu bestimmen . Die Einfügungsdämpfung kann von einer Leuchte zur anderen und je nach Anbringung der Leuchtstoffröhre verschieden sein - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Ziel dieser Richtlinie ist es , die Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funk-Entstörung von Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen einander anzugleichen , und zwar durch Festlegung des Mindestwerts der etwaigen Einfügungsdämpfung dieser Leuchten und der Verfahren zur Messung dieser Einfügungsdämpfung . ( 2 ) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist unter Nummer 1 des Anhangs genauer definiert . Artikel 2 Die in Artikel 1 bezeichneten Leuchten dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen . Artikel 3 ( 1 ) Der Hersteller oder Importeur bescheinigt in eigener Verantwortung auf der Gebrauchsanweisung , dem Garantieschein oder den Leuchten selbst , daß die betreffenden Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . ( 2 ) Die Verwendung von Prüfzeichen oder Bescheinigungen der Organisationen , die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt , befreit von der in Absatz 1 genannten Bescheinigung . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können fordern , daß die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie durch Prüfzeichen oder Bescheinigungen bestätigt wird , die auf Grund einer vorherigen Typenprüfung im amtlichen Auftrag erteilt werden . Spätestens vor Ablauf dieser fünfeinhalb Jahre werden an Hand der gewonnenen Erfahrung und der im Rahmen der Gemeinschaft erzielten Ergebnisse nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 76/889/EWG des Rates vom 4 . November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte , handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte ( 3 ) alle geeigneten Maßnahmen erlassen . Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Leuchten , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , nicht aus Gründen der Funk-Entstörung verbieten oder behindern . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit bei amtlichen Prüfungen zur Feststellung , ob die Entstörungsvorschriften eingehalten sind , nur solche Meßverfahren angewendet werden , die den Vorschriften des Anhangs entsprechen . Artikel 6 ( 1 ) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die einzelnen Mitgliedstaaten zum Schutz des Funkempfangs folgende Maßnahmen betreffend die Verwendung der unter Artikel 1 fallenden Geräte anwenden : a ) Sondermaßnahmen bei Anlagen , die öffentlichen oder Sicherheitszwecken dienen ; b ) zusätzliche Entstörungsmaßnahmen in Einzelfällen , wenn einzelne Geräte Störungen verursacht haben , obwohl sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen getroffenen Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a ) und leiten ihr jedes Jahr eine zusammenfassende Aufstellung der getroffenen Einzelmaßnahmen zu . Artikel 7 Die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs - ausgenommen Nummer 1 - an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 76/889/EWG erlassen . Allerdings dürfen diese Änderungen nicht zu einer Minderung der Qualität des Funkempfangs , einschließlich des Ton - und Fernseh-Rundfunkempfangs , führen . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . November 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident Th . E . WESTERTERP ( 1 ) ABl . Nr . C 37 vom 4 . 6 . 1973 , S . 8 . ( 2 ) ABl . Nr . C 52 vom 5 . 7 . 1973 , S . 33 . ( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ANHANG 1 . ANWENDUNGSBEREICH Diese Bestimmungen gelten für Leuchten mit Startern für Leuchtstofflampen . Die Nummern 2.2 ff . gelten für Leuchten , die zum Gebrauch in Wohngebieten bestimmt sind . Für nicht entstörte Leuchten gilt nur Nummer 2.1 . 2 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 2.1 . Vermerk auf den nicht entstörten Leuchten Der Vermerk " nicht entstörte Leuchten - Betrieb nur ausserhalb von Wohngebieten " muß auf den Leuchten dauerhaft angebracht werden . Dieser Vermerk wird verwendet werden , bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt ein Ersatzzeichen definiert hat . Anmerkung : Für die Begriffsbestimmung für " ausserhalb von Wohngebieten " sind die einzelsmatlichen Verwaltungen zuständig . 2.2 . Mindestwert der Einfügungsdämpfung Der Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefertigten Leuchten mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden . Die Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 4 angegeben . 3 . MINDESTWERTE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG Die Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung bei den bevorzugten Meßfrequenzen gehen aus Tabelle I hervor . TABELLE I Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung Frequenz kHz * 160 * 240 * 550 * 1 000 * 1 400 * Mindestwerte für die Einfügungsdämpfung ( in dB ) * 28 * 26 * 24 * 22 * 20 * 4 . ANWENDUNG DER MINDESTWERTE FÜR DIE EINFÜGUNGSDÄMPFUNG BEI DEN PRÜFUNGEN DER ÜBEREINSTIMMUNG VON SERIENGEFERTIGTEN LEUCHTEN 4.1 . Die Prüfungen müssen wie folgt durchgeführt werden : 4.1.1 . an einer Stichprobe von Leuchten des jeweiligen Typs mit einer statistischen Bewertung gemäß 4.3 , 4.1.2 . der Einfachheit halber nur an einer Leuchte . 4.2 . Spätere Prüfungen , die von Zeit zu Zeit an stichprobenartig aus der Erzeugung ausgewählten Leuchten durchgeführt werden , sind besonders im Falle der Nummer 4.1.2 notwendig . Bei Meinungsverschiedenheiten , die möglicherweise zur Zurücknahme der Typengenehmigung führen , ist die Zurücknahme erst nach der Durchführung von Prüfungen gemäß 4.1.1 in Erwägung zu ziehen . 4.3 . Eine Übereinstimmung wird durch folgende Prüfung festgestellt : Die Prüfung ist an einer Stichprobe von mindestens 5 und höchstens 12 Leuchten des betreffenden Typs durchzuführen . Sind wegen aussergewöhnlichen Bedingungen 5 Leuchten nicht verfügbar , ist eine Stichprobe von 4 oder 3 Leuchten zu nehmen . Die Übereinstimmung ist erreicht , wenn folgendes Verhältnis besteht : x - k S n * L . Darin sind : x = arithmetischer Mittelwert der Einfügungsdämpfungen von n Leuchten der Probe ; S n2 = Streuungsmaß erhalten durch S n2 = 1 / ( n - 1 ) S ( x - x)2 ; x = Einfügungsdämpfung der einzelnen Leuchten ; k = der aus den Tabellen der nichtzentralen t-Verteilung entnommene Faktor für eine Sicherheit von 80 % , daß mindestens 80 % der Produktion die Mindestwerte einhalten . Der Wert von k hängt vom Umfang der Stichprobe n ab und ist in der folgenden Tabelle angegeben ; L = Mindestwert für die Einfügungsdämpfung . Die Werte x , x , S n und L werden logarithmisch ausgedrückt ( dB ) n * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 * k * 2,04 * 1,69 * 1,52 * 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 * 5 . MESSGERÄTE UND MESSVERFAHREN 5.1 . Meßgeräte 5.1.1 . Messempfänger Es muß ein selektiver Spannungsmesser guter Qualität verwendet werden . 5.1.2 . Symmetrier-Übertrager Der Übertrager muß vor allem folgende Eigenschaften aufweisen : a ) die Kapazität zwischen Primär - und Sekundärwicklung darf höchstens 5 pF betragen . Ein Pol der Primärwicklung ist mit dem Metallgehäuse des Übertragers verbunden ; b ) die Ausgangsimpedanz muß im Bereich 150 bis 1605 kHz im wesentlichen ein Wirkwiderstand sein und 150 O mehr oder weniger 4,5 O betragen . Bild I zeigt ein Beispiel für die vorschriftsmässige Ausführung eines Übertragers ( mechanischer Aufbau und Schaltbild ) . 5.1.3 . V-Netznachbildung Die V-Netznachbildung muß der Publikation Nr . 1 des CISPR ( 1972 ) , Ziffer 2.1 und Bild 9 A , entsprechen . 5.1.4 . Lampennachbildung ( Benutzung entsprechend Abschnitt 5.2.1 und Bild 3 ) Bild 2 enthält das Schema einer Lampennachbildung mit den dazugehörigen Werten . Bild 1 : Beispiel für einen Symmetrier-Übertrager : siehe ABl . Bild 2 : Lampennachbildung : siehe ABl . 5.2 . Messung der Einfügungsdämpfung von Leuchten für Leuchtstofflampen Die Einfügungsdämpfung von Leuchten wird nach den in 5.2.1 und 5.2.3 oder den in 5.2.2 und 5.2.3 beschriebenen Verfahren gemessen . 5.2.1 . Leuchten für Leuchtstofflampen von 20 W , 40 W , 65 W , 80 W und 65/80 W mit einem Nenndurchmesser von 38 mm gemäß der CEI-Veröffentlichung Nr . 81 ( 1961 ) Es ist eine Messanordnung nach Bild 3 mit einer Lampennachbildung L o nach Bild 2 zu verwenden . 5.2.2 . Leuchten , die für andere als unter 5.2.1 bezeichnete Leuchtstofflampen gemäß der CEI-Veröffentlichung Nr . 81 ( 1961 ) bestimmt sind Es ist eine Messanordnung nach Bild 4 mit der darin angegebenen Lampennachbildung L zu verwenden . 5.2.3 . Meßverfahren Der Wert der Einfügungsdämpfung ist das Verhältnis zwischen der Spannung U1 , die am Messempfänger M abgelesen werden kann , wenn der Generator G über den Übertrager T an die V-Netznachbildung angeschlossen wird , und der Spannung U2 , die an M abgelesen werden kann , wenn der Generator G über den Übertrager T und die Leuchte mit der jeweiligen Lampennachbildung mit der V-Netznachbildung verbunden wird . Die Einfügungsdämpfung wird wie folgt ausgedrückt : Einfügungsdämpfung = 20 log10 U1/U2 dB . Im einzelnen ist dann wie folgt vorzugehen : 5.2.3.1 . Bei Leuchten mit mehr als einer Lampe wird jede Lampe nacheinander durch die Lampennachbildung L o im Falle der Nummer 5.2.1 und durch die Lampennachbildung L im Falle der Nummer 5.2.2 ersetzt . 5.2.3.2 . Bei Verwendung von Startern mit eingebautem Kondensator ( normaler Fall ) wird der Starter entfernt und durch einen Kondensator von 5 000 pF mehr oder weniger 10 % ersetzt . Wird jedoch vom Hersteller ausser dem Starter ein gesonderter Kondensator geliefert und vor der Verwendung eines zusätzlichen Kondensators ausdrücklich gewarnt , so wird der Originalkondensator verwendet und kein Versuchskondensator eingefügt . Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen , um sicherzustellen , daß der Versuchskondensator in dem Frequenzbereich , innerhalb welchem die Messung durchgeführt wird , alle Eigenschaften behält . Abgesehen vom Ersatz des Starters durch einen Kondensator und dem Ersatz der Leuchtstofflampen ist die Leuchte in dem Zustand zu prüfen , wie sie vom Hersteller geliefert wird . 5.2.3.3 . Besteht das Gehäuse der Leuchte aus einem isolierenden Werkstoff , so ist die hintere Fläche mit einer Metallplatte abzudecken , die mit der Messerde der V-Netznachbildung zu verbinden ist . 5.2.3.4 . Die Verbindung c c' und d d' zwischen den Lampennachbildungen L o oder L und dem Übertrager T sind durch nicht geschirmte Leitungen von bis zu 10 cm Länge herzustellen . 5.2.3.5 . Die Ausgangsspannung des Generators G wird mit Hilfe des Messempfängers M gemessen . Zu diesem Zweck wird a' mit c' und d' mit b' direkt über Koaxialkabel ( Z o = 75 O ) von 1 m Länge verbunden . Die Kabelschirmung wird an die Masse der V-Netznachbildung angeschlossen ; die Kabel c c' , d d' , a a' und b b' werden entfernt . 5.2.3.6 . U1 ist die Spannung zwischen a' und der Erdklemme von VN oder zwischen b' und der Erdklemme von VN ( beide Spannungen sollten normalerweise gleich sein ( etwa 2 mV ) ) . 5.2.3.7 . U2 ist die höhere der beiden Spannungen zwischen a' und der Erdklemme von VN und zwischen b' und der Erdklemme von VN . 5.2.3.8 . Ist bekannt , daß die Einfügungsdämpfung bei einer bestimmten Lage der Lampennachbildung sehr niedrig ist , so sollen die Messungen nur bei dieser Lage durchgeführt werden . Im Zweifelsfall sind für beide Lagen der Lampennachbildung Messungen durchzuführen . Bild 3 : Meßverfahren für Lampen von 20 W , 40 W , 65 W , 80 W und 65/80 W : siehe ABl . Bild 4 : Meßverfahren für Röhren mit anderen Stärken als 20 W , 40 W , 65 W , 80 W und 65/80 W : siehe ABl .