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Document 31976D0198

76/198/EWG: Beschluß des Rates vom 9. Februar 1976 über die Einfuhrregelung für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten

ABl. L 37 vom 12.2.1976, p. 24–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/198/oj

31976D0198

76/198/EWG: Beschluß des Rates vom 9. Februar 1976 über die Einfuhrregelung für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten

Amtsblatt Nr. L 037 vom 12/02/1976 S. 0024


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BESCHLUSS DES RATES

VOM 9 . FEBRUAR 1976

ÜBER DIE EINFUHRREGELUNG FÜR RUM , ARRAK UND TAFFIA DER TARIFSTELLE 22.09 C I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DEN MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN

( 76/198/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 136 ,

AUF EMPFEHLUNG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER RAT HAT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND DAS PROTOKOLL NR . 7 BETREFFEND RUM DES AKP-EWG-ABKOMMENS VON LOME AUTONOM IN KRAFT GESETZT . MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1600/75 ( 2 ) HAT DER RAT EIN ZOLLFREIES ZOLLKONTINGENT FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLE 22.09 C I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN ERÖFFNET . MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1957/75 ( 3 ) HAT DER RAT DIE INTERIMSREGELUNG FÜR DEN HANDELSVERKEHR MIT DEN MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN , NACHSTEHEND " LÄNDER UND GEBIETE " GENANNT , FESTGELEGT . DIESE VERORDNUNG SIEHT DIE ANNAHME EINER SONDERREGELUNG FÜR DIE VORERWÄHNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN VOR .

DER RAT IST IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1958/75 ( 4 ) ÜBEREINGEKOMMEN , DIE BESTIMMUNGEN DIESER EINFUHRREGELUNG ZU ERLASSEN . ER HAT SODANN DIE GRUNDSÄTZE FÜR DIESE REGELUNG GENEHMIGT . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE EINFUHRREGELUNG FÜR DIE VORERWÄHNTEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN LÄNDERN UND GEBIETEN FÜR DIE ZEIT VOM 1 . MÄRZ 1976 BIS ZUM 1 . MÄRZ 1980 FESTZULEGEN , OHNE DAS INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES ÜBER DIE ASSOZIATION DER LÄNDER UND GEBIETE ABZUWARTEN -

BESCHLIESST :

ARTIKEL 1

( 1 ) BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ALKOHOL UND JEDENFALLS SPÄTESTENS BIS ZUM 1 . MÄRZ 1980 SIND RUM , ARRAK UND TAFFIA DER TARIFSTELLE 22.09 C I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DEN IM ANHANG GENANNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN UND VOM INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE AN MIT URSPRUNG IN DEN IM ENTSPRECHENDEN ANHANG DES LETZTEREN BESCHLUSSES ERWÄHNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN IN DEN GRENZEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS , DAS GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN FESTGESETZT WIRD , ZOLLFREI ZUR EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT ZUGELASSEN .

( 2 ) DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLFREIHEIT IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN PRÄJUDIZIERT JEDOCH NICHT DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 38 DER BEITRITTSAKTE .

ARTIKEL 2

( 1 ) DAS IN ARTIKEL 1 VORGESEHENE ZOLLKONTINGENT WIRD JEDES JAHR FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI BIS 30 . JUNI FESTGESETZT .

( 2 ) ES WIRD JEDOCH EIN KONTINGENT FÜR DIE MONATE MÄRZ , APRIL , MAI UND JUNI 1976 FESTGESETZT , DAS EIN DRITTEL DES JAHRESKONTINGENTS BETRAEGT .

ARTIKEL 3

( 1 ) DAS JÄHRLICHE ZOLLKONTINGENT WIRD AUF DER GRUNDLAGE EINER IN HEKTOLITERN REINEN ALKOHOLS BERECHNETEN JÄHRLICHEN GRUNDMENGE FESTGESETZT , DIE GLEICH IST DER MENGE DER EINFUHREN IM BESTEN DER DREI LETZTEN JAHRE , FÜR DIE STATISTIKEN VORLIEGEN . ZUR BERECHNUNG DES VOM 1 . MÄRZ BIS 30 . JUNI 1976 GELTENDEN KONTINGENTS WIRD DIE MENGE DER 1975 GETÄTIGTEN EINFUHREN PAUSCHAL MIT 80 000 HEKTOLITERN REINEN ALKOHOLS ANGESETZT .

( 2 ) DAS JÄHRLICHE ZOLLKONTINGENT IST GLEICH DER GEMÄSS ABSATZ 1 FESTGESETZTEN JÄHRLICHEN GRUNDMENGE , ZUZUEGLICH EINER ZUWACHSRATE VON 13 % . DAS KONTINGENT WIRD AUF DIESER GRUNDLAGE FESTGESETZT .

( 3 ) DER RAT KANN JEDOCH EINSTIMMIG AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION JEDES JAHR DIE IN ABSATZ 2 VORGESEHENE ZUWACHSRATE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VERBRAUCHS UND DER ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT , DER ENTWICKLUNG DER HANDELSSTRÖME IN DER GEMEINSCHAFT SOWIE ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT , DEN LÄNDERN UND GEBIETEN UND DEN AKP-STAATEN ERHÖHEN ODER SENKEN .

ARTIKEL 4

DER RAT BESTIMMT MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DES JÄHRLICHEN EINFUHRKONTINGENTS DIE AUFTEILUNG DESSELBEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSÄCHLICHEN ENTWICKLUNG DER BETREFFENDEN MÄRKTE , DES BEDARFS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER WIRTSCHAFTLICHEN AUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM .

ARTIKEL 5

FÜR DIE ANWENDUNG DIESES BESCHLUSSES SIND DER BEGRIFF " URSPRUNGSWAREN " UND DIE ENTSPRECHENDEN METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN DIEJENIGEN , DIE IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1957/75 DEFINIERT SIND , UND VOM INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE ASSOZIATION DER LÄNDER UND GEBIETE AN DIEJENIGEN , DIE IN DEM ENTSPRECHENDEN ANHANG ZU DEM LETZTEREN BESCHLUSS DEFINIERT SIND .

ARTIKEL 6

DIE EINFUHREN DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN WAREN UNTERLIEGEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG , DEREN MODALITÄTEN DER RAT BEI DER GENEHMIGUNG DER IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN ERLÄSST .

ARTIKEL 7

ARTIKEL 7 UND ANHANG III DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1957/75 UND VOM INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES DES RATES ÜBER DIE ASSOZIATION DER LÄNDER UND GEBIETE AN DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DES LETZTEREN BESCHLUSSES SIND AUF DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN WAREN ANWENDBAR .

ARTIKEL 8

DIESER BESCHLUSS TRITT AM 1 . MÄRZ 1976 IN KRAFT .

DIESER BESCHLUSS IST BIS ZUM 29 . FEBRUAR 1980 ANWENDBAR .

ARTIKEL 9

DIESER BESCHLUSS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 9 . FEBRUAR 1976 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . THORN

( 1 ) ABL . NR . C 257 VOM 10 . 11 . 1975 , S . 27 .

( 2 ) ABL . NR . L 166 VOM 28 . 6 . 1975 , S . 81 .

( 3 ) ABL . NR . L 201 VOM 31 . 7 . 1975 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 201 VOM 31 . 7 . 1975 , S . 73 .

ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE

( DIESE LISTE BERÜHRT WEDER DEN GEGENWÄRTIGEN NOCH DEN SPÄTEREN STATUS DIESER LÄNDER UND GEBIETE )

1 . ÜBERSEEISCHE LÄNDER , DIE BESONDERE BEZIEHUNGEN MIT DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UNTERHALTEN :

- NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN ( ARUBA , BONAIRE , CURACAO ; SANKT MARTIN , SABA , SANKT EUSTATIUS ) .

2 . ÜBERSEEISCHE GEBIETE DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK :

- SAINT-PIERRE ET MIQUELON ,

- MAYOTTE ,

- AFAR - UND ISSA-TERRITORIUM ,

- NEUKALEDONIEN UND NEBENGEBIETE ,

- WALLIS UND FUTUNA ,

- FRANZÖSISCH-POLYNESION ,

- FRANZÖSISCHE SÜD - UND ANTARKTIS-GEBIETE .

3 . ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND GEBIETE , DIE BESONDERE BEZIEHUNGEN MIT DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNNIEN UND NORDIRLAND UNTERHALTEN :

- BELIZE ,

- BRUNEI ,

- ASSOZIIERTE STAATEN IM KARIBISCHEN RAUM ( ANTIGUA , DOMINICA , SANTA LUCIA , ST . VINCENT , ST . KITTS , NEVIS UND ANGUILLA ) ,

- KAIMANINSELN ,

- FALKLANDINSELN UND NEBENGEBIETE ,

- GILBERT-INSELN ,

- SALOMONEN ,

- TURKS - UND CAICOS-INSELN ,

- BRITISCHE JUNGFERNINSELN ,

- MONTSERRAT ,

- PITCAIRN ,

- ST . HELENA UND NEBENGEBIETE ,

- SEYCHELLEN ,

- BRITISCHES ANTARKTIS-TERRITORIUM ,

- BRITISCHE TERRITORIEN IM INDISCHEN OZEAN ,

- TUVALU .

4 . FRANZÖSISCH-BRITISCHES KONDOMINIUM NEUE HEBRIDEN .

5 . LÄNDER , FÜR DIE DIESER BESCHLUSS FÜR EINE ÜBERGANGSZEIT GILT :

- KOMOREN ,

- SURINAM .

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