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Document 31975R2410

    Verordnung (EWG) Nr. 2410/75 des Rates vom 16. September 1975 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka

    ABl. L 247 vom 23.9.1975, p. 1–1 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2410/oj

    Related international agreement

    31975R2410

    Verordnung (EWG) Nr. 2410/75 des Rates vom 16. September 1975 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka

    Amtsblatt Nr. L 247 vom 23/09/1975 S. 0001 - 0001
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0225
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0019
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0225
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0019


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2410/75 DES RATES vom 16. September 1975 über den Abschluß des Abkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 114,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in der Erwägung, daß das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit, das zwischen der Gemeinschaft und der Republik Sri Lanka ausgehandelt wurde, zu schließen ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Sri Lanka, dessen Wortlaut dieser Verordnung beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates notifiziert der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 15 des Abkommens, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren in bezug auf die Gemeinschaft abgeschlossen sind.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. September 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. RUMOR

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