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Document 31975R0697

Verordnung (EWG) Nr. 697/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern

ABl. L 69 vom 18.3.1975, p. 5–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/697/oj

31975R0697

Verordnung (EWG) Nr. 697/75 der Kommission vom 13. März 1975 zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern

Amtsblatt Nr. L 069 vom 18/03/1975 S. 0005 - 0008
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0016


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 52 VOM 28 . 2 . 1975 , S . 8 .

( 3 ) ABL . NR . L 52 VOM 28 . 2 . 1975 , S . 10 .

( 4 ) ABL . NR . L 151 VOM 30 . 6 . 1968 , S . 3 .

( 5 ) ABL . NR . L 179 VOM 25 . 7 . 1968 , S . 17 .

( 6 ) ABL . NR . L 158 VOM 15 . 6 . 1973 , S . 28 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 697/75 DER KOMMISSION VOM 13 . MÄRZ 1975 ZUR ÄNDERUNG VON ANHÄNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER MILCHERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 465/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 7 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 467/75 ( 3 ) ÄNDERT ERNEUT ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 4 ) , UND ZWAR NAMENTLICH HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN UND SCHMELZKÄSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN .

DIE VON DIESEN ÄNDERUNGEN BETROFFENEN ANHÄNGE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 DER KOMMISSION VOM 23 . JULI 1968 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER MILCHERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN ( 5 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1584/73 ( 6 ) , MÜSSEN ENTSPRECHEND ANGEPASST WERDEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IM ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 WERDEN DIE BESCHEINIGUNGEN

- " FÜR MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN " SOWIE

- " FÜR SCHMELZKÄSEZUBEREITUNGEN "

DURCH DIE BESCHEINIGUNGEN ERSETZT , DIE DIESER VERORDNUNG ALS MUSTER BEIGEFÜGT SIND .

ARTIKEL 2

DIE VOR ANWENDBARKEIT DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG GELTENDEN MUSTER DER BESCHEINIGUNGEN KÖNNEN NOCH BIS ZUM 31 . MAI 1975 VERWENDET WERDEN , WENN SIE AN DIE MUSTER DES ANHANGS DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANGEPASST WERDEN .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE IST AB 16 . APRIL 1975 ANWENDBAR .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 13 . MÄRZ 1975

FÜR DIE KOMMISSION

P . J . LARDINOIS

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHÄNGE : SIEHE ABL .

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