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Document 31975Q0761

75/761/EWG: Geschäftsordnung des Regionalpolitischen Ausschusses

ABl. L 320 vom 11.12.1975, p. 17–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/1975/761/oj

31975Q0761

75/761/EWG: Geschäftsordnung des Regionalpolitischen Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 320 vom 11/12/1975 S. 0017 - 0018
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0007
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0007


GESCHÄFTSORDNUNG DES REGIONALPOLITISCHEN AUSSCHUSSES (75/761/EWG)

Artikel 1

(1) Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Bei Verhinderung ist nach Unterrichtung des Vorsitzenden eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter zulässig. Jedes Mitglied kann jedoch nicht über mehr als zwei Stimmen verfügen. Die Stimmrechtsübertragung gilt nur für die Sitzung, für die sie ausgesprochen wurde.

(2) Für die Dauer seines Mandats überträgt der Vorsitzende sein Stimmrecht auf einen Vertreter, der an seiner Stelle an den Beratungen teilnimmt.

Artikel 2

(1) Ist der Vorsitzende des Ausschusses verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Endet das Mandat des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird für den Rest der Amtszeit ein Vertreter bestellt.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(2) Stellungnahmen und Berichte des Ausschusses werden mit mindestens elf Stimmen angenommen. Abweichende Meinungen werden in einer Anlage zu der Stellungnahme oder dem Bericht des Ausschusses festgehalten.

(3) Wenn nicht mindestens elf Stimmen für eine Stellungnahme oder einen Bericht abgegeben werden, legt der Ausschuß einen Bericht vor, der die verschiedenen in der Diskussion vorgetragenen Meinungen zum Ausdruck bringt.

(4) Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, solange der Ausschuß nichts anderes beschließt. Sie nehmen an den Abstimmungen nicht teil, können aber - unter bestimmten Umständen - auf Antrag eines Mitglieds des Ausschusses und mit Einverständnis des Vorsitzenden an den Beratungen teilnehmen.

Artikel 4

(1) Der Ausschuß tagt mindestens viermal jährlich und so oft wie erforderlich.

(2) Der Ausschuß wird von dem Vorsitzenden einberufen, und zwar auf dessen Initiative, auf Antrag des Rates oder der Kommission oder auf Antrag von vier Mitgliedern des Ausschusses.

(3) Die Einladungen, Entwürfe der Tagesordnung und der Sitzungsdokumente müssen zu gleicher Zeit spätestens drei Wochen vor der Sitzung den Ständigen Vertretungen und den Mitgliedern des Ausschusses übersandt werden.

Artikel 5

(1) Der Ausschuß kann auf Antrag eines Mitglieds mündliche oder schriftliche Gutachten von Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden zu bestimmten unmittelbar mit den Aufgaben des Ausschusses zusammenhängenden Fragen anfordern.

(2) Stehen Fragen auf der Tagesordnung, die einen bestimmten Landesteil berühren, kann der Ausschuß, wenn es die Mitglieder aus dem betroffenen Mitgliedstaat für zweckmässig halten, mündliche oder schriftliche Gutachten von amtlichen Vertretern oder Vertretern der interessierten Kreise aus diesem Landesteil anfordern.

Artikel 6

Die Beschlüsse des Ausschusses und dessen Arbeitsgruppen sind vertraulich. Über die Sitzungen des Ausschusses werden nur Kurzprotokolle angefertigt, die die Ergebnisse der Ausschußberatungen festhalten und Erklärungen der Mitglieder nur wiedergeben, wenn diese es ausdrücklich wünschen.

Artikel 7

Der Ausschuß kann auf Antrag des Rates oder der Kommission ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zur mündlichen Berichterstattung über die Ergebnisse der Ausschußberatungen bestellen.

Artikel 8

Das Sekretariat des Ausschusses bereitet die Ausschussarbeit vor und hält mit den sonstigen Ausschüssen oder Arbeitsgruppen Verbindung.

Artikel 9

Schreiben an den Ausschuß einschließlich der Benachrichtigung über die Bestellung neuer Mitglieder oder Vertreter nach Einsetzung des Ausschusses sind an den Vorsitzenden unter der Anschrift des Sekretariats zu richten.

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