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Document 31975L0274
Council Directive 75/274/EEC of 28 April 1975 concerning the Community list of less-favoured farming areas within the meaning of Directive No 75/268/EEC (Luxembourg)
Richtlinie 75/274/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Luxemburg)
Richtlinie 75/274/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Luxemburg)
ABl. L 128 vom 19.5.1975, p. 226–228
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In force
Richtlinie 75/274/EWG des Rates vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Luxemburg)
Amtsblatt Nr. L 128 vom 19/05/1975 S. 0226 - 0228
RICHTLINIE DES RATES vom 28. April 1975 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Luxemburg) (75/274/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG hat die Regierung des Großherzogtums Luxemburg der Kommission vier Gebiete mitgeteilt, die für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete geeignet sind, und entsprechende Angaben über die Merkmale dieser Gebiete gemacht. Die Beurteilung der Merkmale eines benachteiligten Agrargebietes im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 75/268/EWG, das trotz geringen Umfangs neun Zehntel des Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaats überschreitet, kann vernünftigerweise nicht in bezug auf nationale Mittelwerte, sondern nur im Vergleich mit Mittelwerten in der Gemeinschaft erfolgen. Folgende Merkmale werden für die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 75/268/EWG genannte schwache Ertragfähigkeit des Bodens zugrunde gelegt : Böden, die zu 90 % der Futtererzeugung dienen und deren Viehbesatz 1,19 GVE je ha Futterfläche und, wenn man die durch den Zukauf von zusätzlichen Futtermitteln entstehenden erheblichen Belastungen berücksichtigt, 0,95 GVE je ha Futterfläche nicht überschreitet, ein Weizenertrag von 31 dz/ha (Mittelwert in der Gemeinschaft 37 dz/ha), schwierige hydrographische Verhältnisse und starke Gliederung des Gebietes, die kartenmässig bestätigt werden. Als Merkmal für die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 75/268/EWG angeführten deutlich unterdurchschnittlichen Wirtschaftsergebnisse findet eine Nettowertschöpfung je landwirtschaftliche Erwerbsperson von weniger als 80 % des Mittelwertes in der Gemeinschaft Anwendung. Als Merkmal für die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 75/268/EWG aufgeführte geringe Bevölkerungsdichte wird eine Bevölkerungsziffer von 75 Einwohnern je km2 festgelegt, was 57 % des nationalen Mittelwertes, aber nur 45 % des Mittelwertes in der Gemeinschaft (168 Einwohner je km2) entspricht. Der Mindestanteil der landwirtschaftlichen Erwerbspersonen an der gesamten Erwerbsbevölkerung beträgt 15,10 % (der nationale Mittelwert beträgt 9,27 %, der Mittelwert in der Gemeinschaft 9,58 %). Zur Abgrenzung der in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG genannten Gebiete mit spezifischen Nachteilen, die den benachteiligten Gebieten gleichgestellt werden können, werden einerseits die ungünstigen natürlichen Produktionsbedingungen infolge besonders schwerer und feuchter Böden (kurze Zeiträume für die Durchführung der Feldarbeiten) und andererseits Nachteile, die sich aus Beschränkungen auf Grund der zahlreichen Erholungsfunktionen ergeben, herangezogen. Ferner überschreitet die Gesamtfläche dieser Gebiete 2,5 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht. Eigenart und Niveau der vorstehend genannten Merkmale, die von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Abgrenzung der beiden der Kommission mitgeteilten Gebietstypen herangezogen wurden, entsprechen den Merkmalen der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG genannten benachteiligten Gebiete und den Gebieten mit spezifischen Nachteilen. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. C 62 vom 15.3.1975, S. 19. Nach den vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Angaben weisen diese Gebiete ausreichende gemeinschaftliche Anlagen auf - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten Gebiete des Großherzogtums Luxemburg sind Bestandteil des Gemeinschaftsverzeichnisses der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. April 1975. Im Namen des Rates Der Präsident M.A. CLINTON ANHANG - BILAG - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE ZONE DÉFAVORISÉE AU SENS DE L'ARTICLE 3 PARAGRAPHE 4 DE LA DIRECTIVE 75/268/CEE Cantons entièrement concernés Clervaux Wiltz Vianden Diekirch Redange Mersch Echternach Capellen Cantons partiellement concernés Canton de Luxembourg à l'exception de l'agglomération de Luxembourg; cantons de Grevenmacher et de Remich à l'exception de la zone à vignobles; canton d'Esch-sur-Alzette : communes de Sanem, Reckange-sur-Meß, Leudelange, Mondercange, Bettembourg, Röser, Frisange, Kayl, Rumelange. ZONES DÉFAVORISÉES AU SENS DE L'ARTICLE 3 PARAGRAPHE 5 DE LA DIRECTIVE 75/268/CEE Zone 1 : communes de Pétange et de Differdange, Zone 2 : commune de Schifflange, Zone 3 : commune de Dudelange.